Finanzen & Recht
Stockwerkeigentum Parkplatz

Stockwerkeigentum Parkplatz

Ein Stockwerkeigentum ist für viele Menschen eine alternative Möglichkeit, Eigentum zu erwerben, wenn sie sich den Traum vom eigenen Haus beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht erfüllen können. Allerdings gilt es, dass die jeweiligen Stockwerkeigentümer Rücksicht auf die anderen nehmen müssen. Und das nicht nur, wenn es darum geht, einmal eine laute Geburtstagsfeier in der Wohnung zu feiern.

22 Juli 2015

Rücksicht nehmen bedeutet im Stockwerkeigentum vor allem, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nur nach Rücksprache mit den übrigen Stockwerkeigentümern vorgenommen werden dürfen. Was der Eigentümer in seinem Stockwerkeigentum hingegen verändert bzw. welcher Nutzung er es zuführt, ist ihm im Grossen und Ganzen selbst überlassen. Er kann also frei entscheiden, ob er sein Stockwerkeigentum selbst nutzt oder an einen Dritten vermietet.

Auch die Entscheidung für ein Gewerbe kann ihm nach aktueller Rechtsprechung nicht verwehrt werden, vorausgesetzt, es handelt es sich um ein stilles Gewerbe. Bei Störung der anderen Stockwerkeigentümer, etwa durch starke Immissionen oder viel Publikumsverkehr, sollte die Genehmigung der anderen Eigentümer eingeholt werden.

Dass mit der Besitzung eines Stockwerkeigentums auch Verpflichtungen einhergehen, ist ebenso klar. So hat der Eigentümer selbst für die Verwaltung seines Eigentums zu sorgen, ebenso für den Abschluss entsprechender Versicherungen wie Hausrat, Glasbruch und Haftpflicht und die Kosten für Reparaturen selbst zu tragen. Natürlich hat er auch das Recht, sein Eigentum ohne Zustimmung der anderen Eigentümer wieder zu veräussern.

Insofern hat jeder Stockwerkeigentümer eine gewisse Freiheit, wenn es um die Nutzung seines Sonderrechtes geht. Anders sieht es indes bei der Nutzung der gemeinschaftlichen Flächen aus. So darf kein Hausrat oder gar Müll in den Gemeinschaftsräumen des Kellergeschosses gelagert werden. Die jeweiligen Eigentümer der Stockwerkanlage dürfen die gemeinschaftlichen Flächen nur in der Art und Weise nutzen, soweit dies die Rechte des jeweils anderen Eigentümers nicht beeinträchtigt. So ist es beispielsweise schon erlaubt, dass ein Eigentümer seinen privaten PKW auf seinem ihm zugewiesenen Parkplatz abstellen darf. Es ist aber nicht erlaubt, dass ein Eigentümer sein privates Fahrzeug auf den in der Anlage extra ausgewiesenen Besucherparkplätzen abstellt. Denn diese sind ausschliesslich Besuchern der Anlage vorbehalten.

Ein Stockwerkeigentümer hat insofern auf diesen extra ausgewiesenen Stellflächen nichts zu suchen. Sollte er keinen Parkplatz als Sondernutzungsrecht erworben haben bzw. ist ihm ein solcher für sein Stockwerkeigentum nicht zugewiesen, hat er sein Fahrzeug ausserhalb dieser Flächen abzustellen, notfalls im öffentlichen Raum, beispielsweise am Strassenrand.

Es ist also durchaus mit Einschränkungen verbunden, ein Stockwerkeigentum zu besitzen, weil alle Eigentümer aufeinander Rücksicht nehmen müssen, um das Zusammenleben gemeinverträglich zu gestalten.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments