Finanzen & Recht
Nachbarrecht

Stockwerkeigentum Nachbarrecht

Nicht immer gibt es nur eitel Sonnenschein unter den Nachbarn. So manches Mal könnten Diskrepanzen aber vermieden werden, wenn eine klare Definition den allgemeinen Umgang regeln würde. Dieses betrifft im Besonderen auch die Thematik der Stockwerkeigentümer. Grund genug, sie einmal kritisch unter die Lupe zu nehmen, um eventuelle Missverständnisse von vorne herein auszuschliessen...

12 Februar 2016

Nachbarschaftliche Missverständnisse sind an der Tagesordnung, wenn das Thema Stockwerkeigentümer auf der Agenda steht. Ein solcher versteht sich nämlich als Mit- und in keinem Fall als Alleineigentümer einer Liegenschaft. Demzufolge ist es ihm nicht möglich, einen Entscheid, der unter Umständen die ganze Liegenschaft betrifft, allein zu fällen. Es ist kein Geheimnis, dass diese Eigentumsform, die schon sehr speziell ist, schon zu zahlreichen Spannungen in der Stockwerkeigentümergemeinschaft geführt hat und unter Umständen auch noch führen wird. In diesem Konsens ist Lärm ein allzu häufiger Streitgrund, denn die Stockwerkeigentümergemeinschaft lebt auf vergleichsweise engem Raum zusammen.

Streit und Zwist müssen aber nicht sein, wenn wie man so schön sagt, an einem Strang gezogen wird. Diese Chance bekommen die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen in ihrer Versammlung. Egal, ob es um Sanierungsmassnahmen geht, die mittel- und langfristig in Angriff genommen werden müssen, oder eine neue Gestaltung der Gartenflächen ansteht, die gemeinsam genutzt werden, hier ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft gefragt und übt ihr Stimmrecht dementsprechend aus.

Die Beschlüsse, die auf der Stockwerkeigentümer-Versammlung beschlossen werden, sind als verbindlich anzusehen. Dieses Procedere trifft auch Miteigentümer, die aus irgendwelchen Gründen überstimmt wurden und sich dann aber an die getroffenen Vereinbarungen halten müssen. Nicht selten kommt es in solchen Fällen zu Streitpunkten, die schwer beizulegen sind, denn schliesslich geht es um Unterhalt und Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums. Aus diesem Grunde ist es unumgänglich einige Regeln aufzustellen, an die sich diese Gemeinschaft halten muss und sollte…

Die Regeln innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft

In Stockwerkeigentumsgemeinschaften wird die Nutzung gemeinschaftlicher Teile in einem Reglement oder einer Hausordnung geregelt, wobei das eine das andere nicht ausschliesst. So sind hier Immissionen, wie zum Beispiel der Lärm, klar geregelt, denn er darf nicht übermässig vorkommen. Nun kann es sein, dass Lärm für jeden Einzelnen eine andere Grösse bedeutet. Hier greift dann die Definition der Übermässigkeit, die sich erstens nach dem Gesetz, zweitens nach dem Stockwerkeigentümerreglement und drittens nach der Hausordnung richten kann, falls eine solche vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist noch interessant, dass für Mieter innerhalb einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft die selben Aufgaben und Pflichten gelten, wie sie ein Stockwerkeigentümer zu bewältigen hat.

Klare Regeln im Umgang mit einem Miteigentümer

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“ – diese Weisheit hat allzu oft auch ihre Berechtigung, denn auch in einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist nicht immer nur Sonnenschein. Ist nun Streit vorprogrammiert und kommt es zum selben, ist ein sachliches Gespräch Grundlage für eventuelle Einigung. In vielen Fällen reicht es schon aus, der Gegenpartei die Situation zu schildern, wie sie sich lt. Gesetz oder dergleichen darstellt. Ist danach keine Einsicht zu verzeichnen, so ist die Stockwerkeigentümerversammlung der nächste Anlaufpunkt. Hier kann der betroffene Eigentümer seine Sicht der Dinge erläutern bzw. sein Anliegen vortragen. Sollte die Stockwerkeigentümerversammlung nicht im Sinne des betroffenen Eigentümers entscheiden, so sind rechtliche Schritte unter Umständen unausweichlich und eine nachbarrechtliche Klage bzw. eine Besitzesschutzklage muss eingereicht werden.

Die Streitigkeiten, die Dritte betreffen

Auch Streit mit Dritten ist nicht selten. In solch einem Fall kann der Stockwerkeigentümer alleine oder als ganze Gemeinschaft auftreten, dennoch ist es ratsam, die jeweilige Stockwerkeigentümerversammlung entscheiden zu lassen, welche Massnahme in Angriff genommen werden soll. An dieser Stelle sei noch einmal eindringlich vor einem Alleingang gewarnt, denn im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens muss die Position der verbleibenden Stockwerkeigentümer geklärt sein. Ansonsten kann es passieren, dass sich die Stockwerkeigentümer anders positionieren und sich ggf. gegen den Miteigentümer wenden. Sollte die gesamte Stockwerkeigentümergemeinschaft betroffen sein, ist ein Alleingang ohnehin nicht möglich. Das betrifft insbesondere Verträge, die zwischen Gemeinschaft und Drittpartei abgeschlossen wurden, werden oder Bestandsschutz haben.

Tipps, die das Leben leichter machen

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Stockwerkeigentümer einen grossen Teil seines Vermögens in Miteigentum gesteckt hat. Dieser Umstand macht es ihm nicht möglich, einfach auszuziehen, sollte es zum Streit kommen. Selbst nach einem Konflikt in der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist es nicht immer leicht, so einfach zur Tagesordnung überzugehen. Es ist deshalb ratsam, ein freundliches, aber dennoch distanziertes Verhältnis zum Nachbarn zu pflegen, um einem eventuellen Streit vorzubeugen. Sollte Miteigentum in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft das Objekt der Begierde sein, so sollte man sich schon im Vorfeld eingehend mit aktuellem Reglement und den Protokollen der Eigentümerversammlungen beschäftigen, denn hier wird in schriftlicher Form schon auf Konflikte hingewiesen, und sie sind ein Gradmesser dafür, wie es hinter den Kulissen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft aussieht.

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