Finanzen & Recht
Kinder in der Mietwohnung

Mietwohnung Kinder

Der Mieter einer Wohnung hat nicht nur Pflichten, sondern auch weitgehende Rechte. Das merkt der Vermieter spätestens dann, wenn er eine Kündigung wegen missbräuchlicher Nutzung der Mietwohnung ausspricht. Sofern der Mieter sein gesetzliches Recht wahrnimmt, einer solchen Kündigung innerhalb eines Monats, also innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu widersprechen, stehen die Chancen des Vermieters ausgesprochen schlecht, Recht zu bekommen.

6 März 2016

Rechtsgrundlage für solche Situationen ist der Artikel 271a OR, des Obligationsrechts innerhalb des Zivilgesetzbuches ZGB. Dort sind Gründe aufgeführt, aus denen die Kündigung durch den Vermieter anfechtbar ist. Einer unter ihnen bezieht sich auf die Kinder in der Familie, also auf den Familiennachwuchs als solchen.

Jeder Vermieter erwartet von seinem Mieter, dass der die Wohnung als Mietgegenstand pfleglich behandelt, und dass er sich in Haus und Wohnung möglichst ruhig sowie unauffällig verhält. Je mehr Personen die Räume bewohnen, umso abgenutzter werden sie. Ein berufstätiges, kinderloses Ehepaar kommt de facto gar nicht dazu, die Mietwohnung in dem Sinne abzunutzen. Anders ist die Situation bei einer mehrköpfigen Familie, in der eine nicht berufstätige Hausfrau die Kinder erzieht und den heimischen Haushalt führt. Zwei, drei oder auch mehr Personen sind täglich rund um die Uhr zuhause. Sie beleben ständig alle Wohn- und Nutzräume. Darüber hinaus ist der Geräuschpegel in, aber auch außerhalb der Wohnung in Gemeinschaftsräumen sowie auf den Gemeinschaftsflächen wie dem Garten oder dem Kinderspielplatz deutlich lauter als bei dem berufstätigen Ehepaar, das werktags gar nicht anwesend ist. Der Vermieter ist um seine Mietwohnung besorgt, und auch um den „lieben Frieden“ in seinem Mehrfamilienhaus. Doch seine Möglichkeiten, dagegen etwas unternehmen, sind begrenzt. Er kann der Familie mit, oder wegen der Kinder nicht so mir nichts dir nichts kündigen. Entscheidend ist in jedem Einzelfall, dass dem Vermieter aus der betreffenden Situation heraus ein wesentlicher Nachteil entsteht. Das ist immer eine Ermessensentscheidung, weil jeder einzelne Fall anders gelagert ist als der vorherige oder der nächste.

Der Vermieter ist nach § 271 Absatz 1 Buchstabe f) OR grundsätzlich nicht dadurch wesentlich benachteiligt, dass sich die familiäre Situation des Mieters ändert. Diese Änderung kann mehrerlei Gründe haben. Die beim Vertragsabschluss kinderlose Familie bekommt während der Laufzeit des Mietvertrages einmal oder auch mehrere Male Nachwuchs. Sofern dadurch keine unverhältnismässige „Überbelegung des Wohnraums“ entsteht, sehen weder Gesetzgeber noch Rechtsprechung eine wesentliche Benachteiligung des Vermieters. Ebenso ist die Situation bei der Trennung von Ehe-/Lebenspartnern, oder bei einer neuen, anderen Ehe-/Lebenspartnerschaft. In diesen Situationen ist mitentscheidend, dass der in der Wohnung verbleibende Partner den Mietvertrag als gemeinschaftlicher Mieter mit unterzeichnet hat.

Dass Kinder lauter, insgesamt lebhafter sind als Erwachsene, als ältere, alte oder hochbetagte Menschen ist so bekannt wie normal. Das müssen alle Beteiligten und Betroffenen akzeptieren und goutieren. Babys schreien und quietschen, Kinder lachen, weinen und brüllen. Sie spielen gemeinsam mit ihren Geschwistern sowie mit Freunden aus der Nachbarschaft oder aus dem Verwandten-/Bekanntenkreis der Eltern. Sie trampeln, rumoren und wissen nichts von Dezibel oder von dünnen Gebäudemauern. Während der mehr- oder auch langjährigen Erziehungsphase haben Kinder ganz allgemein das Recht und Privileg, sich kindergerecht zu verhalten. Diese Selbstverständlichkeit kann für den Vermieter und für die Mitbewohner in den anderen Mietwohnungen hier und da einschränkend sein, ohne dass es sich dabei um einen wesentlichen Nachteil im Sinne des OR handelt. Sollte der Vermieter dennoch mit einer solchen Begründung den Mietvertrag kündigen, so hat der Mieter mehr als gute Aussichten, diese Kündigung wirksam anzufechten.

Der Vermieter kann diese Vorgaben des OR auch nicht dadurch umgehen, dass er nach eigenem Gutdünken derart einschränkende Bestimmungen in die Hausordnung aufnimmt. Sie ist ohnehin nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich zum Mietvertrag gehört, und wenn sie bestenfalls noch zusätzlich von beiden Vertragsparteien unterschrieben worden ist. Doch auch das hilft dem Vermieter nicht, weil derartige Bestimmungen sittenwidrig wären. Durch das OR und das ZVG sollen ganz besonders Familien mit Kindern vor missbräuchlichen Kündigungen der Mietwohnung geschützt werden. Kinder haben einen Rechtsanspruch darauf, sich jederzeit kindergerecht in den eigenen vier Wänden zu verhalten. Ein weinendes Baby, das seine ersten Zähne bekommt, kennt weder die Uhrzeit noch Tages- oder Nachtruhe. Es spürt Schmerzen und möchte getröstet werden. Kinder müssen erzogen werden, und der Erziehungsprozess kann durchaus auch einmal lautstark sein.

Dem Vermieter sollte bewusst sein, dass er bei einer zweiköpfigen Mietergemeinschaft mit Ehe-/Lebenspartnern kurz über lang damit rechnen muss, dass sich die Familie vergrössert. Umgekehrt haben die Mitbewohner in den Mietwohnungen daneben, darüber und darunter keinen Anspruch auf geräuschlose Mieter, die sich mucksmäuschenstill verhalten. Entscheidend ist in einem Mehrfamilienhaus mit Kindern das verständnisvolle Miteinander der Bewohner. Wenn sich jeder von ihnen rücksichtsvoll verhält, dann gibt es für den Vermieter keinen Anlass zum Eingreifen. Eine „Machtprobe“ nach Artikel 271a OR ist überflüssig.

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[…] sich auf die Eigenschaften des Sofas aus und sollte deswegen mit Bedacht ausgewählt werden. Gerade in Haushalten mit Kindern sind unempfindliche Gewebestoffe mit grober Struktur meist eine gute Wahlm denn diese lassen sich […]