Finanzen & Recht
Haustiere als Mieter

Haustiere als Mieter

Mit dem Begriff der „Haustierhaltung“ in Mietwohnungen ist gleichzeitig auch eingegrenzt, um welche Tierarten und Tiersorten es sich dabei handeln darf, kann oder soll. Ein Haustier wird gezüchtet, damit es vom Menschen zu seinem Nutzen oder Vergnügen im Haus gehalten werden kann. Haustier und Tierhalter leben sozusagen unter einem Dach.

6 März 2016

Die genauere Definition dazu ist „Heimtier“. Damit wird noch deutlicher, dass der Mensch als Halter einen direkten, engen Kontakt zu dem Tier hat. Die Motive dazu sind ganz unterschiedlich. Sie reichen von der Zucht über die Zierde oder das Interesse an der Verhaltensweise der Tierart, bis hin zum Spielgefährten für die Kinder in der Familie. Zu den gängigen Haus-/Heimtieren, die in den Wohn- und Nutzräumen gehalten werden, gehören Hamster, Meerschweinchen, Zuchtvögel, Kaninchen, Katzen und Hunde. Im Aquarium werden Zierfische gehalten, und in dem dafür geeigneten Terrarium durchaus auch Schlangen, Echsen oder Spinnen. Wenn im schweizerischen Mietrecht ganz allgemein von Haustieren gesprochen wird, dann sind damit in erster Linie Hunde und Katzen gemeint. Der Mieter muss die Frage klären, ob ihm der Vermieter eine Haustierhaltung gestattet, ob er sie von Gesetzes wegen gestatten muss.

Haustiere in der Mietwohnung: die Rechtslage

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung sind die allgemein geltende Rechts- und Gesetzeslage im Lande beziehungsweise im jeweiligen Kanton, sowie darüber hinaus der einzelne Mietvertrag. Der Mieter sollte vor Anschaffung eines Haustieres das Einverständnis des Vermieters einholen. Der kann Ja oder Nein sagen, muss eine Absage allerdings begründen respektive gut begründen können. Zu den triftigen Absagegründen gehören die mangelnde Wohnungsgrösse zur artgerechten Tierhaltung, oder Bedenken bis hin zu Ängste der Mitbewohner im Mehrfamilienhaus vor dem Haustier. Das schweizerische Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch- Tier-Beziehung, das IEMT mit Sitz in Basel hat für derartige Fälle einen Leitfaden zur Haltung von Heim-/Haustieren entwickelt. Er wird landesweit im Mietrecht als Anhang oder Anlage zum Mietvertrag und der dazugehörigen Hausordnung genutzt. Dort regelt er die Rechte und Pflichten von Mietern.

Dieser Mietanhang ist vom Schweizerischen Hauseigentümerverband sowie vom Mieter/innen-Verband der Deutschschweiz offiziell anerkannt und wird ganz individuell auf das betreffende Haustier abgestimmt. Die Tierart wird mit Gattung, Rasse sowie Grösse definiert, und die Zahl der Haustiere wird festgehalten. Weitere Inhalte beziehen sich auf die artgerechte Tierhaltung und Tierbetreuung, auf Hygiene, aber auch auf die Rücksichtnahme gegenüber allen anderen Hausbewohnern. Der Tierhalter muss seinem Mitgeschöpf in jeder Hinsicht gerecht werden wollen und von den Voraussetzungen her insgesamt auch können. So kann dem ganztags berufstätigen und mehrtägig abwesenden Single die Haltung eines Hundes durchaus untersagt werden. Der Hund braucht Auslauf und muss regelmässig versorgt werden.

Dem Mieter muss bewusst sein, dass er kein Haustier ohne das OK seines Vermieters halten darf. Tut er es dennoch, riskiert er eine Kündigung, im Einzelfall auch fristlos. Gleiches gilt, wenn der Mieter ganz allgemein gegen das kantonale Tierhaltungsverbot verstösst, so wie mit dem Halten von Wildtieren. Beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sind nähere Informationen dazu erhältlich.

Das sind jedoch nicht die Alltagssorgen des Mieters als Tierhalter

Er möchte seinen geliebten Vierbeiner beim Wohnungszügeln in die neue Mietwohnung mitnehmen. Da für den Halter ein Wohnungswechsel ohne sein Haustier undenkbar wäre, muss diese Frage frühzeitig, also spätestens bei Abschluss des Mietvertrages geklärt sein. Für den Vermieter gilt in seinem Mehrfamilienhaus der Gleichbehandlungsgrundsatz. Was er dem einen genehmigt, das gilt auch für den anderen Mieter. Alle Mietparteien müssen gleich-, sie dürfen in Bezug auf die Haustierhaltung nicht unterschiedlich behandelt werden.

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