Die Wertquote und ihre Berechnung mag für viele Konsumenten sowie Bauherren eine grosse Herausforderung darstellen. Denn wie wird jene Wertquote berechnet und welche Faktoren sind gewichtig bzw. welche Faktoren können nicht in die Beurteilung miteingezogen werden?
Es gibt Faktoren, die beim Stockwerkeigentum die Wertquote beeinflussen. Zu den möglichen Gewichtungsfaktoren zählen folgende Aspekte:
All jene Faktoren spielen eine wesentliche Rolle, wenn es um die Gewichtung der Wertquote geht. Andere Faktoren – wie etwa Luxusartikel – sollten bzw. dürfen kein Gewicht aufweisen, sodass sie keinerlei Einfluss auf die Wertquoten haben können.
Zu beachten ist, dass individuelle Ausstattungen und auch dessen Zustände keinen Einfluss auf die Wertquote und deren Festlegung haben. So sind Bodenbeläge, Einrichtungen im Badezimmer oder auch individuelle Ausstattungen keine Gewichtungsfaktoren der Wertquote. Dies, weil die Einrichtung im Inneren sowie auch die Ausstattung nicht in Sonderrechtsbereiche fallen, da sie von dauerndem Bestand sein können, sondern auch – etwa nach Wunsch des Besitzers – ausgewechselt werden können.
Würde also eine Veränderung des Innenausbaus stattfinden, müsste in weiterer Folge eine Anpassung der Wertquoten stattfinden. Änderungen der Wertquoten sind aber nur in Ausnahmefällen möglich (etwa durch Gerichtsurteile oder im beidseitigen Einverständnis der Parteien). Zu beachten ist des Weiteren, dass auch eine individuelle Ausstattung in Wahrheit keine Relation zum Gesamt des Objekts darstellt. Dies auch, wenn es um eine Kostenverteilung für Sanierungen geht.
Fakt ist, dass es nicht sachgerecht wäre, dem Eigentümer einen grösseren Kostenanteil – etwa für eine Sanierung der Fassade – vorzuschreiben, weil eingebaute Luxusartikel oder „goldene Wasserhähne“ im Badezimmer vorzufinden sind. Jener Umstand wäre nicht gerecht gegenüber den Parteien, sodass Einrichtungsgegenstände keine Rolle für die Wertquote spielen kann.