Die Bruttogeschossfläche (BGF) ist die Summe der Grundflächen aller ober- und unterirdischen Grundrissebenen eines Bauwerks. Dies beinhaltet im Einzelnen auch die Ausmasse der Wände inklusiver der Dämmung und des Putzes.
„Die Bruttogeschossfläche ist definiert als die Summe der zum Wohnen oder Arbeiten dienenden, bzw. verwendbaren Geschossflächen, einschliesslich aller Wand und Dämmungs-Querschnitte.“
Die Bruttogeschossfläche lässt sich anhand der Grundrisszeichnung des Gebäudes meist recht einfach ermitteln. Sowohl gewöhnliche Zimmer als auch die Küche, das Bad und WC, das Wohnzimmer sowie eventuelle Wintergärten oder Werkstätten etc. werden in die Berechnung mit eingeschlossen, daher müssen für die Berechnung der Bruttogeschossfläche in der Regel nur die Aussenmasse des Gebäudes miteinander multipliziert werden. Nicht berücksichtigt werden dahingegen bei der Berechnung der BGF nicht nutzbare Dachflächen und konstruktive Hohlräume. Dies bedeutet, dass die Grundflächen von belüfteten Dächern, in denen man nicht stehen kann, sowie die Hohlräume über abgehängten Decken nicht in die Berechnung einfließen.
Für die Berechnung der Ausnützungsziffer benötigt man allerdings die anrechenbare Bruttogeschossfläche des Hauses. Hierfür ziehen Sie von der Bruttogeschossfläche eines Gebäudes alle Flächen ab, die nicht zur Wohn- oder Arbeitsfläche gezählt werden. Eine detaillierte Aufzählung der abzuziehenden Flächen finden Sie im Absatz über die Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche.
Für die Berechnung der Bruttogeschossfläche (BFG) wird die Fläche des Aussenmasse aller Geschosse, einschliesslich Keller und ggf. des Dachgeschosses berechnet. Möglicherweise vorhandene Vor- und Rücksprünge an den Aussenflächen des Gebäudes werden bei der Berechnung der BGF vernachlässigt.
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Möchte man also die anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBFG) für die Ermittlung der Ausnutzungsziffer berechnen, werden dafür die folgenden Flächen von der BFG abgezogen:
Im Einzelnen können diese Regelungen von Kanton zu Kanton abweichen. Bitte wenden Sie sich an die Kantonsverwaltung und erfragen hier die genauen Einzelheiten.
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