Finanzen & Recht
Bepflanzung

Das Nachbarrecht in Gärten

Das Nachbarrecht sieht vor, dass alle Liegenschaftseigentümer ihren Besitz dermassen nutzen, dass daraus keine übermässigen Einwirkungen auf Anwohner und Nachbarn entstehen. Dabei können auch Pflanzen eine Rolle spielen und müssen zurechtgeschnitten werden, wenn es zu Immissionen durch sie kommt.

8 Februar 2016

Das Nachbarrecht differenziert zwischen materiellen Immissionen bei Pflanzen mit Nadeln oder Laub und sogenannten negativen Immissionen, bei denen es zum Beispiel zu Lichteinschränkungen kommt. Überschreiten Wurzeln oder Geäste die Grundstücksgrenze zum Nachbarn, stellen sie einen direkten Eingriff dar. Sollte der Nachbar oder die Nachbarin infolge von starkem Schattenwurf, Nässe, Beeinträchtigungen des Lichts oder Einschränkung der Aussicht geschädigt werden, ist es ihm erlaubt vom Kapprecht, das in den meisten Kantonen gilt, nach Ausbleiben des Erfolgs einer Reklamation Gebrauch zu machen.

Gleichwohl gilt dies für Früchte, die auf das Grundstück des Nachbarn fallen, die dadurch sein Eigentum werden. Erdulden Nachbarn in ihr Territorium hineinragendes Geäst von Obstbäumen, können sie im Rahmen des Anriesrechts entschädigend Früchte davon pflücken und einbehalten. Im Normalfall gilt der Laubfall im Herbst nicht als übermässig. Lediglich bei besonderen Ausnahmen aufgrund topografischer- und Windverhältnisse, die dazu führen, dass das fremde Laub stets auf sein Grundstück landet, kann der Geschädigte verlangen, dass das vom Nachbar stammende Laub beseitigt wird.

Schriftlich Beschwerden einreichen

Geschädigten Nachbarn ist anzuraten, sich schriftlich mit einem Einschreiben beim „verursachenden“ Nachbarn zu beschweren. Dabei sollte eine angemessene Frist zur Entsorgung von eindringendem Geäst oder hineinragenden Wurzeln eingeräumt werden. Bei der Fristsetzung ist die Vegetationszeit der Pflanzen zu beachten, da generell Büsche und Bäume nur in den Herbst- und Frühjahrsmonaten zurechtgeschnitten werden dürfen. Falls der Nachbar keine Beseitigungsmassnahmen umsetzt, steht dem Geschädigten das Kapprecht zu, das er selbst aber nicht ausüben darf und stattdessen Fachkräfte beordern muss.

Abstände der Grenzen und maximale Pflanzenhöhen

Zulässige Abstände der Grenzen und maximale Höhen von Pflanzen und auch das Recht auf Entsorgung oder das Zurechtschneiden der Pflanzen, die zu nah an der Liegenschaftsgrenze wachsen, regeln die kantonalen Einführungsgesetze zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. So müssen im Kanton Bern Bäume, die hochstämmig sind – beispielsweise Eichen oder Pappeln – mindestens fünf Meter, Obstbäume dagegen, die gleichfalls hochstämmig sind, mindestens drei Meter von der Flurgrenze angepflanzt werden. Die Maximalhöhe im Kanton Bern greift nur bei Gewächsen, die der Flurgrenze zu nah sind. Alle anderen Bäume auf Grundstücken dürfen uneingeschränkt wachsen.

Beseitigungsansprüche können verjähren

Bei Ansprüchen zu Beseitigungen ist in den meisten Kantonen eine Verjährungsfrist vorgesehen. Im Beispiel des Kantons Bern ist diese Frist auf fünf Jahre bestimmt. Im Kanton Solothurn beläuft sie sich auf drei Jahre. Da sich die Beweislage als kompliziert erweisen kann, wenn nicht nachvollzogen werden kann, wie lange ein Baum bereits schon steht, ist es ratsam bei grösseren Beeinträchtigungen nicht zu lange zu warten. Ansprüche, die sich auf das Zurechtschneiden auf die vom Staat festgelegte maximale Höhe bei Büschen, Hecken und Zierbäumen beziehen, unterliegen im Kanton Bern keiner Verjährungsfrist.

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