Finanzen & Recht
Mietvertrag Kündigung

Kündigung Mietvertrag

Wer das Mietverhältnis für seine Wohnung oder seine Geschäftsräume kündigen möchte, muss beachten, dass unterschiedliche Formvorschriften eingehalten werden müssen. Zu beachten ist, dass eine Kündigung aber (beidseits) angefochten werden kann. So haben beide Parteien das Recht, die erhaltene oder ausgesprochene Kündigung zu beanstanden. Zu beachten ist jedoch die Frist für einen Einspruch; ab Zustellung bleiben der gekündigten Seite nur 30 Tage Zeit, damit sie gegen die Kündigung vorgehen kann.

4 März 2016

Welche Voraussetzungen muss das Kündigungsschreiben erfüllen?

Möchte der Mieter das Mietverhältnis kündigen, reicht im Endeffekt eine gewöhnliche Schriftlichkeit. Das bedeutet, dass ein unterfertigter Brief genügt, damit eine Kündigung eingeleitet wird. Der Vermieter muss hingegen eine Kündigung schriftlich – auf einem vom Amt genehmigten Formular – mitteilen. Nur ein Originaldokument – keine Kopie – mit eigenhändiger Unterschrift (das bedeutet, dass Faksimile-Unterschriften nicht genügen) sorgt für die Erfüllung der Voraussetzungen. Werden Formvorschriften missachtet, ist die Kündigung nichtig und tritt somit nicht in Kraft. Wird hingegen das Mietverhältnis einer Familienwohnung gekündigt, muss beachtet werden, dass ein separates Kündigungsformular, das auf den eingetragenen Partner oder auf den Ehegatten hinweist, ebenfalls beigelegt werden muss. Im Rahmen der Beweisgründe ist es zudem erforderlich, dass das separate Kündigungsformular auch mit einer separaten Postsendung überstellt wird. Beide Dokumente können daher nicht im Rahmen einer Postsendung zugestellt werden.

In welchem Zeitraum kann eine Kündigung angefochten werden?

Möchte eine der beiden Seiten die Kündigung anfechten, besteht eine 30tägige Frist. Wird innerhalb der 30 Tage – ab Zustellung – die Kündigung nicht angefochten, gilt die Einspruchsfrist als verwirkt und die Kündigung wird rechtskräftig. Nur der Mieter hat zudem das Recht, dass er eine Erstreckung des Mietverhältnisses beantragt. Der Vermieter kann von diesem Recht nicht Gebrauch machen. Entscheidet man vor der Schlichtungsstelle, dass die Kündigung des Mieters zu Recht besteht, wird in weiterer Folge geprüft, ob etwaige Voraussetzungen bestehen, dass die Mietverhältnisse erstreckt werden können.

Eine Begründung der Kündigung ist nicht zwingend erforderlich

Wer eine Kündigung ausspricht, muss diese nicht begründen. Jede Partei kann aber – ohne Gründe – eine dementsprechende Begründung der Kündigung verlangen. Es gibt, so auch im Gesetz nicht, keine etwaige Formen, die dabei eingehalten werden müssen. Auf Grund von Beweisgründen ist es aber ratsam, dass eingeforderte Beweisgründe immer schriftlich mitgeteilt werden.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments