Finanzen & Recht
Zufahrt zu einem Tor

Wegrecht in der Schweiz

Der Weg in die eigenen vier Wände führt nur über das Grundstück des Nachbarn: Das ist ein typischer Fall für ein Wegrecht. Auf den ersten Blick eher ungewöhnlich, stellt sich dieses Problem bei näherem Hinsehen für viele Hausbesitzer.

25 November 2016

Selbst wenn sich nach vielen Jahren so etwas wie ein Gewohnheitsrecht am Wegrecht entwickelt, sollten beide Nachbarn ihre Rechte und Pflichten kennen. Sonst drohen spätestens dann Streitigkeiten, wenn eine der betroffenen Immobilien verkauft wird. Eine notarielle Vereinbarung ist der sicherste Weg für beide Parteien, wenn sie sich bezüglich ihrer Rechte und Pflichten absichern wollen.

Das Wegrecht aus Sicht der Juristen

Aus rechtlicher Sicht ist ein Wegrecht erforderlich, wenn ein Hausbesitzer nicht zu seinem Grundstück gelangt, ohne ein anderes Grundstück zu überqueren. Im besten Fall wird schon bei der Zuteilung der Grundstücke eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen. Man spricht dann von einem Dienstbarkeitsvertrag. Vom Wegrecht zu unterscheiden ist das Notwegrecht. Es gilt für ausserordentliche Fälle, wenn es durch eine Änderung der Verhältnisse für den Eigentümer nicht mehr anders möglich ist, zu seinem Grundstück zu gelangen, sodass er das benachbarte Land zwingend betreten muss. Ein Gewohnheitsrecht am Wegrecht gibt es aus juristischer Sicht nicht. Auch nach jahrzehntelanger Nutzung eines Zugangswegs über ein anderes Grundstück darf jeder Grundstücksbesitzer frei entscheiden, wer auf seinem Grundstück welche Rechte erhält. Er kann einem Nachbarn das Betreten also ohne Angabe von Gründen auch kurzfristig verweigern.

So schützen sich beide Parteien richtig

Im besten Fall sichern sich beide Nachbarn auf juristischem Weg ab, es empfiehlt sich hier einen Anwalt mit Spezialisierung im Baurecht zu engagieren. Das geschieht durch eine Eintragung des Wegrechts im Grundbuch. Die berechtigte Partei hat dann einen verbrieften Anspruch darauf, dass er das entsprechende Grundstück betreten darf. Dieser Anspruch bleibt bestehen, auch wenn es zu einem Eigentümerwechsel kommt. Ohne diesen Grundbucheintrag kann ein Wegrecht natürlich ebenfalls vereinbart werden. Dazu wählt man einen schriftlichen Vertrag, der von beiden Parteien unterschrieben wird. Wenn aber der Wegrechtsgeber sein Haus veräussert, greift diese Vereinbarung nicht mehr. Sie gilt nämlich nur für die beiden Parteien, die den Vertrag unterschrieben haben. Der neue Hauseigentümer kann auch nach jahrelanger Ausübung des Wegrechts verbieten, sein Grundstück zu betreten.

Besondere Regelungen für das Notwegrecht

Sofern eine Verbindung zwischen einer Liegenschaft und einer öffentlichen Strasse fehlt, sind die Voraussetzungen für ein Notwegrecht gegeben. Die Gründe können beispielsweise in einer Überschwemmung, in der Verlegung einer öffentlichen Strasse oder durch die neue Parzellierung eines Grundstücks gegeben sein. In diesem Fall werden die Rechte und Pflichten von beiden Parteien am besten durch einen Dienstbarkeitsvertrag geregelt, damit es später nicht zu Differenzen aufgrund von Unklarheiten kommt. Sofern sich der Eigentümer nicht bereit erklärt, dieses durch die äusseren Umstände gegebene Wegrecht zu gewähren, ist es an den Gerichten, über die Berechtigung des Anspruchs zu entscheiden.

Der Wegrechtgeber darf Entschädigung verlangen

Für den Geber des Wegrechts ist es wichtig zu wissen, dass er für das gewährte Passieren aufgrund der äusseren Umstände entschädigt werden muss. Die Höhe der Abgeltung ist nach juristischen Vorgaben genau festgelegt. Die Entschädigung fällt an, weil dem Wegrechtgeber durch die Gewährung des Rechts eine Wertminderung seines Grundstückwerts entsteht. Für diese Wertminderung hat der Wegrechtberechtigte den Geber zu entschädigen. Sofern das Wegrecht noch im Grundbuch eingetragen werden muss, gehen die Kosten zu Lasten des Berechtigten. Wenn der Weg auch vom Eigentümer genutzt wird, hat er sich dagegen an den Auslagen für die Eintragung zu beteiligen. Die Instandhaltung, Erneuerung und Reinigung des Wegs kann im Dienstbarkeitsvertrag geregelt werden. Sofern keine Verabredung getroffen wurde, hat derjenige für den Unterhalt des Weges zu zahlen, der ihn tatsächlich benutzt, um zu seinem Grundstück zu gelangen. Falls beide Parteien den Zugang benutzen, werden die Kosten wiederum aufgeteilt. Massgeblich ist dabei das Verhältnis, in dem beide Nachbarn den Weg benutzen.

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[…] Weitere Informationen und den rechtlichen Regelungen finden Sie in unserem Artikel zum Thema Wegrecht in der Schweiz. […]

Markus Marghitola
6 Jahre zuvor

Wir teilen und den Fuss- und Fahrweg wurde damals mit verschiedenfarbigen Verbundsteinen markiert.
Jetzt hat unser Nachbar seinen Teil als Besucherparkplatz markiert und fährt nur noch über unser Grundstück! Darf er das? Sie lassen nicht mit sich reden und meinen das sei Gewohnheitsrecht.

wenger
6 Jahre zuvor

die Liegenschaft ist mir einem Wegrecht im Grundbuch hinterlegt zu Gunsten des Nachbars, also zu meinen Lasten, gilt dies nun auch als Fahrrecht? da ich beabtsichtige das Elternhaus zu verkaufen ist hier eine Wertminderung wahrzunehmen diesbezüglich der Liegenschaft, auch würde mich interessieren ob die Kosten der Instandhaltung nur zu unseren Lasten gehen oder ob der Nachbar (nutzer des Rechts) hier sich beteiligen muss? U.W.

Mona
5 Jahre zuvor

Mein Garten hat ein Tor zu einem öffentlichen Weg. Das heisst die Gemeinde ist Eigentümering dieses Weges. vis a vis meines Gartens ist das Bezirksgefängnis, dem Kanton gehört diese Parzelle. Nun hat das Bezirksgefängnis an meine Mauer einTorr gemacht und mir einen Schlüssel ausgehändigt, um das Gater zu öffnen. Ich wurde nie gefragt, ob ich damit einverstanden sei. die Gemeinde, Einwohnergemeinde schreibt, ich hätte kein Wegrecht. Den Schlüssel erhielt ich vom Bezirksgefängnis. Publiziert wurde das Tor nie, der Gemeinderat gab die Einwilligung ohne mich zu fragen, ob ich mit dem fixieren des Tores an meiner Mauer einverstanden sei. Das Bezirksgefängnis gab mir einen Schlüssel um das Tor aufschiessen zu können. Kann die Gemeinde mir das Betreten des Weges einfach ohne Publikation verbieten?

stefan
5 Jahre zuvor

Hallo
Wir haben unseren Privatweg mit einem richterlichem Fahrverbot belegt, da sich niemand an den Unterhalts- und Erneuerungskosten beteiligen wolte.
Jetzt hat die Nachbarsgemeinde Einspruch erhoben und somit sind wieder alle dieser Gemeinde Fahrberechtigt.
Nach gemeinsamen Gespräch will sie aber keine Kosten übernehmen.
Kann ich diese Gemeinde zwingen zu zahlen?

beno
5 Jahre zuvor

bin verunsichert
zwischen unseren häusern hat es einen gemeinsamen weg, längs-halb-halb
das nachbarhaus hat im unteren teil (nur über den gemeinsamen weg erreichbar) eine garage.
selber benutze ich diesen weg NIE.
1. nun wollte ein freund von mir sein grosses auto auf diesem weg parkieren und die nachbarn verweigerten das. der vorbesitzer gestattete es.
2. ich muss meine hälfte putzen und die hälfte des unterhalts übernehmen obwohl ich dieses stück land NIE verwende. und der nachbar täglich hin und her fährt. darf ich es überwuchern lassen oder gar verbauen ? (danach keine zufahrt zur garage)
3. die gemeinde verlangt diesen weg als öffentlich (pilgerweg, aber nicht eingetragen) zur verfügung zu stellen, reinigt ihn nicht und verlangt dies von uns. dürfen die das ?
möchte keinen krach, aber klar machen was gesetzlich gilt um nicht den diener der nachbarn zu spielen.
danke für ihre antwort

Adi Barmettler
3 Jahre zuvor

Wir haben ein Haus gekauft. Die Zufahrt zu diesem Haus war über ein angrenzendes Grundstück gewährleistet. Dieses wurde in den letzten Jahren bebaut und damit auch die Zufahrt weggenommen. Nun haben wir keinen Fahrweg mehr zum Haus. Als Ersatz hat der Nachbar eine steile Treppe zum Grundstück erstellt. Auf der anderen Seite grenzt ein kleines Waldstück direkt an unser Grundstück. Bis ca. 7 Meter an unsere Grenze gibt es da bereits eine Waldstrasse. Nun meine Frage: Wie sieht es rechtlich aus mit einer Zufahrt zu unserem Haus (das liegt in der Bauzone)? Gibt es da die Möglichkeit über eine Waldstrassenerschliessung? Vielen Dank für eure Antworten

Admin
3 Jahre zuvor
Reply to  Adi Barmettler

Hallo Herr Barmettler,

Also gehe ich richtig in der Annahme, das kein eingetragenes Wegrecht bestanden hat? Bgzl. der Waldstrasse scheint ein Zugang via diese nicht ausgeschlossen. Sie könnten via zuständigem Förster den Eigentümer in Erfahrung bringen (Gemeinde?), und dann eine entsprechende Vergütung für die Nutzung vereinbaren. Zumindest habe ich sowas im Internet gefunden.

„Der zuständige Revierförster kann in begründeten Einzelfällen das Befahren von Waldstrassen befristet bewilligen. Dazu gehören beispielsweise Fahrten in Zusammenhang mit Veranstaltungen im Wald oder periodische Transporte zu Hütten. Diese gebührenpflichtige Ausnahmebewilligung hat nur Gültigkeit, sofern der Strasseneigentümer/innen (Private, Strassengenossenschaft, Korporation etc.) mit dem Befahren einverstanden ist. Es ist Sache des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin die Einwilligung einzuholen und eine allfällige Entschädigung zu vereinbaren.“

Freundliche Grüsse
Eleonora Ganzaroli

Sarah
2 Jahre zuvor

Wir haben ein Haus gekauft, welches im UG 2 Einzelgaragen hat. Uns gehört das gesamte Grundstück, aber nur eine Garage. Die andere Garage wird von einer vorherigen Eigentümerin vermietet.
Nun ist es so, dass wir dadurch unser Grundstück an dieser Stelle, der Einfahrt, gar nicht nutzen können, da ein Fahr-und Wegerecht besteht.
Hinzu kommt, dass wir scheinbar alleine für die Instandhaltung etc. zuständig sind.
Nun meine Frage: Ist sowas rechtlich überhaupt möglich? Wir als Grundstückseigentümer haben schliesslich nur Nachteile.