Finanzen & Recht
Rauchen

Rauchen in der Mietwohnung

Mieter können in der Schweiz in den von ihnen gemieteten Räumen grundsätzlich frei handeln. Dies betrifft auch das Rauchen, das jedoch keineswegs Mitbewohner einschränken oder gar belästigen darf. In gleichem Zuge ist zu beachten, dass beim Verlassen einer Wohnung Mieter für vergilbte Decken und Wände haftbar gemacht werden können.

10 März 2016

Rauchen in Mietwohnungen ist erlaubt – Rücksicht gefordert

Die einzig weltweit bekannte Ausnahme, wo Mieter in ihren Räumlichkeiten nicht rauchen dürfen, befindet sich im amerikanischen Kalifornien. Dort herrscht Rauchverbot in Mietwohnungen eines Dorfes. In der Schweiz ist es wie im Rest der Welt. Geraucht werden kann in Wohnungen in der helvetischen Republik auch dann, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich untersagt. Es gilt hierbei das Prinzip der persönlichen Freiheit in den gemieteten Räumlichkeiten, das vorrangig ist und dadurch Verbote von Vermietern nicht geltend gemacht werden können.

Kann in der Mietwohnung uneingeschränkt geraucht werden?

Obwohl gesetzliche Regularien Mietern weitläufige Freiheiten einräumen, bedeutet dies nicht pauschal, dass pausenlos gepafft werden kann. Grundsätzlich gilt, dass die Atemluft der Mitbewohner nicht vernebelt werden darf. Falls Rauch durch Luftanlagen in andere Mieteinheiten oder durch offene Eingangstüren der Wohnungen in Räume drängen, die von der Allgemeinheit genutzt werden wie Flure und Treppenhäuser, können andere Mieter einfordern, dass Rauchemissionen verringert werden. In Räumen, die gemeinsam genutzt werden, sollte es ohnehin selbstverständlich sein, dass auf das Rauchen verzichtet wird.

Das Rauchen auf dem Balkon – Was ist zu beachten?

Für den Balkon gilt das Gleiche. Einerseits ist der Balkon, den Raucher vermehrt nutzen, um die eigene Wohnung zu schonen, Teil der „eigenen vier Wände“. Nachbarn haben aber in gleicher Weise ein Recht darauf, dass ihre Nerven und vor allem ihre Lungen keinen Belastungen ausgesetzt sind, die mitunter gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. In Fällen, in denen Mitmieter anhaltender Rauchbelastung ausgesetzt sind oder zum Beispiel dazu angehalten sind, im Sommer nachts die Fenster geschlossen zu halten, damit kein Rauch in ihre Wohnungen eindringen kann, haben die Urheber des Rauchs dies zu berücksichtigen. Mitunter genügt es, ein paar Schritte auf dem Balkon zu tun, um Unannehmlichkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen. Werden die Nachbarn jedoch nachtsüber massiv vom Rauch belästigt, kann ein nächtliches Rauchverbot auf dem Balkon beispielsweise zwischen 22 und 6 Uhr verhängt und durchgesetzt werden.

Nikotinschäden werden als unverhältnismässige Nutzung der Mietwohnung angesehen

So bedeutet auch das Tun und Lassen in den eigenen vier Wänden nicht, dass man für allfällige Schäden, die mit dem Nikotin einhergehen können, an Decken oder Wänden nicht haftbar zu machen ist. Ganz im Gegenteil: Die rauchertypischen Verfärbungen werden mietrechtlich als unverhältnismässige Beanspruchung angesehen und können vom Vermieter während der Wohnungsausfolgung reklamiert werden. Zwar sind Nikotinanhaftungen chemisch betrachtet wasserlöslich, aber ihre Entfernung sowie Anstricharbeiten an Decken und Wänden bedingen zusätzliche Massnahmen, die im Normalfall obsolet sind und unnötige Kosten entstehen lassen.

Rücksichtnahme als Basis des Zusammenlebens

Das Fazit ist einfach: Jenen, denen es unmöglich ist, auf ihr Hobby oder Laster in Form von Zigarren, Zigaretten oder Pfeifen zu verzichten, kann das Rauchen in der Wohnung nicht verboten werden. Um aber ein gemeinschaftliches und friedfertiges Zusammenleben zu wahren, bleibt die Rücksichtnahme unumkehrbar. Andernfalls kehren kalifornische Dorfverhältnisse ein, die nicht sein müssen.
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