Finanzen & Recht
Regelung Stockwerkeigentum Hausordnung

Hausordnung beim Stockwerkeigentum

Das Schweizer Zivilgesetzbuch gibt vor, dass Stockwerkeigentümer in der Verwaltung und baulichen Ausgestaltung der eigenen Räume frei handeln dürfen. Einem anderen Eigentümer dürfen jene Rechte dagegen nicht erschwert oder beeinträchtigt werden. Neben dem bindenden Vertrag können rechtskräftige Sonderregelungen für das Zusammenleben im Eigentum getroffen werden. Ebendiese Regelungen lassen sich meist in den Statuten einer Hausordnung verankern.

11 Februar 2016

Eine Hausordnung empfiehlt sich ausserordentlich bei umfangreicheren Gemeinschaften, da sie nachbarschaftliche Streitereien vorbeugen kann. Darin können Einzelheiten zu den gesetzlichen Bestimmungen festgehalten werden. Diese dienen dem Zweck, ein Zusammenleben der Bewohner in Ruhe und Ordnung zu sichern. In der Hausordnung sind überwiegend Vorschriften über die Benutzung und Sauberhaltung der gemeinsamen Teile der Immobilie integriert.

In den Statuten der Hausordnung stehen beispielsweise Regelungen, die das tägliche Leben der Bewohner prägen. Darunter fallen Reinigungsarbeiten, die Liftbenutzung sowie die Haltung von Tieren in der Wohnung. Des Weiteren werden Zeiten festgelegt, an denen gewisse Tätigkeiten (Staubsaugen, Musizieren) nicht durchgeführt werden können. Die Regelungen der Hausordnung können hierbei strenger sein, als das Gesetz es vorgibt. Wie das Reglement oder der Vertrag ist ebenso die Hausordnung verbindlich, ausser die Rahmenbedingungen wurden dem Rechtsnachfolger nicht vor Unterzeichnung des Vertrages mitgeteilt. Offiziell in das Grundbuch eintragen lässt die Hausordnung sich bedauerlicherweise nicht.

Hausordnung Stockwerkeigentum Inhalt

Inhaltlich könnte eine Hausordnung beim Stockwerkeigentum die folgenden Bereiche regeln:

  • Treppenhaus und Hausflure:
    • Aufstellung von Möbeln im Flur
    • abstellen von Fahrräder oder Kinderwagen
  • Lift:
    • Rauchverbot im Lift
    • Warentransport
    • unbegleitete Kinder
  • Waschküche
    • Nutzungszeiten
    • Reinigung
    • Entfernung der Wäsche
    • ggf. Hinweis auf Waschküchenordnung
  • Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Teile
    • Treppenhausreinigung
    • Rasenmähen
    • Fegen von Gehwegen
    • Räum und Streupflicht im Winter
  • Haustierhaltung
    • Einschränkungen hinsichtlich Art, Grösse und ggf. Rasse (Kampfhunde)
    • Leinenpflicht
    • Beseitigung von Hinterlassenschaften
  • Lärm
    • zeitliche Einschränkungen und Ausmasse
  • Nutzung der Freiflächen
    • Grillieren
    • Feiern

Ein Fallbeispiel

Claudia M. hat drei Kinder im Schulalter. Mit jenen übt sie täglich nach der Arbeit ab 20:30 Uhr Klavier. Ihr Nachbar Sven O. fühlt sich von dem Lärm gestört und gräbt aus einer Schublade die Hausordnung hervor. Diese besagt, dass zwischen zwölf und dreizehn Uhr Mittagsruhe unter 20:00 Uhr Nachtruhe einzuhalten ist. Im Schweizer Zivilgesetzbuch ist allerdings unter der Woche von einer Nachtruhe ab 22:00 Uhr die Rede. Sven und Claudia wenden sich nun wegen ihrem Streit an die Hausverwaltung. Diese entscheidet zu Gunsten von Sven, da die Hausordnung für die Parteien des Hauses bindend ist. Angesichts dieser Entscheidung müssen Claudias Kinder unter diesen Umständen alleine Klavier üben, oder sich auf das Wochenende gedulden.

Damit eine Hausordnung für die Eigentümer verbindlich ist, muss sie mit einer absoluten Mehrheit in der Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen werden. Im Vertrag kann allerdings auch festgelegt sein, dass die Erstellung an eine qualifizierte juristische Person (Verwalter, Ausschuss) delegiert werden kann. Für eine Änderung der Hausordnung werden die gleichen Mittel benötigt, wie für die Erstellung einer solchen.

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