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Gewichtungsfaktoren Stockwerkeigentumv

Stockwerkeigentum Gewichtungsfaktoren Wertquote

Die Wertquote und ihre Berechnung mag für viele Konsumenten sowie Bauherren eine grosse Herausforderung darstellen. Denn wie wird jene Wertquote berechnet und welche Faktoren sind gewichtig bzw. welche Faktoren können nicht in die Beurteilung miteingezogen werden?

25 Februar 2016

Welche Faktoren beeinflussen die Wertquote?

Es gibt Faktoren, die beim Stockwerkeigentum die Wertquote beeinflussen. Zu den möglichen Gewichtungsfaktoren zählen folgende Aspekte:

  • Die Höhe des Stockwerks
  • Die Aussicht
  • Die Lage im Gebäude sowie auch die Zahl der gefangenen und auch offenen Räume (etwa Nasszellen)
  • Die Besonnung der Räume
  • Der Zugang zu den Räumen
  • Die Einteilung der Räume
  • Mögliche Immissionen (etwa Strassenlärm)

All jene Faktoren spielen eine wesentliche Rolle, wenn es um die Gewichtung der Wertquote geht. Andere Faktoren – wie etwa Luxusartikel – sollten bzw. dürfen kein Gewicht aufweisen, sodass sie keinerlei Einfluss auf die Wertquoten haben können.

Welche Faktoren haben keinen Einfluss?

Zu beachten ist, dass individuelle Ausstattungen und auch dessen Zustände keinen Einfluss auf die Wertquote und deren Festlegung haben. So sind Bodenbeläge, Einrichtungen im Badezimmer oder auch individuelle Ausstattungen keine Gewichtungsfaktoren der Wertquote. Dies, weil die Einrichtung im Inneren sowie auch die Ausstattung nicht in Sonderrechtsbereiche fallen, da sie von dauerndem Bestand sein können, sondern auch – etwa nach Wunsch des Besitzers – ausgewechselt werden können.

Veränderungen würden automatisch zu einer Anpassung der Wertquote führen

Würde also eine Veränderung des Innenausbaus stattfinden, müsste in weiterer Folge eine Anpassung der Wertquoten stattfinden. Änderungen der Wertquoten sind aber nur in Ausnahmefällen möglich (etwa durch Gerichtsurteile oder im beidseitigen Einverständnis der Parteien). Zu beachten ist des Weiteren, dass auch eine individuelle Ausstattung in Wahrheit keine Relation zum Gesamt des Objekts darstellt. Dies auch, wenn es um eine Kostenverteilung für Sanierungen geht.

Luxusartikel dürfen keinen Einfluss auf Fassaden-Sanierungen haben

Fakt ist, dass es nicht sachgerecht wäre, dem Eigentümer einen grösseren Kostenanteil – etwa für eine Sanierung der Fassade – vorzuschreiben, weil eingebaute Luxusartikel oder „goldene Wasserhähne“ im Badezimmer vorzufinden sind. Jener Umstand wäre nicht gerecht gegenüber den Parteien, sodass Einrichtungsgegenstände keine Rolle für die Wertquote spielen kann.

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