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Solarstrom: Reden wir über KEV und EIV!

Mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und der einmaligen Investitionsvergütung (EIV) bietet das Bundesamt für Energie zwei Instrumente zur Förderung von Photovoltaikanlagen. Welches der beiden Instrumente man in Anspruch nehmen kann, hängt unter anderem von der Leistung der Photovoltaikanlage sowie vom Datum der Anmeldung der Anlage ab.

20 Mai 2015

Instrumente zur Förderung von Solarstrom

Die KEV wird in Rappen pro eingespeister Kilowattstunde Solarstrom angegeben und ist eine seit Anfang 2009 existierende Vergütung für diejenigen, die Strom mithilfe von Photovoltaik, Windkraft, Biomasse, Geothermie und kleinen Wasserkraftanlagen produzieren. Die Vergütung wird über einen Zeitraum X regelmässig gezahlt. Seit 2014 existiert zusätzlich die Investitionsvergütung als Einmalzahlung. Allerdings kann nicht jeder Besitzer einer Photovoltaikanlage frei entscheiden, welche Art der Förderung er wählt.

Wer kann KEV und EIV in Anspruch nehmen?

Wichtige und über die Art der möglichen Förderung mitbestimmende Leistungswerte für Photovoltaikanlagen sind 2, 10 und 30 KWp. Ein wichtiges Datum ist der 31. Dezember 2012. Es gilt im Allgemeinen (Stand: 5/2015):

  • Bei Anlagen mit weniger als 10KWp Leistung können sich die Besitzer zwischen KEV und EIV entscheiden, sofern die Anlage bis zum 31.12.2012 angemeldet wurde. Wurde eine Anlage dieser Grösse erst danach angemeldet, ist nur noch eine Investitionsvergütung möglich.
  • Alle Besitzer von Anlagen mit einer Leistung von über 10 und unter 30 KWp haben ebenfalls die Auswahl zwischen KEV und EIV.
  • Ab einer Anlagenleistung von über 30 KWp ist nur die KEV als Bundesförderung möglich.

Einschränkung: Die hier genannten Regeln werden durch die Regel eingeschränkt, dass bei allen vor dem 31.12.2012 in Betrieb genommenen Anlagen nur die kostendeckende Einspeisevergütung möglich ist. Achtung: Inbetriebnahme ist nicht gleichzusetzen mit der Anmeldung.

Eigenbedarf und die Sache mit der Warteliste

Bei der KEV gibt es eine weitere wichtige Einschränkung. Es kann nämlich nicht automatisch jeder am Förderprogramm partizipieren, der im Prinzip anspruchsberechtigt ist. Oft kommt man erst einmal auf eine Warteliste, die inzwischen recht lang geworden ist. Auf Bauernzeitung.ch war im April 2015 von mittlerweile über 33.000 auf der Warteliste stehenden Photovoltaikanlagen die Rede.

Oftmals ist es daher besser, nicht auf die Einspeisevergütung zu bauen, sondern eine Photovoltaik-Anlage vor allem für den Eigenbedarf zu nutzen. Die Eigennutzung des erzeugten Stroms ist seit dem ersten April 2014 schweizweit möglich. Die passende Regelung findet man im Schweizer Energiegesetz.

Förderung nach KEV oder EIV berechnen

Wer einmal berechnen möchte, wie viel KEV oder EIV Förderung ihn erwartet, kann dafür einen Onlinerechner der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid nutzen. Hat man beispielsweise am 8. Mai 2013 eine Photovoltaikanlage mit 10 KW Leistung angemeldet und am 8. Oktober 2013 in Betrieb genommen, kann man sich für eine kostendeckende Einspeisevergütung von 39,4 Rappen pro Kilowattstunde oder eine Investitionsvergütung von 14.000 Franken entscheiden.

Wird dieselbe Photovoltaikanlage jeweils erst ein Jahr später angemeldet und in Betrieb genommen (2014), reduzieren sich die Beträge bereits auf 30,4 Rappen beziehungsweise 12.300 Franken. Kehren wir nochmals zu 2013 zurück und wählen jetzt eine Photovoltaik-Anlage mit nur neun KW Leistung, dann ist nur eine einmalige Investitionsvergütung von 12.800 Franken möglich.

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