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Nancy

Wann kann im Stockwerkeigentum eine Urabstimmung erfolgen?

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Hallo Leute,

Es geht um eine Urabstimmung beim Stockwerkeigentum. Mein Vater besitzt ein Stockwerkeigentum und hier geht es um die Beschlussfasung. So hat er vor einigen Jahren einmal gelesen, dass auch beim Stockwerkeigentum eine Urabstimmung zulässig ist.

Jedoch der Verwalter verneint das und er meinte, eine Urabstimmung sei nur bei Vereinen möglich.

Wer kennt sich hier rechtlich aus?

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vor einer Stunde schrieb Nancy:

Hallo Leute,

Es geht um eine Urabstimmung beim Stockwerkeigentum. Mein Vater besitzt ein Stockwerkeigentum und hier geht es um die Beschlussfasung. So hat er vor einigen Jahren einmal gelesen, dass auch beim Stockwerkeigentum eine Urabstimmung zulässig ist.

Jedoch der Verwalter verneint das und er meinte, eine Urabstimmung sei nur bei Vereinen möglich.

Wer kennt sich hier rechtlich aus?

Hallo Nancy,

Hier muss der Verwalter unbedingt eine Weiterbildung besuchen:lol:. Denn das, was er meint, gilt schon lange nicht mehr. Ich glaube, das wurde im Jahr 2011 aufgehoben.

Seit dieser Zeit ist auch beim Stockwerkeigentum eine Urabstimmung zulässig.:rolleyes:

Also sich beim Verwalter durchsetzen.

Gruss

Pauli

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Hallo,

Genau so ist es und das gilt ab dem 18.03.2011 und dazu gibt es ein Urteil. Dieses Urteil zur Urabstimmung hat das Baurekursgericht des Kantons Zürich gefällt und ist natürlich wirksam.:D

Jedoch muss das im StWEG-Reglement enthalten sein.B)

 

Ich vermute einmal, das wird nicht der Fall sein. Also hier ist erst einmal nachzusehen, wie das geregelt ist.

Also diese Form der Abstimmung ist also auch beim Stockwerkeigentum möglich und nicht nur bei den Vereinen.:lol:

VG

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Hallo Pauli und Misterfong,

Vielen Dank für eure Informationen. Jetzt muss ich einfach mal nachforschen, wie das dort geregelt ist.:rolleyes:

Ich hoffe nur, das ist dort nach dem StWEG-Reglement möglich eine Urabstimmung durchzuführen. Wenn ja, wie ist dann die Beschlusslage?

 

Lieben Gruss

Nancy

 

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Wenn ja, wie ist dann die Beschlusslage?

Servus Nancy,

Hier gilt der Mehrheitsbeschluss. Zuerst ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Hier muss mindestens die Hälfte der Stockwerkeigentümer anwesend sein.

Es sind aber auch Vertreter zulässig und das muss im Reglement enthalten sein.:lol:

Dann gibt es eben die einfache und qualifizierte Mehrheit. Eine einfache Mehrheit reicht aus bei gewöhnlichen Verwaltungshandlungen.

Alles andere muss eine qualifizierte Mehrheit besitzen.

BG

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Hallo zusammen,

Die Urabstimmung beim Stockwerkeigentum ist aber auch sehr umstritten. Ich kann mich entsinnen, damals bei der Verhandlung ging es um bestimmte Nutzungsrechte. Es wurde in diesem konkreten Fall die Urabstimmung zugelassen. Das ist aber bei vielen Stockwerkeigentümern nicht der Fall.:P

Besten Gruss

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Hallo Paul,

Vielen Dank für deine Infos. So habe ich gerade meinen Vater angerufen und der hat sich erkundigt. Also die Form der Urabstimmung ist dort im Reglement nicht enthalten. Das wurde zwar mal versucht, aber es gab dafür keine Mehrheit.

Okay, dann hat sich das erledigt.:unsure:

Lieben Gruss

Nancy

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vor 21 Stunden schrieb Nancy:

Hallo Paul,

Vielen Dank für deine Infos. So habe ich gerade meinen Vater angerufen und der hat sich erkundigt. Also die Form der Urabstimmung ist dort im Reglement nicht enthalten. Das wurde zwar mal versucht, aber es gab dafür keine Mehrheit.

Okay, dann hat sich das erledigt.:unsure:

Lieben Gruss

Nancy

Hi Nancy,

Also bei ist das auch nicht im Reglement enthalten. Gut, ich habe jetzt noch nicht lange, dieses Stockwerkeigentum, aber eine Urabstimmung ist nicht möglich.:D

Bisher hat auch noch keiner Anstalten gemacht und den Antrag für eine Urabstimmung gestellt.

So bin ich mir fast sicher, dass dieser Antrag auch keine Mehrheit findet.

Im Moment sind alle zufrieden so, wie es ist.:P

Viele Grüsse

Thomas

 

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