Balkon & Terrasse
Balkonverglasung Zürich

Stockwerkeigentum Balkon

Der Balkon gehört grundbuchrechtlich zum Besitz des betreffenden Stockwerkeigentümers. In der Wohnflächenberechnung ist die Balkonfläche anteilmässig enthalten, und sie ist auch mit ihrem dementsprechenden Wert bezahlt beziehungsweise finanziert worden. Der Balkon wirkt sich wertsteigernd auf das Stockwerkeigentum in einem der höher gelegenen Stockwerke aus. Er wird gerne als Ausgleich zu der Terrasse mit Austritt aus dem Wohnzimmer im untersten Stockwerk, dem Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses, angepriesen.

6 August 2015

Schwierig, und dennoch im Endeffekt unstrittig kann die Situation sein, wenn der Balkon ganz oder teilweise reparaturbedürftig ist. Daran kann sowohl der betroffene Stockwerkeigentümer als auch die Gemeinschaft aller Stockwerkeigentümer ein jeweils ganz eigenes Interesse haben. Das ist erst recht dann der Fall, wenn durch den Schaden ein anderer Stockwerkeigentümer beeinträchtigt oder gar geschädigt wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn von einem höher gelegenen Balkon Giess- und Regenwasser auf den darunter liegenden Balkon tropft, oder durch den schadhaften Balkonboden hindurch sickert.

Für Stockwerkeigentümer und Hausverwalter stellt sich die rechtliche Frage, wer die Kosten für eine zweifellos notwendige Schadensbeseitigung tragen muss. Ist es der Stockwerkeigentümer des undichten Balkons, oder die Stockwerkeigentümergemeinschaft? Zur rechtssicheren Beantwortung der Frage muss zunächst geklärt werden, an welcher Stelle des Balkons der Schaden aufgetreten ist.

Hier gilt der Grundsatz, dass alle tragenden und äusseren Teile des Gebäudes als Mehrfamilienhaus ein Gemeinschaftseigentum sind. Dazu zählen die Aussenmauern, das Gebäudedach sowie das Gebäudefundament; darüber hinaus der Aussenbereich aller Balkone, die damit verbundenen Brüstungen, die Aussenwände und das Geländer sowie das Balkonfundament. Der in diesem Falle durch einen Experten festgestellte Riss im Balkonboden betrifft den gemeinschaftlichen Eigentumsanteil. Demgemäss muss nicht der Stockwerkeigentümer selbst die fällige Reparatur bezahlen, sondern die Eigentümergemeinschaft.

Finanziert werden die Kosten im vierstelligen CHF-Bereich aus der Instandhaltungsrücklage, die durch monatliche Zahlungen im Rahmen des Hausgeldes von jedem einzelnen Stockwerkeigentümer gespeist wird. Insofern ist der betroffene Stockwerkbewohner ebenfalls indirekt mit seinem Hausgeldanteil daran beteiligt. Jeder Stockwerkeigentümer zahlt die Reparatur anteilig gemäss seiner Wertquote.

Anders ist die Situation dann, wenn es sich um die Innenausstattung des Balkons handelt. Zu der zählen zum Beispiel Holzverkleidung, Möblierung, Beleuchtung sowie ein individuell verlegter Bodenbelag wie Teppich oder Tartan. Hier hat der Stockwerkeigentümer selbst, und zwar zusätzlich zu dem käuflich erworbenen Stockwerkeigentum, investiert.

Schäden daran muss er infolgedessen auch selbst beheben und bezahlen. Bei der Entscheidung des Finanzierungsträgers hilft oftmals die Rückbesinnung darauf, wer der ursprüngliche Kostenträger gewesen ist. Für alles „Äussere“ tritt die Stockwerkeigentümergemeinschaft ein, für das „Innere“ der einzelne Bewohner mit seinem ganz persönlichen Stockwerkeigentum.

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