Natürlich unterliegen Mängelrechte immer einer zeitlichen Begrenzung. Somit muss nach dem Datum der Abnahme der entstandene Mangel innerhalb einer bestimmten Frist angezeigt werden und auch innerhalb einer bestimmten Frist muss die Verjährung unterbrochen werden.
Wenn zwischen dem Werkvertrag vom Bauherrn und Unternehmen die SIA- Norm als gültig erklärt wurde, kommen diese dann natürlich zur Wirkung. Ist dies nicht der Fall, gelten die Rügefristen nach OP Art. 371.
Nach der Norm SIA 118 muss die Abnahme des Werkes innerhalb eines Monat nach der Meldung des Bauleiters erfolgen, dass das Bauherr das Werk abnehmen kann beziehungsweise das Werk fertig gestellt ist. Ab diesem Zeitpunkt können innerhalb von zwei Jahren sowohl offene auch als verdeckte Mängel zu jeder Zeit gerügt werden. Nah Ablauf von diesen zwei Jahren können die offenen Mängel nicht mehr gerügt werden. Verdeckte Mängel hingegen können noch drei weitere Jahre gerügt werden, aber nur, wenn die Rüge innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Dies entschied das Bundesgericht. Eine Ausnahme dieser Frist besteht bei elektrisch betriebenen Apparaten beziehungsweisen Geräte, welche als ein Fertigprodukt geliefert worden ist. Dabei ist die Garantiefrist auf lediglich ein Jahr beschränkt.
Jeder Mangel, sei es ein offener beziehungsweise verdeckter, ist sofort nach deren Entdeckung zu rügen. Nach der Abnahme des Werkes kann ein Mangel grundsätzlich ein Jahr gerügt werden. Wenn es sich jedoch um ein unbewegliches Bauwerk handelt, kann der Mangel auch noch fünf Jahre nach dem Abnahmedatum gerügt werden. Elektrisch betriebene Apparate sowie Geräte, welche als Fertigprodukt geliefert worden, bilden hierbei wieder eine Ausnahme. Hierbei ist die Garantiefrist auf nur ein Jahr beschränkt.
Neben der Rügefristen gibt es auch noch die Verjährungsfristen. Eine Rüge allein kann die Baumängel Verjährung nicht unterbrechen. Eine Unterbrechung kann auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen: Entweder bestätigt der betreffenden Unternehmer schriftlich, dass die Verjährung aufgrund des gerügten Mangel aufgehoben ist (,,Verzicht auf Einrede der Verjährung) oder der Bauherr klagt den Unternehmer an. Denn mit Datum der Anklageerhebung beginnt die Verjährungsfrist erneut von vorn. Wenn zwischen dem Werkvertrag vom Bauherrn und Unternehmen die SIA- Norm als gültig erklärt wurde, kommen diese dann natürlich zur Wirkung. Ist dies nicht der Fall gelten die Rügefristen nach OP Art. 371
Nach der Abnahme des Werkes beträgt die Verjährungsfrist für gerügte Baumängel insgesamt fünf Jahre. Verschweigt ein Unternehmer einen Mangel absichtlich, so beträgt die Verjährungfrist zehn Jahre ab dem Datum der Abnahme.
Die Verjährungfrist ab Datum der Abnahme beträgt hier ein Jahr. Bei unbeweglichen Jahren hingegen insgesamt fünf Jahre.Verschweigt ein Unternehmer einen Mangel absichtlich, so beträgt die Verjährungfrist zehn Jahre ab dem Datum der Abnahme