Finanzen & Recht
Konkubinat Hauskauf

Immobilienerwerb im Konkubinat

Immer häufiger tritt der Fall auf, dass Paare ohne Trauschein zusammenleben, und in dieser Konstellation gemeinsames Eigentum erwerben. Allerdings sollten dabei ein paar Besonderheiten beachtet werden, damit es keine unschönen Überraschungen gibt.

15 Oktober 2015

Für Paare ohne Trauschein

Da es heute üblich ist, zusammen zu leben ohne verheiratet zu sein, kommen auch immer mehr Paare zu dem Schluss, als nicht Verheiratete ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen. Dabei sollte besonders auf den Inhalt eines Konkubinatsvertrags beachtet werden, den beide unterschreiben müssen.

Für den Erbfall abgesichert

Auf alle Fälle sollte der Vertrag so geregelt sein, dass im Erbfall eine gegenseitige Berechtigung zu Erben besteht. Allerdings fällt die Erbschaftssteuer an, da diese nur für Ehepaare Vergünstigungen regelt. Dazu kommt, dass unter Umständen andere Erben pflichtteilsberechtigt sind und daher die Herausgabe des Erbes fordern können.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Konkubinatspaare haben verschiedene Möglichkeiten, die Immobilie zu erwerben. Vorstellbar sind Gesamt- oder Alleineigentum sowie Miteigentum. Kauft nur einer der Partner das Haus, schliesst er einen Mietvertrag mit dem anderen Partner ab, inklusive Mietzins und Kündigungsbedingungen.

Beim Gesamteigentum sind beide gleichberechtigte Partner im Grundbuch und kaufen das Haus zusammen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Partner mehr und einer weniger Geld für den Kauf investiert hat.

Eine andere Variante ist das Miteigentum. Dieses wird häufig von den Paaren gewählt. Beide Partner werden im Grundbuch eingetragen, allerdings mit verschiedenen Anteilen. Dieser Anteil richtet sich meist nach dem investierten Kapital.

Wichtig im Konkubinatsvertrag: die Trennung

Auch wenn niemand an das Ende der Liebe glauben mag: Es kommt vor, dass sich Paare trennen. Dann muss das gemeinsame Eigentum aufgeteilt werden, und im Falle von gemeinsamem Wohneigentum sollte im Konkubinatsvertrag geregelt sein, wie diese Trennung und Teilung von Statten geht. Was beim Alleineigentum einfach und klar liegt, ist beim Mit-und Gesamteigentum schwierig. Empfehlenswert ist bei gemeinsamem Eigentum die Regelung, in welcher Frist ein Partner den Teil des anderen übernimmt, wenn er dies möchte. Wenn beide das Haus haben wollen, wäre ein Losentscheid denkbar. Wollen beide die Immobilie nicht behalten, wird sie verkauft und der Erlös genutzt, um Hypotheken abzuzahlen und andere Verpflichtungen, die mit dem Haus in Zusammenhang stehen. Im Idealfall kann dann das eingebrachte Kapital an beide zurückbezahlt werden und danach wird ein Gewinn nach prozentualem Eigentum aufgeteilt.

Fazit:

Auf alle Fälle sollten beide Partner, wenn sie diese Lebensform gewählt haben, einen Vertrag unterzeichnen, aus dem alle wichtigen Details, inklusive einer eventuellen Teilung, hervorgehen. Dies sichert beide ab und sorgt für Frieden bei einer Trennung.

 

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