Finanzen & Recht
Balkonverglasung Stockwerkeigentum

Stockwerkeigentum Balkonverglasung

Nachdem ein Angehöriger der Stockwerkeigentümergemeinschaft an dem Balkon seines Stockwerkeigentums in Eigeninitiative, sozusagen eigenmächtig eine Verglasung als Windschutz angebracht hat, stellt sich die Frage, ob das ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erlaubt ist.

13 Juli 2015

Die Antwort darauf wird mit einem klaren „Nein“ vorweggenommen.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist, vergleichbar mit der Wohnungseigentümergemeinschaft, ein im Grundbuch der Immobilie eingetragenes Eigentumsrecht an dem gesamten oder teilweisen Stockwerk. Stockwerk- und Wohnungseigentum sind nicht nur miteinander vergleichbar, sondern weitgehend dasselbe. Beides ist ein Kollektiveigentum an dem Wohngebäude, im Gegensatz zum Alleineigentum an dem freistehenden Haus, an einem Doppel- oder an einem Reihenhaus. Wohnungseigentümergemeinschaften sind in Deutschland rechts- und parteifähig. Wie das Wort sagt, sind sie die Gemeinschaft der Wohnungs- beziehungsweise der Stockwerkseigentümer.

Vertreten werden sie durch die Eigentümerversammlung. In der Eigentümerversammlung werden alle Beschlüsse gefasst, die für die Gemeinschaft, in diesem Falle für die Stockwerkgemeinschaft, von Bedeutung sind.Die Windschutzverglasung wurde von dem Stockwerkeigentümer aussen, und nicht im Innenbereich seines Balkons angebracht. Dadurch ist das äussere Gesamterscheinungsbild von Immobilie und Liegenschaft betroffen, und somit auch die Interessen aller Stockwerkeigentümer. Daraus resultiert, dass der einzelne Stockwerkeigentümer einen Antrag an die Eigentümerversammlung des Stockwerkes hätte stellen müssen. Dort wäre demokratisch und mehrheitlich darüber abgestimmt worden. Nachdem nun die Windschutzverglasung ohne dieses OK vorhanden ist, verbleiben zwei Möglichkeiten.

Die Eigentümerversammlung kann einen nachträglich gestellten Antrag genehmigen, sodass alles so bleibt, wie es jetzt ist. Wenn sie den Antrag ablehnt, oder wenn kein nachträglicher Antrag gestellt wird, dann handelt es sich um eine unerlaubte Handlung des Stockwerkeigentümers. Er kann durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung dazu veranlasst werden, den Windschutz auf eigene Kosten zu entfernen und so den ursprünglichen Gesamtzustand der Liegenschaft wiederherzustellen. Das muss von der Haus-/Stockwerkverwaltung umgesetzt werden, ist in der Praxis nicht einfach und führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Disharmonie unter den Stockwerkeigentümern. Baumassnahmen an Wohnungs-/Stockwerkeigentum werden nach geltender Rechtsprechung in die drei Bereiche notwendig, nützlich und luxuriös unterteilt. Ein solcher Windschutz ist nicht notwendig, weil er ansonsten von Beginn an vom Bauherrn/Bauträger berücksichtigt worden wäre.

Um ihn als nützlich anzuerkennen, wird die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen in der Stockwerkeigentümerversammlung benötigt, für eine Anerkennung als Luxus die Einstimmigkeit.Zur Abgrenzung zwischen Nützlichkeit und Luxus hilft die Beantwortung der Frage, ob die Liegenschaft in ihrem Wert durch diese Investition erhöht wird. Auf die einzelne Stockwerkwohnung bezogen ist das zweifellos der Fall. Der Vorgang kann somit als eine individuelle-nützliche Baumassnahme anerkannt werden, die in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.

Die Betonung liegt auf „kann“; ganz unabhängig davon, ob ein Antrag vorher oder nachher gestellt wird. Denn feststeht, dass ein bis dahin einheitliches Erscheinungsbild des Stockwerkes und der Liegenschaft empfindlich gestört wird. Insofern muss der Stockwerkeigentümer schon gute Gründe vortragen, aus denen er seinen Balkon durch eine Aussenverglasung vor Wind schützen möchte.

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