Finanzen & Recht
Nachbarrecht

Nachbarrecht: Es gilt für Haus sowie Garten

Viele Menschen kennen solche Fälle, wo es um nachbarschaftlichen Streit geht, der manchmal gar gerichtlich geklärt werden muss. Sie leben in Wohnungen in den Städten oder auf dem Lande und haben in unmittelbarer Nähe Nachbarn, auf die sie Rücksicht nehmen müssen.

8 Februar 2016

Rücksicht, die einerseits gesetzlich vorgeschrieben ist und andererseits mit ungeschriebenen Verhaltensregeln zu tun haben. Diese Regeln, seien sie nun in Gesetzen festgehalten oder im Laufe unseres Zusammenlebens einfach entstanden, stellen eine elementare Basis des friedlichen Gemeinwesens dar.

Doch trotz dieser Gegebenheiten, kann die eine oder andere Ausgelassenheit des Nachbarn Anwohner belästigen und sie dadurch einschränken. In diesem Artikel wollen wir Ihnen erläutern und aufzeigen, worauf es wichtig ist zu achten und ob und wie sich Geschädigte wehren können.

„Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.“ So steht es in Artikel 684 ZGB geschrieben. Doch was sind „übermässige Einwirkungen“ genau?

Als schädigende Beeinträchtigungen dem Gesetz nach sind (Beispiele in Klammern):

  • Unangenehme Gerüche
  • Russ
  • Rauch (während der Grillsaison) oder Staub (bei Bauarbeiten)
  • Belästigende Geräuschkulissen (hervorgerufen durch laute Feiern oder Bauarbeiten)
  • Abwasser
  • Lichteinschränkungen (Schattenwürfe etc.)
  • Massnahmen, die die ästhetische Wahrnehmung negativ beeinflussen

Deutlich komplizierter zu bewerten und zu definieren ist das Übermass im Falle dieser Beeinträchtigungen. Es ist zwar abzuwägen, was zuzumuten oder nicht zu dulden ist, aber es gibt noch weitere Faktoren, die es bei der Beurteilung zu berücksichtigen gilt. So spielen der Ortsgebrauch sowie die Lage und Beschaffenheit der Liegenschaften eine Rolle, wobei ebenso von der Wahrnehmung eines „Durchschnittsmenschen“ ausgegangen wird.

Die Gerichte sind insofern bei Streitigkeiten dazu angehalten, abzuklären, ob die Beanstandungen des Klägers generell betrachtet das normale Mass bereits übersteigen und dadurch eine nicht weiterhin zumutbare Einschränkung seitens des Beklagten aufzeigen oder ob es übliche Gegebenheiten sind, die Nachbarn zu dulden haben. Ganz klar, dass bei solchen Verdikten ein gewisser Ermessensspielraum vorliegt.

Wenn möglich sollten sich streitende Nachbarn daher aussergerichtlich und gütlich einigen, was in den meisten Fällen von Vorteil ist, da kosten- und zeitintensive Rechtsberatungen und Verhandlungen vor Gerichten dadurch obsolet werden.

Massnahmen zur Abwehr bei Überschreitungen

Geschädigte können sich mit den Rechtsmitteln der „Beseitigungsklage“ bei übermässigen Beeinträchtigungen wehren oder mithilfe der sogenannten „Unterlassungsklage“ davor schützen, durch derartige Belästigungen künftig eingeschränkt zu werden. (Artikel 679 ZGB). Dem geschädigten Nachbarn ist es darüber hinaus möglich, Schadensersatz bei bereits entstandenen finanziellen Auswirkungen einzufordern. Das kantonale Prozessrecht regelt die Zuständigkeit der gerichtlichen Instanzen. An diesem Punkt sollten Sie sich jedoch einen spezialisierten Rechtsbeistand zulegen.

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