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Der Generalunternehmervertrag

Gerade viel beschäftigte Bauherren fragen sich oft, ob es nicht sinnvoll wäre, den Bau mit einem Generalunternehmen durchzuziehen. Denn es gibt einen gewichtigen Vorteil: der Bauherr hat nur einen Ansprechpartner und spart somit viel Zeit ein.

16 Oktober 2015

Die Auswahl der Handwerker

Erledigt der Bauherr die Beauftragung aller Gewerke allein, hat er viel zu tun: vom Architekten über sämtliche Handwerker müssen alle ausgesucht, mit ihnen verhandelt und Kostenvoranschläge geprüft werden. Zudem obliegt es dann auch dem Bauherren, die Arbeiten zu überwachen, die Gewerke zu koordinieren und schliesslich die Arbeiten abzunehmen.

Vorteil des Generalunternehmers

Wer sich diesen Stress ersparen möchte, beauftragt einen Generalunternehmer, der diese Arbeiten übernimmt. Er kennt die Kostenspannen, die Wünsche und den Plan des Bauherren und sucht entsprechend die Handwerker aus, koordiniert diese und sorgt für den reibungslosen Ablauf. Denn schliesslich ist er für das Gelingen des Projektes verantwortlich und übergibt den Bau schlüsselfertig. Er muss allerdings aus dem Bauherren gegenüber Rede und Antwort stehen, was die Qualität der Arbeiten und den Baufortschritt betrifft.

Nachteile

Doch es gibt auch Nachteile bei dieser Art zu bauen; von den Kosten abgesehen, die solch ein Generalunternehmer natürlich für seine Arbeit in Rechnung stellt. Doch ein weiteres Problem können die Bauhandwerkerpfandrechte sein. Eine ungenügende Absicherung gegen Mängel und Schäden ist mitunter die Folge. Beim Abschluss des entsprechenden Vertrages zwischen Bauherrn und Generalunternehmer sollten deshalb einige Punkte dringend bedacht werden.

Die wichtigsten Punkte im Generalunternehmervertrag

Je besser und detaillierter der Vertrag ausfällt, desto sicherer ist er für beide Seiten. Vor allem der Bauherr sollte darauf achten, dass möglichst alle Punkte erwähnt werden, die ihn absichern.

Zunächst sollte das Bauwerk mit einer möglichst detaillierten Beschreibung im Vertrag zu finden sein. Dabei muss unbedingt geklärt werden, wie mit Änderungen zu verfahren ist, die sich während des Baus ergeben. Welche müssen mit dem Bauherrn abgestimmt werden, welche darf der Generalunternehmer selbst entscheiden, was passiert in diesem Fall mit den Mehrkosten? Üblich ist dabei, dass Änderungen erst vom Bauherrn unterzeichnet werden müssen.

Wichtig im Vertrag: der Zeitpunkt für die Abnahme. Dieser sollte möglichst genau bestimmt werden, zum Beispiel mit Kalenderwoche/Jahr. Ideal ist, wenn Zwischentermine festgelegt werden, zum Beispiel wann der Rohbau beendet ist oder Ähnliches.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Vertrages ist der Zahlungsplan, an den sich der Bauherr zu halten hat. Dabei muss geregelt werden, dass der Bauherr bereits bezahlte Leistungen auch erhält, selbst wenn der Generalunternehmer in finanzielle Schwierigkeiten kommen sollte. Schliesslich können auch Bank- oder Versicherungsgarantien festgelegt werden, mit denen der Generalunternehmer sicher sein kann, die sogenannte Werklohnsumme zu erhalten, während andererseits der Bauherr eine Erfüllungs-und Qualitätsgarantie hat. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Gewährleistungsgarantie. Auf diese sollte der Bauherr bestehen, denn so haftet der Generalunternehmer auch für Mängel, die von seinen Subunternehmern verursacht wurden.

Im Vertrag ebenfalls geregelt ist, dass der Generalunternehmer eine Haftpflichtversicherung abschliesst und der Bauherr eine Bauherren-und Bauwesen-Versicherung. Und schliesslich ebenso im Vertrag stehen sollte ein Passus, wie der Vertrag eventuell aufgelöst werden kann. Im Zweifelsfalle lassen Sie sich von einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt helfen – das kann sich am Ende auszahlen!

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[…] sich Generalunternehmer um sämtliche Leistungen nach Abschluss der Bauplanungsphase kümmern, bieten Totalunternehmer ein Rundum-Paket an. Das bedeutet, dass letztere durch die Einbeziehung […]