Bauplanung & Bauleitung
Behindertengerechtes Bauen

Behindertengerechtes Bauen ist barrierefreies Bauen

Menschen mit einem Handicap brauchen Wohnraum, der ihnen ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht, ohne die Hilfe von anderen Menschen zu benötigen. Barrierefrei, damit eine Mobilität gegeben ist, so muss es sein. Das Behinderten-Gleichstellungsgesetz regelt seit 2004 den Mindeststandard im Bereich des behindertengerechten Bauens.

2 Februar 2016

Bauliche Hindernisse erschweren den Alltag unnötig. Das Bewusstsein darüber ist nun in den Fokus gerückt und die Bemühungen der vergangenen Jahre sind noch nicht ausreichend. Personen, deren Mobilität eingeschränkt ist, erfahren im täglichen Leben immer wieder gestalterische Mängel, die durch vorausgehende Planungen diesbezüglich zu vermeiden sind.

Der Mindeststandard wird im BehiG geregelt.

Alle am Bauprozess involvierten Beteiligten müssen in ihre Konzepte die hindernisfreie Bebauung einbeziehen. Das Gesetz zur Gleichstellung von Behinderten schreibt dies seit 2004 vor.

Öffentliche Bauten und Anlagen müssen den Mindestanforderungen genügen. Wohngebäude und Gebäude mit Arbeitsplätzen in der Schweiz unterliegen diesen Vorschriften. Es können vereinzelt Zusätze oder Ergänzungen kantonaler Bauvorschriften vorliegen.

Bauen für die Gemeinschaft

Die Norm SIA 500 „Hindernisfreie Bauten“ ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Sie hat die alte Norm „Behindertengerechtes Bauen“ abgelöst. Die Bezeichnung allein lässt schon erkennen, dass die Norm SIA 500 ein allgemeingültiger Standard ist. Er betrifft ältere Menschen genauso wie Eltern mit Kinderwagen. Menschen mit Einschränkungen im motorischen und sensorischen Bereich, mit oder ohne Rollstuhl.

Das Grundrecht auf Gleichstellung aller Menschen wird mit diesem Standard für den Baubereich definiert. Neu-und Umbauten, Gestaltung der Aussenbereiche und Umnutzung von Gebäuden sind mit eingeschlossen. Der Geltungsbereich bezieht sich auf alle Bauten, für die es Vorschrift ist, hindernisfrei gestaltet zu sein. Behindertenorganisationen waren bei der Ausgestaltung der Norm involviert, so dass die Belange auch Berücksichtigung finden konnten.

Das Ziel, die bebauten Flächen ohne Hindernisse für alle Menschen zu gestalten, wurde zum Standard. Besonders unsere immer älter werdende Bevölkerung hat grossen Nutzen davon. Im Wohnungsbau bedeutet dies, dass eine individuelle Anpassung an die Bedürfnisse des behinderten Mieters oder Käufers möglich sein muss. Eine generelle, bereits anfängliche hindernisfreie Gestaltung ist nur in den Bauten mit der entsprechenden Vorschrift vorgegeben.

Unterstützung durch Fachstellen

Regionale Fachstellen geben Unterstützung bei der Umsetzung der Norm SIA 500.Die Förderung und Beratung der beteiligten Parteien am hindernisfreien Bauen wird z.B. auch durch Behindertenorganisationen, wie Procap und Pro Infirmis gegeben. Geplante Bauvorhaben können von den Experten der Organisationen mit begutachtet werden, um alle behindertengerechten Probleme schon anfänglich mit einzubeziehen.

Hindernisfreies Bauen und die Kosten

Befürchtungen, dass die Kosten für das hindernisfreie Bauen wesentlich zu hoch werden würden, sind durch eine Nationalfonds-Studie widerlegt worden.

Wenn, wie vorgeschrieben bereits bei der frühen Planung der Projekte die Hindernisfreiheit einbezogen wird, bleiben die Kosten im Rahmen.
Durchschnittlich wurde ermittelt, dass die Kosten 1,8 % der Bausumme ausmachen. Lediglich ein Drittel davon würde reine Kosten für behindertengerechte Gestaltung ausmachen. Die übrige Summe betrifft Kosten, die ohnehin für alle anfallen würden.

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Die mit dem Gesetz BehiG eingeführte Möglichkeit des Klagerechtes für Privatpersonen und Verbände, ist eine Errungenschaft. Den Betroffenen wird hiermit ein Recht eingeräumt, dass ihnen den Rücken stärkt und Selbstbewusstsein fördert.

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