Finanzen & Recht
Rechte Besteller

Baumängel – Rechte des Bestellers

Bemerkt ein Bauherr einen Mangel, welchen er auch rechtzeitig gegenüber den Verursacher auch angezeigt hat, stehen ihm innerhalb der gängigen Verjährungfrist folgende Optionen zu.

31 Januar 2016

Doch zunächst sollte einmal geklärt werden, wie lange die regelmässige Verjährungsfrist beträgt. Laut § 195 BGB beträgt diese drei Jahre. Sollte es sich jedoch um einen Baumangel handeln, beträgt die Verjährungsfrist gemäss § 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB 5 Jahre. Die Verjährung beginnt immer mit dem Schluss des anderes, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und zum andere der Bauherr von dem Mängel wusste oder zumindest hätte wissen sollen.

1. Die Nachbesserung

Stellt der Bauherr einen Mangel fest und weigert sich das Unternehmen, welchen den Mangel verursacht hat, den Schaden auch wieder zu beheben, kann der Bauherr mit Hilfe einer richterlichen Ermächtigung auch ein anderes Unternehmen mit dieser Nachbesserung des bestehenden Mangels beauftragen. Diese Kosten werden durch die richterliche Ermächtigung von dem verursachenden Unternehmen auch getragen. Unter Umständen kann kann das Unternehmen nach einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar zur Leistung eines Vorschusses verpflichet werden. Jedoch sollte der Bauherr immer beachten, dass bestimmte Modalitäten unbedingt eingehalten werden sollten.

Ist zum Beispiel die Norm SIA 118 anzuwenden, hat der Bauherr zunächst die Beiseitigung des Mangels, hier der Nachbesserung, innerhalb einer angemessen Frist zu verlangen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, in welcher keine Reaktion vom Unternehmen kam, kann der Bauherr sein Wahlrecht ausüben.

2. Die Minderung

Jedoch kann der Bauherr auch den Mangel als Minderwert akzeptieren. Tritt dieser Fall ein, schuldet das Unternehmen dem Bauherr etwa den Ersatz des Minderwertes oder der Bauherr zieht den entsprechenden Wert vom Lohn der Unternehmers ab.

3. Die Wandlung

Erkennt der Bauherr, dass das Werk bei Abnahme unbrauchbar ist, kann dieser die Annahme verweigern und zudem vom Handwerker die Wandlung des Vertrages verlangen. Dies bedeutet, dass der Vertrag rückwirkend aufgelöst wird. Solch eine Wandlung des Vertrages lässt sich jedoch mit Werken durchführen, welche nicht nur unbraubar sind, sondern sich auch demontieren lassen, sodass der Handwerker beziehungsweise Unternehmen sie zurücknehmen kann.

Jedoch Achtung, wenn die Norm SIA 118 vereinbart wurde. Ist dies der Fall, ist der Bauherr zunächst verpflichtet, vom Unternehmen eine Nachbesserung innerhalb einer angemessener Frist zu verlangen. Erst wenn diese Nachbesserung nicht erfolgt oder diese abgelehnt wird, hat der Bauherr die oben beschriebene Wahlmöglichkeit.

Die Handwerkergarantie

Um sich auch wirklich sicher zu sein, dass auch alle Garantiearbeiten sicher gestellt sind, sind im Werkvertrag mit der Norm SIA 118 auch alle Garantieleistungen geregelt. In den meisten Fällen sind das Bank- oder auch Versicherungsscheine im Wert von fünf bis zehn Prozent der Auftragssumme. Hierbei handelt es sich um eine Bürgerschaft seitens der Banken oder der Versicherungsgesellschaften. Sollte nun ein Mangel behoben werden, sollte der Bauherr immer dafür sorgen, dass dies auch vor Ablauf der Bürgschaftsfrist geschieht oder diese Frist gegebenfalls verlängert wird.

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