Finanzen & Recht

Tipps für die Wohnungsübergabe

Der neue Mietvertrag ist unterschrieben, die alte Wohnung geräumt und alle Habseligkeiten sind in Kisten verpackt. Eigentlich will man in so einer Situation nur eines: Schnell die neue Wohnung beziehen. Doch leider steht vor dem Leben in den neuen vier Wänden fast immer ein unangenehmer Termin. Die Wohnungsübergabe an den ehemaligen Vermieter.

16 September 2017

Kaum ein Treffen, was so oft in endlosen Diskussionen und Streitigkeiten endet. Auch ehemals gute Verhältnisse zu Vermietern können nichts dran ändern, dass Wohnungsübergaben selten problemlos verlaufen. Wir haben Ihnen daher eine kleine Übersicht zusammengestellt, die Ihnen Informationen und Tipps rund um die Übergabe Ihrer alten Wohnung liefert.

Der richtige Zeitpunkt für die Wohnungsübergabe

So banal es klingt: Der richtige Zeitpunkt für eine Wohnungsübergabe will wohl überlegt sein. Wählen Sie immer eine Uhrzeit, die Tageslicht bietet. Elektrisches Licht oder gar Dunkelheit verfälscht den Eindruck der Wohnungsumgebung und können den Vermieter zu einem falschen Urteil verleiten.

Geräumt und besenrein

Bei der Wohnungsübergabe müssen natürlich alle Ihre persönlichen Sachen und Gegenstände geräumt sein. Dinge, die Sie zu dem Zeitpunkt noch in der Wohnung belassen haben, können vom Vermieter geräumt werden – und zwar auf Ihre Kosten! Weiterhin kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Diese Kosten können Sie sich wirklich sparen. Neben einer leeren Wohnung gehört auch eine saubere Umgebung zu einer Übergabe. Die Wohnung soll „besenrein“ übergeben werden. Dies bedeutet, dass Sie groben Schmutz beseitigen müssen. Hierzu zählen gesaugte Teppichböden, gereinigte Bäder und eine geputzte Küche. Allerdings darf der Vermieter nicht verlangen, dass Sie die Wohnung in einen Zustand absoluter Sauberkeit versetzen. Geputzte Fenster gehören daher eindeutig nicht zu Ihrem Aufgabenbereich.

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Schäden

Je länger Sie eine Wohnung bewohnt haben, desto mehr Abnutzungserscheinungen zeigen sich an Wänden und Böden. Für Mängel, die im Laufe der Jahre zwangsläufig entstehen, kann der Vermieter Sie nicht belangen. Immerhin haben Sie monatlich Miete bezahlt und dadurch die normale Abnutzung bereits abgedeckt. Anders sieht es aber bei Schäden aus, die durch Sie als Mieter verursacht wurden. Wer gerne raucht und durch die Glut der Zigaretten Brandlöcher verursacht hat oder wer eine Katze besitzt, die sich über die Tapeten hergemacht hat, der muss auch für diese Schäden aufkommen.

Bauliche Veränderungen

In einer Mietwohnung können Sie zwar einige bauliche Veränderungen während Ihrer Mietzeit durchführen, allerdings sind Sie dazu verpflichtet, die Veränderungen nach Ihrem Auszug wieder rückgängig zu machen. Sofern Ihre Nachmieter mit den von Ihnen durchgeführten Veränderungen einverstanden sind und diese übernehmen, kann auf den Rückbau aber auch verzichtet werden. Sprechen Sie dieses Thema unbedingt vor der Übergabe der Wohnung sowohl bei Ihrem Vermieter als auch bei Ihren Nachmietern an.

Wände streichen

Sofern Sie auf bunte Wände stehen und Ihre Wohnung in den verschiedensten Farben dekoriert haben, sind Sie dazu verpflichtet, die Wände vor Ihrem Auszug in hellen, neutralen Farben zu überstreichen. Sofern Sie darauf verzichten, kann der Vermieter Schadensersatz von Ihnen verlangen.

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