Finanzen & Recht
Schneeräumungspflicht

Schneeräumpflicht privater Eigentümer

Schnee ist nicht nur Winterspass im Freien, sondern auch Hindernis für viele Verkehrsteilnehmer. Schneebedeckte Verkehrswege und Parkplätze müssen daher geräumt und deren Nutzbarkeit gewährleistet werden. Wer im Einzelnen die Schneeräumpflicht hat, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel auf.

3 Februar 2016

Generell obliegt der Winterdienst den Kantonen und Gemeinden, wobei bei privaten Wegen die jeweiligen Eigentümer die Schneeräumpflicht haben. Gegen Entgelt können private Strassen auch von den Gemeinden geräumt werden.

Korrekte Schneelagerung

Die Zufahrten der Häuser und Garagen gehören dagegen zu den Aufgaben der Mieter und Grundstückseigentümer, die in keiner Weise den Räumungsdienst der Gemeinden in Anspruch nehmen können. Es ist untersagt, dass der dabei geräumte Schnee auf die Strassen oder Gehwege zurückverteilt wird, wogegen eine Anhäufung, die weder Fussgänger noch Autofahrer behindert, an Strassenrändern erlaubt ist.

Mit leichten Einschränkungen der Strassen- und Fusswegbenutzung ist jedoch seitens der Verkehrsteilnehmer stets zu rechnen. Schnee, der von privatem Grundeigentum entfernt wurde, darf keinesfalls an öffentlichen Plätzen oder auf nachbarschaftlichen Boden gelangen. Es ist die Lagerung des Schnees auf Grundstücken der Nachbarn nur gegen Erlaubnis dieser gestattet.

Haftung des Eigentümers

Zum Verantwortungsbereich von Gebäudeeigentümern bei der Schneeräumung im Winter gehören ihre Grundstücke. Sie sind dazu gesetzlich durch Artikel Achtundfünfzig des Obligationenrechts angehalten, den ungefährlichen Zugang zu ihrem Eigentum zu gewährleisten. Kommt es zu Unfällen aufgrund unzureichender Schneeräumung, in denen beispielsweise Passanten an den Zugangsorten ausrutschen, wird der Werkeigentümer dafür haftbar gemacht. Davon unabhängig ist das Verschulden des Werkeigentümers.

Bei vermieteten Immobilien sind die Vermieter verpflichtet, Eis und Schnee auf den Wegen zu beseitigen. Auch er untersteht dem Obligationenrecht und muss die vorgesehene Verwendung der Wege sicherstellen. Darunter fällt auch die Schneeräumung der Umgebung zusätzlich der Parkstellplätze. Vermietete Autoparkplätze müssen von ihren Mietern im Rahmen des kleinen Unterhalts vom Schnee geräumt werden. In Fällen von grossen Wohnanlagen oder Komplexen wird der Winterdienst im Normalfall von Haustechnikern organisiert und eingeleitet.

Rechtzeitige Schneeräumung

Wichtig ist ferner der Zeitpunkt der Schneeräumung. Die Schneeräumarbeiten sind grundsätzlich von lokalen Umständen abhängig. So sind absolut schneefreie Zonen bei starkem Niederschlag nicht zu erwarten. Es ist ausreichend, Fussgängerwege in dem Masse zu räumen, dass zwei Fusswegnutzer ohne Fahrräder unmittelbar nebeneinander die Wege uneingeschränkt passieren können. Warntafeln und andere Vorkehrungen wie Barrieren geben Nutzern wichtige Hinweise oder schützen sie vor Risiken.

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Zeitlich erstreckt sich die Schneeräumungspflicht auf den allgemeinen Fussgängerverkehr, der zwischen sieben Uhr morgens und zirka einundzwanzig Uhr stattfindet. Ratsam dabei ist, dass sich Fusswegnutzer den Verhältnissen der Witterung anpassen und im Winter generell umsichtig am Verkehr teilnehmen.

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