Finanzen & Recht
Regelung Stockwerkeigentum Haustierhaltung

Damit Haustiere die Gemeinschaft der Miteigentümer nicht beinträchtigen!

Bei vielen Menschen sind Haustiere sehr beliebt, doch nicht immer teilen Miteigentümer diese Vorliebe. Deshalb sollten bei der Haustierhaltung schon vorab faire Regelungen aufgestellt werden.

11 Februar 2016

Gegen die Haustierhaltung im eigenen Stockwerkeigentum spricht grundsätzlich nichts, auch gesetzlich gesehen. Dies gilt solange kein Miteigentümer von dem Lärm oder einem strengen Geruch belästigt wird. Beliebte Haustiere bei den Schweizern sind vor allem Hunde und Katzen. In jedem achten Haushalt lebt ein Hund und sogar in jedem vierten Haushalt eine Katze. Dahinter folgen Fische und verschiedene Nagetiere, wie Hamster, Meerschweinchen und Ratten. Es kann unter Nachbarn zu Unstimmigkeiten kommen, da nicht jeder die Liebe zu den Tieren teilt und besonders in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sollte dann eine angemessene Regelung her. Gesetzlich gesehen sieht das Ganze wie folgt aus:

Das Nutzungsrecht einer Eigentumswohnung

Dem sogenannten Nutzungsrecht nach, hat jeder Stockwerkeigentümer das Recht, seine Wohnung nach eigenem ermessen zu benutzen und umzugestalten wie er es möchte. Dies gilt auch für die grundsätzliche Haltung von Tieren ( Artikel 712a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches). Allerdings schliesst dies auch mit ein, dass andere Eigentümer nicht eingeschränkt werden dürfen. Jeder Miteigentümer verpflichtet sich somit den anderen Stockwerkeigentümern gegenüber der Rücksichtnahme (Artikel 712a Absatz 2). Dies beinhaltet, dass die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen weder verunstaltet noch beschädigt werden dürfen.

Das Nachbarrecht

Das sogenannte Nachbarrecht (Artikel 684 des ZGB) beeinhaltet die gegenseitige Rücksichtnahme. Und da die Haustierhaltung grundsätzlich erlaubt ist, stellt sich nun die Frage, wo die Grenze für die jeweilige Partei erreicht ist. Zu Laut für den Miteigentümer oder noch im humanen Rahmen? Lärmbelästigung oder nicht? Gesetzlich gesehen ist der Spielraum hier sehr hoch. Um in solch einem Fall also gerecht berurteilen zu können, müsste ein Richter den Fall einzelnd ansehen und versuchen gerecht abzuwägen.

Regelungen direkt bei der Gemeinschaftsgründung treffen

Schon bei der Gründung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, sollte eine allgemeine Regelung für die Haustierhaltung eingeführt werden, um für klare Verhältnisse zu sorgen. Es könnte zum Beispiel eine Einschränkung eingeführt werden, die besagt, dass alle Eigentümer einverstanden seien müssen, mit der Haltung von dem jeweiligen Haustier. Ebenso könnte auch ein Verbot für grössere oder giftige Tiere ausgesprochen werden, wie zum Beispiel für Raubkatzen oder Giftschlangen. Kleine Nagetiere können im Übrigen von Gesetzeswegen schon nicht verboten werden.

Konkrete Vorschriften und gegenseitige Rücksichtnahme

Ist die Eigentümergemeinschaft bereits gegründet, kann im Nachhinhein noch mit einem Mehrheitsbeschluss, die Haustierhaltung geregelt beziehungsweise präzisiert werden. Dies läuft dann über die Hausordnung oder ein Reglement. Vorschriften sollten konkretisiert werden (Artikel 712a Absatz 2). Zulässig wären unter Anderem Vorschriften, wie das Anleinen eines Hundes innerhalb der Liegenschaft oder das Fernhalten von dem Kinderspielplatz. Als Tierhalter hat man auf die anderen Miteigentümern Rücksicht zu nehmen.

Übrigens: Für einen Mieter, der nicht immer auch gleich der Eigentümer ist, gelten ebenfalls die gleichen Regelungen dieser Gemeinschaft. Die Nutzungsvorschriften sollten daher schon im Mietvertrag verfasst werden, damit es hier nicht zu Unstimmigkeiten kommt und der Mieter mit seiner Unterschrift diesen Vereinbarungen direkt zustimmt.

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