Bauplanung & Bauleitung
Vertragsabschluss beim Architekten

Architektenhonorar – wie wird es berechnet?

Die Berechnung des Architektenhonorars unterliegt grundsätzlich keinen Vorschriften. Lediglich die allgemeinverbindlichen Regularien des Obligationenrechts, beispielsweise „einfacher Auftrag“ oder „Werkvertrag“, werden angewandt.

28 Juli 2016

Honorar des Architekten und Verrechnungsmodelle für Architekturdienstleistungen

Bauen ist kein einfaches Unterfangen. Eine gute Ausführung des Bauvorhabens setzt eine genauso gute Planung voraus. Es zahlt sich daher oftmals aus, schon bei kleineren Vorhaben einen Architekten hinzuzuziehen und sich ein Angebot erstellen zu lassen. Unser Beitrag soll helfen, einen Über- und Einblick in verschiedene Verrechnungsmodelle für Architekturleistungen zu verschaffen.

Die SIA-Norm 102 als am häufigsten angewandter Massstab

Architekten berechnen in der Regel nach der SIA-Norm 102, sofern sie Mitglied im Berufsverband „SIA“ (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) sind. Das Honorar eines Architekten macht einen bestimmten Prozentanteil, zum Beispiel zehn bis zwanzig Prozent, des gesamten Rechnungsbetrages aus.

Der Planungs- und Baubegleitungsprozess unterteilt sich in mehrere Phasen, dessen Gewichtung von verschiedenen Koeffizienten abhängig ist. Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein legt diese von Jahr zu Jahr fest.

Verrechnungsstufen gemäss SIA

Die auf 100 Prozent aufgerechneten Phasen sind:

  • Vorprojektstufe
  • Projektstufe
  • Vorbereitung der Ausführung
  • Ausführungsstufe
  • Abschlussstufe

So macht die Ausführungsstufe, also die Ausstellung von Lieferanten- und Unternehmerverträgen, die definitiven Pläne der Ausführung, die gestalterische Führung und die Bauleitung beinah die Hälfte der berechneten Leistungen aus. Dagegen nimmt die Vorprojektstufe, in der Problemanalysen, das Erheben von Lösungen, das Vorprojekt mit einer groben Einschätzung der Bautermine und Kosten inbegriffen sind, aktuell etwa zehn Prozent ein, während die Abschlussstufe knapp fünf Prozent beansprucht.

Diese Einteilung schlüsselt alle Leistungen detailliert auf. Hierdurch ist es dem Architekten möglich, Teilrechnungen respektive Anzahlungen für bereits getätigte Leistungen gemäss Vereinbarung zu berechnen.

Architekt und Honorar: Ideal ist das Pauschalhonorar

Sofern es möglich ist, sollten Bauherren ein pauschales Honorar des Architekten vereinbaren, dessen Basis die obengenannten Berechnungen sind. Dieses pauschale Honorar des Architekten bringt letztlich eine grössere Planungssicherheit mit sich, was die Kosten anbelangt.

Architekt und Honorar nach Aufwand: Angebot erstellen lassen

Wird die SIA-Norm 102 nicht berücksichtigt oder es nicht möglich ist diese anzuwenden, kann nach Aufwand, also nach Einsatz von technischen Mitteln und Arbeitsstunden abgerechnet werden. Um hier bösen Überraschungen aus dem Wege zu gehen, ist es ratsam, sich vorab ein Angebot erstellen zu lassen, denn auch bei kleineren Projekten können beim Engagement eines Architekten hohe Kosten anfallen. Alleine die Digitalisierung eines herkömmlichen Anbaus kann relativ hohe Kosten zur Folge haben.

Architekten und Kosten, die zusätzlich entstehen

Vieles lässt sich im Voraus nicht erahnen, wenn gebaut wird. Änderungen während der Bauausführung können dem Architekten Kosten bescheren, die er abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen seinen Auftraggebern weiterberechnet. Auch beim pauschalen Honorar des Architekten kann die Begleichung allfälliger Mehrkosten Bestandteil des Vertrags sein. Es zahlt sich daher aus, mit dem Architekten genauestens abzustimmen, bei welchen Dienstleistungen Mehrkosten berechtigt sind, ob zum Beispiel die Installation einer teureren Spülmaschine als zuvor geplant in die Bausumme einfliesst und womöglich zum höheren Mehrkostenansatz prozentual berechnet werden kann.

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Rechtliches Verhältnis abklären – Architekt kann Kosten einfordern

Lohnenswert ist es auch, so früh wie möglich festzulegen, welches rechtliche Verhältnis Architekt und Bauherrschaft einnehmen. Sollte es dazu kommen, dass ein Bauvorhaben nicht ausgeführt wird, bei dem der Architekt jedoch bestimmte Vorleistungen ohne Vertrag durchgeführt hat, können sich hieraus rechtlich gesehen komplizierte Forderungen ergeben, die sich mit einer im Voraus klar definierten Rechtslage vermeiden liessen.

Unser Fazit

Vertrauen ist letztlich die Basis eines optimalen Verhältnisses zwischen Bauherrschaft und dem Architekten. Solange der Auftrag und dessen Berechnung klar festgelegt sind, ist es beiden Parteien möglich, sich dem eigentlichen Zweck ihrer Kooperation zuzuwenden, nämlich dem Errichten oder Umbauen eines Hauses. Erst dann können sie davon ausgehen, dass dieses besondere Vertrauensverhältnis nicht durch laienhafte Übereinkommen in seinen Grundfesten erschüttert wird.

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