Finanzen & Recht
Hausordnung

Hausordnung für Mieter

Eine Hausordnung ist ganz allgemein die Übersicht und Zusammenstellung von Vorschriften für die gemeinschaftliche Nutzung von Gebäuden. Die Hausordnung für Mieter bezieht sich auf die Bewohner in einem Mehrfamilienhaus.

4 März 2016

In der Regel bewohnen einige Mietparteien eine Etage, und das Mietshaus selbst besteht aus mehreren Stockwerken. Für das Zusammenleben jeder Gemeinschaft sind Regeln und Bestimmungen notwendig, die einzuhalten sind. Rechtsgrundlage für den einzelnen Mieter ist sein Mietvertrag mit dem Vermieter. Darin ist der gemietete Wohnraum erfasst.

Der Mietvertrag berechtigt auch zur allgemeinen Nutzung der Gemeinschaftsflächen im und um das Mehrfamilienhaus herum. Dazu gehören Treppenhaus, Eingänge, Gemeinschaftsräume wie Wasch-/Trockenkeller, Gartenflächen sowie Garagenflächen, bis hin zum Trockenboden im Dachgeschoss.

Damit das Miteinander unter allen Beteiligten reibungslos klappt, erlässt der Vermieter eine Hausordnung. Um ihre Wirksamkeit gegenüber den Mietern deutlich zu machen, sollte die Hausordnung ein Vertragsbestandteil jedes einzelnen Mietvertrages sein. Darüber hinaus sollte sie von Vermieter und Mieter unterschrieben werden. Ganz entscheidend ist, dass für jeden Mieter dieselbe Hausordnung gilt. Für das Mehrfamilienhaus gibt es nur eine einzige Fassung der Hausordnung. Wird sie geändert, muss das für alle Mieter gelten und in allen Mietverträgen dementsprechend angepasst werden. Das sind die Rahmenbedingungen.

Doch was muss, und was sollte in der Hausordnung stehen?

Hier in der Schweiz ist der Artikel 257f OR, des Obligationsrechts im weiteren Sinne die Rechtsgrundlage. Danach muss der Mieter einer unbeweglichen Sache auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen. „Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch fristlos kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Schaden zufügt.“ Damit es soweit nicht kommt, gilt es, die vom Vermieter erlassene Hausordnung einzuhalten.

Wichtige Inhalte sind in alphabetischer Reihenfolge detaillierte Regelungen zu

  • Fahrzeugen
  • Haustieren
  • Kindern
  • Lärm
  • Lüften
  • Reinigung
  • Sicherheit

Zu den Fahrzeugen gehört alles auf zwei und mehr Rädern, beginnend beim Fahrrad über das Motorrad bis hin zum Auto. Kraftfahrzeuge dürfen weder repariert noch gewaschen werden, im Gegensatz zum Fahrrad. Wichtig und ein immer wieder grosses Ärgernis ist das Abstellen von Fahrrädern sowie das Parken von Motorrädern und Autos. Dafür gibt es eigene, oftmals ausgeschilderte Parkflächen. Das Halten von Haustieren richtet sich nach dem Ja oder Nein des Vermieters. Bei einem Ja oder einer stillschweigenden Duldung dürfen sich Haustiere ausserhalb der Mietwohnung nur unter Aufsicht des Tierhalters aufhalten. Jegliche Verunreinigungen sind ein No-Go und sofort rückstandslos zu beseitigen.

Gebote und Verbote für Kinder sind vielfach eine Ermessenssache. Einerseits haben sie Spielbedürfnisse, andererseits müssen sie geschützt werden. Die Hausbewohner müssen es auch akzeptieren, dass die im Haus wohnenden Kinder Freunde und Spielgefährten mitbringen, die nicht in demselben Haus wohnen. Umgekehrt müssen Kinder ebenfalls die Hausordnung beachten. Dazu werden sie von ihren Erziehern angehalten. Menschen verursachen ganz automatisch und naturgemäss Lärm. Der ist in jeder Gemeinschaft ein Problem bis hin zu Ärgernis. In der Hausordnung sind die Ruhezeiten bei Tag und Nacht mit Uhrzeitangeben festgelegt. Wenn gefeiert wird, sollten die Mitbewohner frühzeitig darüber informiert und um Verständnis gebeten werden. Um jeglichen Ärger mit Lärm zu unterbinden, kann in der Hausordnung das zumutbare Dezibel festgelegt werden.

Zum Thema Lüften muss es den Hausbewohnern untersagt sein, ihre Wohnung durch das Öffnen von Türen und Fenstern zum Treppenhaus hin zu entlüften. Die Eingangstür darf lediglich zum Betreten und Verlassen der Wohnung geöffnet werden, nicht jedoch zum Lüften. Das Reinigen und Säubern aller Gemeinschaftsflächen ist vielerorts ein Dauerthema. Wenn der Vermieter diesen gesamten Bereich nicht an einen externen Dienstleister vergibt, dann muss detailliert beschrieben werden, was in welcher Form von den Mietern erwartet wird. Diese Regelung hat erfahrungsgemäss zur Folge, dass sich die Bewohner untereinander kontrollieren. Die Müllentsorgung muss ebenso klar und unmissverständlich geregelt sein wie der Winterdienst.

Die Sicherheit dient dem Schutz der Hausbewohner und sollte allen gleichermassen am Herzen liegen. Sie bezieht sich auf alle Türen, die vom Haus nach aussen hin führen. Ausgewiesene Fluchtwege müssen freigehalten, sie dürfen nicht verstellt oder zugestellt werden. Die Nutzung von Balkonen ist ebenso regelungsbedürftig wie die von Gemeinschaftsfreiflächen wie beispielsweise einem Grillplatz. Gemeinschaftlich genutzte Fenster und Türen müssen witterungsbedingt geschlossen werden.

Als Resümee bleibt festzuhalten,

dass auch die beste Hausordnung nicht jeden Einzelfall im Vorhinein regeln kann. Das gedeihliche Miteinander aller Hausbewohner ist eine Voraussetzung dafür, dass die Hausordnung wie selbstverständlich eingehalten wird. Erfahrungsgemäss wird es immer dann unerfreulich und problematisch, wenn Verträge & Paragraphen hervorgeholt werden.

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