Bauplanung & Bauleitung
Privatstrassen

Privatstrassen – Rechte und Pflichten

Der Unterhalt, die Pflege und der Hinweis auf eine Privatstrasse liegen zwar im Verantwortungsbereich des Eigentümers eines Gebäudes, aber auch dieser ist meist an die Verkehrssicherheitspflicht gebunden. Denn: die Gestaltung von Privatstrassen unterliegt in vielen Gemeinden weiterhin den dort geltenden Vorschriften.

15 Februar 2016

Sofern eine Bauparzelle nicht an einer öffentlichen Strasse gelegen ist, muss als Zufahrtsweg für das künftige Gebäude eine neue Strasse erschlossen und gebaut werden. In den meisten Fällen hat der Eigentümer der Bauparzelle diese Kosten selbst zu tragen, sodass es sich dann um eine Privatstrasse handelt. Hierbei muss sich der Bauherr an die Vorschriften der Gemeinde orientieren, die in den Erschliessungsplänen festgehalten sind. Einer Privatstrasse wird daher nur in dem Fall von einer kantonalen Behörde die Genehmigung erteilt, wenn der Anschluss der privaten Strasse an das öffentliche Strassennetz dem kantonalen Strassengesetz entspricht. Wenn eine Privatstrasse genehmigt wurde, ist der Eigentümer der Strasse für den Unterhalt, die Signalisation, der Reinigung und Beleuchtung dieser zuständig.

Handelt es sich nun bei dem Bauvorhaben um ganze Quartiere oder eine Aneinanderreihung von mehreren Häusern, kann eine sogenannte Korporationsstrasse durch die beteiligten Hauseigentümer(innen) vereinbart werden. Durch diese wird die Bauparzelle durch eine einzige Zufahrtsstrasse mit der öffentlichen Strasse verbunden. Die Eigentümer bilden in diesem Fall eine so genannte Flurstrassenkorporation und regeln die Pflichten und Rechte an der Privatstrasse in den Statuten der Vereinbarung.

Eine Besonderheit könnte darin liegen, dass eine Privatstrasse auf den Grundstücken verschiedener Eigentümer gebaut werden muss, sodass einzelne Abschnitte dieser Strasse einem anderen Eigentümer gehören. In diesem Fall ist es ratsam, dass sich die Eigentümer durch ein gemeinsames Durchfahrtsrecht ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht einräumen. Wichtig: besteht bei einem Besitzer hiermit kein Einverständnis, müssen Entschädigungen gezahlt werden. Sofern sich die verschiedenen Eigentümer nun aber auf ein öffentliches – nicht nur gemeinschaftliches – Fuss- und Fahrwegrecht einigen, wird die Privatstrasse nach Zusage der Gemeindebehörden als öffentliche Strasse privater Eigentümer eingestuft und dem Gemeingebrauch zur Verfügung gestellt. Der Unterhalt und die Signalisation fallen dann in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde.

Welche Rechte hat der Eigentümer?

Obwohl der Eigentümer an die Verkehrssicherungspflicht gebunden ist, hat er neben diversen Pflichten auch einige Rechte an seiner Privatstrasse. So kann er unter anderem die Zufahrt der Strasse durch ein partielles oder sogar generelles Fahrverbot beschränken. Die Verkehrssicherungspflicht erlegt dem Eigentümer aber einen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz auf, der die allgemeine Schutzpflicht beinhaltet, dass jene Personen, die mit Erlaubnis einen Gefahrenzustand schaffen, verpflichtet sind, alle notwendigen Schutzsmassnahmen durchzuführen, damit die genannte Gefahr nicht eintrifft. Häufig geschieht es, dass manche Gemeinden neben dieser auch weitere Vorschriften für Privatstrassen aufstellen, die beispielsweise Mindeststrassenbreiten, eine Einordnung in den Überbauungs- und Zonenplan oder die Abtretung von Schneeräummassnahmen an die Gemeinde enthalten.

Die Pflichten eines Eigentümers an seiner Privatstrasse umfassen den Unterhalt, die Signalisation, die Reinigung und die Beleuchtung der Strasse.

Welche Rechte haben die Nachbarn?

Um eine Bauparzelle zu erschliessen, kann eine Gemeine unter Umständen Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen und Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder gegen Verlegung oder Entschädigung sogar ablösen. Als Beispiel für eine Dienstbarkeit kann beispielsweise eine Parzelle zu Gunsten der Nachbarliegenschaft mit einem Wegrecht belastet werden. Solche Anordnungen werden anschliessend im Grundbuch eingetragen. Doch: ältere Dienstbarkeiten wurden im Grundbuch nur kurz beschrieben und die zugehörigen Dienstbarkeitsverträge sind aufgrund der Benutzung alter, deutscher Handschriften zum Teil schlecht leserlich. Dies kann oft zu Problemen bei der Durchsetzung neuer Dienstbarkeiten mit den betroffenen Parteien führen. Ein weiteres Beispiel hierfür ist, dass möglicherweise ein Fusswegrecht zwar schriftlich eingetragen, eine Befahrung der Strasse mit dem Auto jedoch nur mündlich vereinbart wurde. Im Fall eines Besitzerwechsels der Strasse werden diese unvollständigen Angaben im Grundbuch höchstwahrscheinlich zu Meinungsverschiedenheiten führen.

Das Gesetz sieht zwar eine Möglichkeit vor, dass das Wegrecht zwangsweise erteilt werden kann, wenn beispielsweise die Zufahrtsmöglichkeiten für einen Grundeigentümer von seinem Eigentum zur öffentlichen Strasse ungenügend sind. Die Durchsetzung dieses Gesetzes kann jedoch lange andauern und teuer werden, denn diejenigen Nachbarn, denen es am wenigsten schaden würde, müssten dem Eigentümer in diesem Fall einen Notweg einräumen. Nicht selten erfolgt diese Durchsetzung über einen Prozess und diverse Entschädigungszahlungen.

Weitere Informationen und den rechtlichen Regelungen finden Sie in unserem Artikel zum Thema Wegrecht in der Schweiz.

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