Finanzen & Recht
Regelung Stockwerkeigentum

Regelungen Stockwerkeigentum

Fragen und Belange zum Stockwerkeigentum werden im Schweizerischen Zivilgesetzbuch thematisiert; namentlich in den Artikeln 712 a-t ZGB. Diese Bestimmungen beschränken sich thematisch jedoch vornehmlich auf Fragen bzgl. der Verwaltungshandlungen, des Unterhalts und der baulichen Massnahmen.

14 Februar 2016

Aspekte, die konkret das Stockwerkeigentum ansprechen, finden Ergänzungen in den Vorschriften des Vereinsrechts, namentlich Art 64ff und in den allgemeinen Bestimmungen des Miteigentums, namentlich Artikel 647ff. Doch auch der Gemeinschaftsordnung kommt ein wesentlicher Aspekt zu, wenn es um Fragen des Stockwerkeigentums geht.

Was die Gemeinschaftsordnung regelt

Die gesetzlichen Regelungen bestimmen in erster Linie die Pflichten und Rechte von Eigentümern. Doch auch die Gemeinschaftsordnung gibt Aufschluss. Das schweizerische Gesetz sieht vor, dass eine jede Hausgemeinschaft den genauen Umfang von Befugnissen, Pflichten und Rechten selbst festlegen und bestimmen kann. Dies geschieht für die jeweilige Hausgemeinschaft über deren individuellen Gemeinschaftsordnung. Diese thematisiert auch dann Fragen zum Stockwerkeigentum.
Die Gemeinschaftsordnung selbst wird im Begründungsakt festgeschrieben. Diese setzt sich zusammen aus der allgemeinen Hausordnung und weiteren Reglements. Ebenfalls zählen sämtliche, auf Versammlungen gefasste, Beschlüsse zu ihrem Inhalt.
Die gesetzlichen Regelungen können über die Gemeinschaftsordnung verändert und ausser Kraft gesetzt werden. Dies jedoch nur, sofern die Rechte nicht zwingend sind. In solchen Fällen gilt immer das allgemeine Gesetz, währen die Gemeinschaftsordnung ausser Kraft tritt.

Gleichzeitig greifen Teilaspekte des Nachbarrechts und des öffentlichen Rechts. Diese beziehen sich vornehmlich auf allgemeingültige Verhaltensregeln für die Stockwerkeigentümer. Das öffentliche Recht der Kantone und Gemeinden der Schweiz greift bei Fragen zu Polizeirecht, Bauvorschriften und Gebührenordnungen. An diese Regelungen und Gesetze ist ein jeder Stockwerkeigentümer gebunden.
Damit einhergehend besteht die Pflicht eines jeden Eigentümers auf Rücksichtnahme gegenüber seinen Miteigentümern der Wohn- und Nachbarschaftsgemeinschaft. Damit eingeschlossen ist ebenfalls die Tatsache, dass kein Stockwerkeigentümer durch sein Verhalten andere Stockwerkeigentümer in seinen Rechten beeinträchtigen, einschränken oder gar verletzen kann.

Grundsätzlich gelten alle hier angesprochenen gesetzlichen wie aussergesetzlichen Regelungen als Handlungsorientierung und -massstab, an den sich Eigentümer von Wohnungen und Häusern zu richten haben. Das Versammlungsrecht von Hausgemeinschaften und die jeweils bestehenden Gemeinschaftsordnungen schaffen ein Gleichgewicht zwischen Mieter und Eigentümer. Ausserdem bieten gerade diese Versammlungen für jeden die Möglichkeit das für ihn geltende Recht mitzubestimmen. Es wird in der Gemeinschaft entschieden, nach den Bedürfnissen eines jeden einzelnen.

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