Finanzen & Recht
Nachbarrecht Mieter

Nachbarrecht für Mieter – Ruhestörung muss man nicht dulden

Was kann man als Mieter tun, wenn in der Nachbarschaft Konflikte und störender Lärm permanent zu der Tagesordnung gehören?

10 Februar 2016

Das Nachbarrecht ist in der Regel grösstenteils für die Regelung von Grundeigentümerverhältnisse anzuwenden. Den Mietern selbst werden dabei meistens relativ wenige Rechte eingeräumt – dagegen wird ihnen im Sinne des Mietrechts ein eindeutig besserer Schutz eingeräumt.

Lärm in der Nachbarschaft – Was kann man als Mieter tun?

Gegenüber stetig wiederkehrenden Unannehmlichkeiten (wie z. B. Lärm und Gestank) die vom benachbarten Grundstück herrühren, kann sich ein Mieter durch eine nachbarrechtliche Klage wehren und schützen. Als Alternative hierzu gilt, dass sich der Mieter im Sinne der Mängelrechte gemäss § 259a OR an den Vermieter wenden kann – denn schliesslich und endlich steht ihm ein ungestörter Gebrauch des gemieteten Objektes zu.

Da keine ausführliche Gesetzesdefinition über eine Mindesthöhe in Sachen Lärmbelästigung existiert, wird eine Ruhestörung zumeist an der ungewöhnlichen Lautstärke des Lärms gemessen. Aus diesem Grund besteht in vielen Fällen keine dringliche Notwendigkeit den betreffenden Lärmpegel zu messen. Dabei sollte aber beachtet werden, dass es durchaus Situationen gibt, bei denen ein bestimmter Lärmpegel sowohl zumutbar als auch gesetztlich erlaubt ist.

Zulässiger Lärm kann beispielsweise das laute Schreien von Babys, der Gebrauch eines Staubsaugers während des Tages, das Rasenmähen an Werktagen von 8 bis 20 Uhr, das Aufstellen von Mobiliar während und bei einem Umzug an Werktagen von 7 bis 21 Uhr, diverse hanwerkliche Arbeiten an Werktagen von von 7 bis 21 Uhr und tagsüber stattfindende private Musikstunden sein.

Unnötiger Lärm stellen z. B. ein ständiges Hüpfen von Kindern auf dem Boden, nächtliche Arbeiten im Haushalt, auffällig laute Musik, nächtliches Baden, ständig wiederholtes Möbelrücken, wenn an Werktagen zwischen 21 und 7 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen handwerkliche Tätigkeiten verrrichtet werden und das Mähen des Rasens an Sonn- sowie Feiertagen dar.

Die Mängelrechte

Das Recht auf die Beseitigung eines Mangels (z. B. bei einer Lärmbelästigung) wird den Mängelrechten zugeschrieben. Wurde eindeutig festgestellt, dass ein solcher Mangel besteht, steht der Vermieter nicht nur in der Verplichtung diesen zu beheben, sondern auch mittels Leistung des Schadenersatzes aufzukommen. Dies gilt auch, wenn der Mangel vom Vermieter nicht selbst verursacht wurde, dadurch aber beim Mieter selbst ein Schaden entstand. Während der gesamten Dauer des betreffenden Mangels steht dem Mieter zudem das Recht zu, die Miete in einer dafür angemessenen Höhe zu kürzen. Ist der Mangel besonders schwerwiegend steht dem Mieter darüber hinaus auch das Recht einer fristlosen Kündigung zu. Zudem gehört zu den im Sinne der im Ordnungsrecht verankerten Mängelrechte auch ein vom Vermieter übernommener Rechtsstreit mit Dritten.

Störungen von Mietern in der gleichen Liegenschaft

Bei einer Störung, die von einem Mieter in der gleichen Liegenschaft verursacht wird, kommt ausnahmslos der Weg über das Mietrecht in Frage. Um seine – durch die Störung – entstandenen Mängelrechte mit Ausdruck geltend zu machen, sollte sich der Mieter in diesem Falle direkt und uneingeschränkt an den Vermieter wenden.

Was tun, wenn das Stockwerkeigentum in der gleichen Liegenschaft ist?

Wenn ein störender Stockwerkeigentümer in der gleichen Liegenschaft befindet steht dem von der Störung betroffenen Mieter zu, dass er sich an die Polizei wendet. Erst in zweiter Priorität sollte ein persönliches Gespräch mit dem Nachbarn, der die Störung verursacht, in Erwägung gezogen werden. Darüber hinaus steht dem von der Störung betroffenen Mieter im Sinne des Mietrechtes auch zu, sich in dieser Angelegenheit direkt an den Vermieter zu wendet.

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