Finanzen & Recht
Baustellensicherheit

Sicherheit auf Baustellen – Eine Haftungsfrage

Es gibt relativ viele Gefahren auf Baustellen, denen Menschen ausgesetzt sein können, wenn nicht dafür Sorge getragen wird, dass Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Sicherheitsvorschriften, für die Unternehmer, Planer, Bauherren und genauso Bauarbeiter verantwortlich sind. Doch wer ist haftbar zu machen, wenn es zu Unfällen auf der Baustelle kommt?

8 Februar 2016

Jeder fünfte Arbeiter auf Baustellen in der Schweiz verunfallt laut Statistiken jedes Jahr. Obwohl in den letzten zehn Jahren ein Rückgang der Unfallquote im Bauhauptgewerbe zu verzeichnen war, der sicherlich auch mit der Abnahme der Beschäftigten in dieser Branche zu tun hat, ist die Unfallwahrscheinlichkeit im Vergleich zu anderen Berufen nach wie vor sehr hoch.

Sicherheit nicht nur für Bauherren und Bauunternehmer

An den Sicherheitsmassnahmen auf Baustellen sind mehrere Parteien beteiligt. Darunter sind die Bauunternehmen und ihre Arbeiter ebenso die Planer und Bauherren für Sicherheit zuständig. Ihre Pflicht ist es gleichzeitig Bauarbeiten so zu planen, dass das Gefahrenrisiko so gering wie nur möglich gehalten werden kann. Dazu gehören Planungen beim Aufbau von Gerüsten, Abdeckungen für Öffnungen in Böden und Geländer.

Insbesondere achtlos hinterlassene Gegenstände wie Baumaterialien oder Werkzeuge führen häufig dazu, dass vermeidbare Stolperfallen entstehen. Daher ist die makellose Organisation auf der Baustelle unabdingbar und dezimiert effektiv Unfälle, wenn sie konsequent umgesetzt wird. Auch nach Einstellung hauptsächlicher Bauarbeiten und der Schlüsselübergabe ist dem Thema „Sicherheit“ kein Ende gesetzt. So muss für spätere Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten in gleicher Weise Sicherheit gewährleistet werden. Ferner sind Baustellen äusserlich immerdar vor unbefugtem Zutritt zu schützen.

Verhalten und Ausrüstung als Prävention

Die Massnahmen zur Prävention von Unfällen gestalten sich einfach. Besonders einfluss- und hilfreich dabei sind das korrekte Verhalten sowie eine adäquate Ausrüstung der Baumitarbeiter. Arbeitsgerechte Kleidung mit Signalfarben, feste Sicherheitsschuhe, Schutzhelme sowie Handschuhe bei Tätigkeiten, wo sie getragen werden können, sind dabei nicht wegzudenken. Das korrekte Verhalten meint, sich keinen Risiken auszusetzen, um Terminzusagen einzuhalten oder Konkurrenzdruck zu schmälern. Oftmals sind improvisierte „Lösungen“ mit Maschinen und Werkzeugen Ursache vieler – auch tödlicher – Unfälle.
Mittlerweile haben Bauunternehmen die Wichtigkeit erkannt, dass Sicherheitsaspekte auf Baustellen nicht hinderlich sind, sondern Kosten- und Wettbewerbsvorteile mit sich bringen. Entsprechende Schulungen und Unterweisungen bestätigen die Akzeptanz.

Schutzmassnahmen im Werkvertrag geregelt

Es existieren viele gesetzliche Vorgaben und anerkannte Regularien der Bauwirtschaft, die Bauunternehmer und Bauvorgesetzte berücksichtigen und umsetzen. Von besonderer Bedeutung sind in der Hinsicht die Bauarbeiten-Verordnung des Bundes und die Richtlinien der EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit).

Allem voran ist der Unternehmer als Arbeitgeber dazu angehalten, Vorschriften einzuhalten und für Arbeitssicherheit seiner Arbeitnehmerschaft einzustehen. Die Bauvorgesetzten haben dagegen die konsequente Anwendung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen. Ihre Rechte sowie Befugnisse bei der Durchsetzung der Vorschriften gehen mit ihrem Weisungsrecht einher, das vertraglich vereinbart und geregelt ist. Grundsätzlich kann konstatiert werden, dass von den Bauvorgesetzten erwartet werden kann, dass sie entsprechend ihrer Kontrollpflicht erkennen können, was Fachkräften aufzufallen hat.

Artikel 104 der SIA Norm 118 sieht vor, dass Bauunternehmer und Bauvorgesetzte für die Sicherheit aller am Bau Tätigen zu sorgen haben, wodurch ihr Verantwortungsbereich in puncto Sicherheit über die eigene Arbeitnehmerschaft und der Planer hinausgeht. Zum Kreise der am Bau Tätigen gehören insofern der Bauherr selbst und Hilfskräfte, die auf der Baustelle Arbeiten durchführen.

Baustellenbesucher können speziell versichert werden

Bauarbeitnehmer sind durch Unfallversicherungen versichert. Wer haftet aber in Fällen, in denen Besucher der Baustelle verunfallen?
Laut Artikel 107 der SIA Norm 118, der sich auf „allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“ bezieht, stimmen sich Bauherrschaft und Bauunternehmer miteinander ab, welche Haftpflichtversicherung bei Unfällen der Besucher greift und ebenso werden Verantwortliche für Besucherführungen in Einzelfällen benannt. Möglich kann dabei die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers oder die Versicherung der Bauherrschaft sein. Versicherungsunternehmen offerieren aber auch speziell Unfallversicherungen für Besucher, die die Haftung bei Unfällen übernehmen.

In Fällen, in denen Bauunternehmer und Bauherren keine Versicherung von Besuchern vereinbaren, muss der Bauunternehmer wegen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht Besucher versichern lassen.

Auf dem Bau sind Mitglieder der Bauherrschaft oder Besucher höheren Unfallrisiken ausgesetzt. Daher gilt es auch für sie, Schutzhelme und Sicherheitsschuhe zu tragen.

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