Balkon & Terrasse
Was darf auf den Balkon

Mieter: Was darf auf den Balkon?

Viele Mieter und Wohnungseigentümer verfügen über keinen eigenen Garten und können lediglich nur einen Balkon nutzen, der zur Wohnung gehört. Die Nutzung des Balkons kann mitunter aber auch Streit bringen, wenn das Thema Nutzungsrecht angesprochen wird. Im Mietrecht gibt es dahingehend keine Regelungen, wie der Balkon genutzt werden darf.

6 März 2016

Grundsätzlich sind es die allgemeinen Mietrechte, die dahingehend eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass der Nutzer des Balkons auf die übrigen Bewohner des Hauses achten muss. Die Rücksichtnahme kann dahingehend in der Hausordnung oder auch direkt im Mietvertrag geregelt sein. Zu beachten ist, dass jedoch bei der Nutzung des Balkons strengere Regeln herrschen, als wenn es um die direkte Nutzung der Wohnung geht. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Mieter Informationen über die Regelungen einholen, welche die rücksichtsvolle Nutzung des Balkons garantieren.

Warum für die Balkonnutzung strengere Regeln gelten

Regeln gehören zu einem friedlichen Miteinander und sind schlussendlich unerlässlich. Zu den klassischen Regeln gehören all jene, welche das friedliche Miteinander bewahren sollen. Ist der Mieter jedoch uneinsichtig und ignoriert Vorgaben, sind es wohl die anderen Bewohner des Hauses, die auf Grund der Nichtrücksichtnahme leiden. Dass hier natürlich das Mieterklima leidet, ist kein Geheimnis. Der Vermieter muss in erster Linie darauf achten, dass die Regeln dazu führen, dass die Stimmung bzw. das Klima unter den Hausbewohnern gut bleibt und sich keine Streitereien in den Vordergrund drängen.

Die optische Erscheinung der Liegenschaft

Ein Mieter darf – auch beim Balkon – keine weitergehenden Nutzungsrechte dahingehend geltend machen, als dies der Wohnungseigentümer machen darf. Der Wohnungseigentümer kann nämlich, auch gegen den Willen einer vorhandenen Stockwerkeigentümergemeinschaft, weder eine Verglasung des Balkons durchführen lassen, noch etwaige andere Änderungen durchführen, welche die äussere Gestalt der Liegenschaft verändert bzw. beeinträchtigt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft muss die Vorhaben bewilligen; auch dann, wenn der Wohnungseigentümer seine Blumenkästen auf dem Balkon aufhängen möchte. Auch hier besteht eine Veränderung der äusseren Gestalt der Liegenschaft. Der Vermieter hat natürlich ein besonderes Interesse daran, dass der Mieter den Balkon nicht dahingehend nutzt, dass eine optische Veränderung oder Beeinträchtigung eintritt. Jene Veränderungen würden durch Sichtschutzwände, Vorhänge oder auch Parabol-Antennen sowie Wäschetrocknungsvorrichtungen entstehen. Auch Balkon-Bepflanzungen fallen in diese Regelung und müssen im Vorfeld abgesprochen werden.

Streitthema Nummer 1: Balkonbepflanzung

Natürlich kann der Mieter im Innenbereich des Balkons oder in Blumentrögen, die vom Vermieter zur Verfügung gestellt wurden, Pflanzen setzen. Doch der Mieter darf – nur mit Erlaubnis des Vermieters – Blumenkästen aussen anbringen. Auch wenn mitunter viele Mieter diese Regelung als Schikane betrachten, geht es in erster Linie nicht um die Veränderung der äusseren Gestalt der Liegenschaft, sondern vorwiegend um die Sicherheit. So können herabfallende Blumenkästen mitunter Passanten und Nachbarn gefährden. Wer zudem das Aufhängen derartiger Blumenkästen verbietet, kann auch weitere Streitigkeiten vermeiden. Etwa dann, wenn der Mieter Kletterpflanzen anbringt und jene sich über andere Stockwerke oder Balkone erstrecken. Wer zudem seine Pflanzen giesst, sollte auch darauf achten, dass das herabtropfende Wasser nicht automatisch die Pflanzen des unterhalb wohnenden Mieters giesst bzw. hier mitunter Schäden entstehen. Zu beachten ist, dass mitunter eine Blütenzufuhr, welche auf Grund von Windverwehungen möglich sind und andere Balkone „verschmutzen“, dahingehend „hingenommen“ werden müssen, da es sich um einen „normalen Vorgang“ handelt. Des Weiteren muss sich der Mieter bewusst sein, dass sein Garten nicht automatisch ein Garten ist und somit auch bei der Pflanzenauswahl darauf zu achten ist, welche Pflanzen in die Kategorie „Balkonpflanzen“ fallen; „Gartenpflanzen“ sind zu unterlassen.

Darf auf dem Balkon gegrillt werden?

Das klassische Verbot des Grillierens auf dem Balkon kann kaum verboten werden. Dies auch deshalb, da eine solche Regelung kaum durchsetzbar wäre. Der Mieter darf jedoch, wenn er am Balkon grillt, keinen Holzkohlengrill verwenden. Er muss einen Elektrogrill verwenden, da hier nur eine ganz geringe Beeinträchtigung bzw. Belastung ausgeht. Der Holzkohlegrill verursacht nämlich nicht nur eine übermässige Geruchsimmission, sondern kann mitunter auch eine Brandgefahr darstellen, sodass aus Sicherheitsgründen nur ein Elektrogrill verwendet werden darf.

Ab wann gilt die Nachtruhe?

In Sachen Lautstärke gilt dieselbe Regelung, welche auch bei der direkten Wohnungsnutzung zu beachten ist. So ist ab 22.00 Uhr die Ruhezeit einzuhalten. So sind laute Gespräche oder lautstarkes Gelächter am Balkon zu unterlassen. Wer eine Party feiert, muss daher den Balkon meiden und im Inneren der Wohnung feiern, darf aber auch hier nicht die Wohnzimmerlautstärke übersteigen, sodass die Nachbarn in ihrer Ruhe gestört werden. Auch ruhige Gespräche, die mitunter die Nachbarn stören, sind am Balkon – nach 22.00 Uhr – zu unterlassen.

Kann am Balkon die Wäsche getrocknet werden?

Der Mieter darf auf seinem Balkon seine Wäsche zum Trocknen aufhängen. Jedoch darf – ohne dezidierter Zustimmung des Vermieters – keine feste Vorrichtung für die Trocknung der Wäsche angebracht werden. Auch Wäschetrockengestelle stellen eine Gefahr dar; vor allem dann, wenn ein ortsübliches Unwetter mitunter dafür sorgt, dass die Wäschetrockengestelle, wie die Blumenkästen, eine Gefahr für die Passanten darstellen können. In vielen Regionen ist zudem das Aufhängen der Wäsche an Feiertagen sowie Sonntagen verpönt; an jenen Tagen sollte das Wäscheaufhängen vermieden werden.

Auch Wohnungseigentümer müssen die Spielregelung zur Balkonnutzung beachten

Viele oben angeführte Ausführungen treffen auch zu grossen Teilen auf die Wohnungseigentümer zu. Auch im Bereich des Stockwerkeigentums gibt es hier keine grenzenlose Freiheit bei der Benutzung des Balkons. Auch Wohnungseigentümer müssen auf die Nachbarn achten und deren Sicherheit, Ruhe sowie Ordnung beachten. So dürfen weder bauliche Veränderungen vorgenommen werden, noch andere Aktionen, die mitunter das Wohl, die Ruhe und die Ordnung der anderen Mieter stören. Alle Rechte und Pflichten, welche Mieter haben, müssen auch von Wohnungseigentümern eingehalten werden.

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5 Comments
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Eva
6 Jahre zuvor

Wie ist es denn, wenn der Eigentümer im ersten Stock immer wieder lange Gespräche mit Passanten auf der Strasse führt, notabene über meinen Kopf hinweg. Ich finde das einfach. einfach nicht anständig.

Admin
6 Jahre zuvor
Reply to  Eva

Solange der Nachbar aus dem ersten Stock nicht übermässig laut ist und sich an die Nachtruhe hält, können Sie da wenig ausrichten. Die beste Möglichkeit ist ein Gespräch mit dem Nachbarn. Vielleicht schlagen Sie vor, dass der Nachbar für diese Unterhaltungen hinunter auf die Strasse geht?

[…] oder Hausordnung untersagen, die Wäsche auf dem Balkon zu trocknen, ist dieses Verbot ungültig. Nur fix befestigte Leinen brauchen eine Genehmigung. Schöner Nebeneffekt beim Frischluft-Trocknen: Die Sonne bleicht Obst- und Gemüseflecken […]

[…] Im Sommer kann unser Tumbler Ferien machen. Die Sonne nimmt ihm die Arbeit ab, wir brauchen nur einen Wäscheständer oder Gestell draussen aufzubauen. Das darf übrigens in der Schweiz jeder. Wenn Mietvertrag oder Hausordnung untersagen, die Wäsche auf dem Balkon zu trocknen, ist dieses Verbot ungültig. Nur fix befestigte Leinen brauchen eine Genehmigung. […]

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