Finanzen & Recht
Rechtsnatur Stockwerkeigentum

Die Rechtsnatur des Stockwerkeigentums

Bei dem Begriff "Eigentumswohnung" handelt es sich um ein gern gesagtes Wort in der Immobilienbranche und findet dort häufig Verwendung. Käufer, welche mit dem Gedanken spielen, ein Wohneigentum zu erwerben, spielen auch mit dem Gedanken eine Wohnung für das Eigentum erwerben zu können, eine Eigentumswohnung.

8 Februar 2016

Wenn dem Käufer der Kaufvertrag einer Eigentumswohnung vorliegt, wird einem der Unterschied zu dem Kaufvertrag eines Einfamilienhauses klar. Bei dem Kauf einer Eigentumswohnung wird nicht das Wohnobjekt erworben, sondern vielmehr beteiligt man sich an dem kompletten Grundstück inkl. der darauf errichteten Gebäude. Deswegen wird die Eigentumswohnung beim Kaufvertrag nicht als dieses bezeichnet, sondern als Stockwerkeigentum.

Wenn es nach dem schweizerischen Recht geht, ist das Eigentum von Gebäuden mit all dem, mit welches es in Verbindung zum Boden steht, verbunden. Jedoch gehören die einzelnen Wohnungen und auch Räume zu dem Eigentum des kompletten Gebäudes. Will man das Eigentum des Gebäudes rechtlich vom Boden trennen, ist eine Begründung von einer Dienstbarkeit über das Baurecht des Gebäudes möglich. Jedoch besteht auch die Gefahr, dass bei bestimmten Bereichen bzw. Räumen kein Baurecht begründet werden kann, da das separate Eigentum der Räume oder Stockwerke unmöglich ist. Deshalb ist es für die Personen von Bedeutung, welche ein Stockwerk erwerben wollen, dies unbedingt auf dem Umweg über die Beteiligung an der Gesamtliegenschaft erledigen.

Die Form des Miteigentums

Wenn es nach dem Gesetz geht, umfasst das Eigentum des Stockwerkes den Miteigentumsanteil an dem Gesamtgrundstück und alle der darauf erstellten und gebauten Gebäude, welche untrennbar mit dem Sonderrecht verbunden sind. bestimmte Teile des Gebäudes von innen auszubauen oder zu benutzen. Bei diesen Räumen wird von einer Stockwerkeigentumseinheit gesprochen.

Durch ihre rechtliche Massnahme ist es möglich, dass jeder einzelne Eigentümer eines Stockwerkes über den Wertanteil zu jederzeit frei verfügen kann. Dadurch kann einfach jeder seine eigenen Bedürfnisse durchführen. Zudem entsteht in der Praxis der Eindruck, dass das Eigentum an eine bestimmte Wohnung übertragen wird. Jedoch sollte nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Eigentümer des Stockwerkes rechtlich und faktisch nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft ist. Aufgrund dessen sollte sich der Stockwerkeigentümer bei der Ausführung seiner Rechts im Klaren sein, dass er immer ein Teil von der Miteigentümerschaft bleibt und entsprechend an die Ordnung der Gemeinschaft gebunden ist. Auch andere Stockwerkseigentümer haben beim Verkauf eines Stockwerkes kein Vorkaufrecht.

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