Finanzen & Recht
Haftung bei DIY-Arbeiten

Regressansprüche bei Do-it-yourself-Arbeiten

Kommt es zu Beschädigungen an einer Mietwohnung, werden in der Regel die Instandsetzungskosten von der Haftpflichtversicherung des Mieters reguliert. Nehmen dagegen Hauseigentümer in Eigenregie Reparaturen oder Umbaumassnahmen vor, bleiben sie auf den Kosten sitzen.

4 Februar 2016

Viele Anleitungen, Videos und Blogs im Internet verleiten Menschen heute dazu, kostenintensive Reparaturen selbst durchzuführen. Do-it-yourself ist mittlerweile en vogue und erfreut das ein oder andere Bastlerherz. Doch nicht alles ist so trivial, wie es in den Werbefilmen in Baumärkten oder im Internet dargestellt wird. So passiert es relativ häufig, dass Heimwerker sich selbst überschätzen und Sachschäden verursachen, bei denen stets die Frage der Haftung aufkommt.

Wohnung wird vom Mieter beschädigt

Einige Szenarien, in denen es zu Beschädigungen kommt, wollen wir hier aufgreifen. Eine Mieterin oder ein Mieter streicht Wände in ihrer/seiner Wohnung in blauer Farbe. Beim Ausziehen aus der Wohnung stellt der Haustechniker fest, dass die Tapeten aufgrund von Anwendungsfehlern beschädigt sind. Derartige Schäden, die ohne Vorsatz entstanden sind, werden generell von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen. Hierbei eruiert die Versicherung den entstanden Sachschaden, berücksichtigt den Zeitwert entsprechend der sogenannten Amortisationsliste der beschädigten Tapeten und ersetzt letztlich den Schaden. Von dieser Schadensregulierung sind jedoch nicht anschliessende Farbarbeiten gedeckt, da in der Regel Mieter dazu verpflichtet sind, Wohnungen beim Auszug im Ursprungszustand zu übergeben.

Über den gängigen Hobby- und Do-it-yourself-Bereich hinausgehende Arbeiten stellen ein anderes Bild dar: Werden von Heimwerkern ganze Mauern entfernt ohne Rücksicht auf die Gebäudestatik zu nehmen, kann dieses unprofessionelle Vorgehen in grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz münden, wodurch Versicherungen ganz legal Leistungen ablehnen beziehungsweise verweigern können. Gleiches kann auch dann geschehen, wenn mangelhafte Reparaturen von Heimwerkern an der Hauselektrik vollzogen werden, ohne dass sie entsprechende Fachkenntnisse haben. Nicht selten kommt es zu schweren Unfällen aufgrund laienhaften Vorgehens.

Auch professionell Ausgebildete, die zu Hause „heimwerken“, sind nicht stets davor gefeit, Sachschäden zu verursachen. Tauscht beispielsweise ein Gebäudeelektriker alte Sicherungskästen in seiner eigenen Wohnung gegen neue mit Schaltern aus und ruft dadurch Schäden hervor, kann auch in diesem Fall die Versicherung die Schadensdeckung zu Recht negieren. Beim Austausch einer Lampe und einem daraus resultierenden Sachschaden kann auch der ausgebildete Elektriker sein Recht einfordern, dass die Privathaftpflichtversicherung Kosten übernimmt. Der hier als Beispiel angeführte Lampentausch stellt eine Tätigkeit dar, für die keine beruflichen Fachkenntnisse obligatorisch sind.

Mietrecht und Mietverträge sehen nur einen indirekten Schutz für Vermieter in Fällen, in denen Mieter Beschädigungen infolge Do-it-yourself-Arbeiten verursachen, vor. Ohne Einverständnis der Vermieter ist es Mietern grundsätzlich untersagt, Änderungen an vermieteten Immobilien vorzunehmen. Individuelle Vereinbarungen zwischen Mietern und Vermietern können dennoch getroffen werden. Der Mieter kann dann Wände in seiner Wohnung streichen, obwohl der Vermieter dazu keine Notwendigkeit erkennen lässt. Aus Sicht der Vermieter empfiehlt es sich im gleichen Zuge schriftlich zu vereinbaren, dass durch den Mieter eventuell entstandener Mehrwert bei ordentlichen oder ausserordentlichen Mietvertragsende nicht vergütet wird. Andernfalls können Mieter Forderungen bezüglich des Mehrwerts veranlassen.

Vom Vermieter beschädigte Drittsachen

Mitunter kann es dazu kommen, dass Vermieter hobbymässig Massnahmen an Wohnungen durchführen und Mieter infolgedessen geschädigt werden. Schäden an Möbeln oder Geräten des Mieters sind Beispiele dafür, die von der Haushaftplicht gedeckt sind. Vom Vermieter beauftragte Handwerksbetriebe, die bei Mietern Schäden hinterlassen, haften mit Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung.

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Eigentümer schädigt eigenen Besitz

Haus- oder Wohnungseigentümer, die selbst Instandsetzungsarbeiten durchführen und Sachschäden begehen, sind Schädiger und Geschädigter in einer Person. Bei dieser Konstellation zahlt die Versicherung nicht, denn die Hausratsversicherungen greifen nur bei Feuer-, Elementar-, Wasser- oder Diebstahlschäden. Explizite Heimwerkerversicherungen, die Schäden übernehmen, existieren nicht.

Gebäudeversicherungen decken Elementar- und Feuerschäden an Teilen der Wohnung oder der Möbel ab, wenn diese selbst hergestellt wurden. Bei in Eigenregie verputzten Wänden, die zum Beispiel infolge eines Rohrbruchs irreversibel geschädigt werden, besteht ein Recht auf Schadensersatz. Erstattet werden nur die bei der Eigenarbeit entstandenen Kosten. Betrug der Kostenaufwand der verputzten Wand 300 Franken, kann der Anspruchsteller nicht darüberhinausgehende Beträge einfordern, die entstehen können, wenn Fachbetriebe mit der Reparatur beauftragt werden und diese sachgemäss ausführen.

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