Finanzen & Recht
Denkmalschutz Pflege

Ein denkmalgeschütztes Haus sanieren

Denkmalgeschützte Häusern kann man gründsätzlich umbauen. Jedoch sollten die Bauherrn die Denkmalpflege so frühzeitig wie es überhaupt geht, miteinbeziehen. Von Fall zu Fall unterscheidet sich jedoch was gebaut beziehungsweise saniert werden kann und welche Kosten die Denkmalpflege auch wirklich übernimmt.

2 Februar 2016

Etwas Wichtiges jedoch vorneweg: Wer sein Haus umbauen oder auch renovieren möchte und man sich nicht wirklich sicher ist, ob das Haus unter Denkmalschutz steht, sollte sich zunächst bei der jeweiligen Gemeinde erkundigen, ob es in dem Inventar der erhaltens- oder schützeswerten Objekte aufgelistet ist. Ist dies der Fall und wurde das Objekt sogar als „K-Objekt“ eingestuft, muss man unter allen Umständen die Denkmalpflege miteinbeziehen. Im besten Fall sollte bei der ersten Besprechung, wobei es um die Ideen der Bauherrschaft geht, bereits jemand von der Denkmalpflege und auch von der Gemeinde anwesend sein.

Die Regelungen sind kantonal verschieden

Im Detail ist die Denkmalpflege kantonal individuell geregelt: Im Kanton Bern beispielsweise sind die Bestimmung auf die Baugesetzgebung und das Denkmalpflegegesetz aufgeteilt. Das Baugesetz beschreibt die Baudenkmäler als Emsembles und als Objekte, welche einzeln oder als Gruppe wegen des besonderen historischen, ästhetischen oder auch kulturellen Wertes geschützt oder auch erhalten werden sollen. Das Natur- und auch Heimatschutzgesetz gilt auf der Bundesebene. Diese Gesetze beschreiben den Erhalt und den Schutz von Ortsbildern sowie Kulturdenkmälern.

Jedoch gibt es nicht nur einfache „denkmalgeschützte“ Bauten, sondern auch unterschiedliche Abstufungen:

1. Erhaltenswerte oder schützenswerte Objekte

Im Bauinventar des Kantons Bern können Bauten, welche mindestens 30 Jahre alt sind, als erhaltens- oder schütztenswert bezeichnet. Gemäss Michael Gerber, ein Denkmalpfleger im Kanton Bern, trifft dies auf circa 11 Prozent aller Gebäude zu. Im Bauinventar sind zudem auch Baugruppen ausgeschieden, welches vor allem für den zweiten Punkt wichtig ist. Eigentümer können innerhalb eiens Baubewilligungsverfahren einen Nachweis verlangen, dass dieses Objekt auch zu Recht in das Bauinventar aufgenommen wurde.

2. K-Objekte

Unter den erhaltenswerten Bauten sind als K-Objekte alle kantonale Objekte bezeichnet, die im Ortsbildschutzperimetern der Gemeinden und Baugruppen im Bauinventar stehen. Dies trifft auf rund sieben Prozent aller Gebäude zu. K- Objekte sind grundsätzlich alle, als schützenswert eingestuften Bauten. Dies bedeutet zwingend, dass bei jedem Bauvorhaben auch die Denkmalpflege mit einbezogen werden muss.
Bei den erhaltenswerten Bauten, welche jedoch keine K-Objekte sind, kann die Gemeidne selbst über alle Bauvorhaben entscheiden und gegebenfalls eine Fachstelle des Heimatschutzes miteinbeziehen.

3. Denkmalgeschützte Objekte

Die Bezeichnung ,,denkmalgeschützt“wird erst bei Bauten verwendet, welche formell unter den Schutz gestellt sind. Dies kann per Vertrag oder auch Regierungsratsbeschluss geschehen und wird ins Grundbuch eingetragen. Dies betrifft rund 1,6 Prozent aller Bauten im Kanton Bern.

Eine gemeinsame Lösung finden

Werden Fachleute von der Denkmalpflege rechtzeitig miteinbezogen, kann dies den gesamten Ablauf des Umbaus erleichtern. Die Fachleute müssen sich in einem Fachbericht zu dem Vorhaben äussern,wenn das Baugesuch eingereicht wird. Die endgültige Bewilligung erfolgt aber immer durch die Gemeinde beziehungsweise dem Regierungsstatthalter. Die Entscheidung kann jedoch aus schwerliegenden Gründe auch von der Meinung des Fachberichts abweichen. In den meisten Fällen ist jedoch ein einvernehmliches Verfahren üblich. Es wird immer versucht das Projekt so zu entwickeln, dass mit dem Baugesuch der Fachbericht eingereicht werden kann, ohne dass die Bauherrschaft eine böse Überraschung erleben muss. In vier von tausend Fällen kommt es jedoch nur zu Beschwerden im offiziellen Verfahren. Dennoch werden immer Lösungen in jenen Fällen gefunden.

Die finanzielle Beiträge

In den meisten Fällen gibt es eine finanzielle Unterstützung, wenn die Denkmalpflege bei einem Bauprojekt mitreden kann. Beitragsberechtigt sind jedoch nur werterhaltende Arbeiten und keine wertvermehrende. Eine Mitfinanzierung ist grundsätzlich bei allen Objekten des Bauinventars möglich, jedoch hat der Bauherr keinen Anspruch darauf.

Letztendlich entscheidet die Fachstelle, ob eine Hilfe angebracht ist oder ehrr nicht. Je nach Ortsbild und dem Gebäude bestimmt die Denkmalpflege einen Prozentsatz, welcher von den werterhaltenden Kosten übernommen wird. Wenn beispielsweise die beitragsberechtigten Kosten nach Erhebung durch die Fachstelle rund 100.000 Franken betragen, kann sich die Mitfinanzierung aus 20.000 oder auch 40.000 Franken belaufen.

In wenigen einzelnen Fällen kann es auch sein, dass die Kosten vollständig von der Denkmalpflege übernommen werden. So zum Beispiel, wenn eine Inschrift erhalten werden soll, welche für den Bauherrn nicht notwendig wäre. Zudem ist zu beachten, dass bei Beiträgen ab 5.000 fRanken eine formelle Unterschutzstellung durch einen Vertrag und einen Eintrag ins Grundbruch unabdingbar ist.

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Denkmalpflege und Ökologie

Die Ziele der Forderungen der Denkmalpflege nachzukommen und die Bestrebungen ein Objekt ökologisch und auch energetisch zu optimieren, müssen einander nicht ausschliessen. So gibt es zum Beispiel zahlreiche Beispiel von geschützten Objekten, wo Solarzellen oder auch Solarkollektoren installierten werden konnten. Jedoch muss dies immer wieder neu entschieden werden, das ganz viele Faktoren zusammenspielen.

In den letzten Jahren ist diese Thematik immer wichtiger geworden und ist auch sehr äusserst rasant entwickelt. Dies führt teilweise zu einer gewissen Überforderung von allen Beteiligten, von Produzenten über Bauherren bis hin zur Denkmalpflege. Jedoch wird das geforderte Wissen erarbeitet und auch verschiedene Kontakze gepflegt.

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