Balkon & Terrasse

Balkonverglasung Bewilligung

Eine Balkonverglasung muss unter Umständen bewilligt werden. Und das kann verschiedene Ursachen haben – zum Einen bauliche, also es kann eine Baugenehmigung seitens der Gemeinde oder des Kantons nötig sein. Oder Zweitens, eine Bewilligung durch den Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft, falls Sie Mieter oder Eigentumswohnungs-Besitzer sind.

10 August 2015

Baugenehmigung

Eine Balkonverglasungs-Bewilligung ist dann nötig, wenn es nach der ortsüblichen Satzung eine Baumassnahme ist, den Balkon verglasen zu lassen.

Dazu kann es gehören, dass Nachbarn befragt werden und deren Meinung auch in das Verfahren einbezogen wird. Im Normalfall besteht jedoch kein Grund, den Antrag auf Bewilligung einer Balkonverglasung abzulehnen.

Besonderheiten

Eine Besonderheit stellt es jedoch dar, wenn der Bauwillige Mieter oder Eigentümer einer Eigentumswohnung oder sogenannter Stockwerkseigentümer ist. Denn dann gehört ihm zwar seine Wohnung inklusive Balkon, doch äusserliche Veränderungen des Hauses müssen von allen Eigentümern genehmigt werden. Dafür gibt es wiederum besondere Festlegungen.

Um einen Eigentümer einer solchen Gemeinschaft jedoch davor zu schützen, dass seine Pläne nach Gutdünken von einem Miteigentümer abgelehnt werden, gibt es verschiedene Festlegungen, welche Mehrheit bzw. Quote zustimmen muss. Bei Massnahmen wie einer Balkonverglasung ist dies meist die einfache Mehrheit. Ausserdem kann man davon ausgehen, dass eine solche Verglasung zu genehmigen ist, wenn sie bereits einem anderen im Haus Wohnenden gestattet wurde. Denn dann kann auf die Gleichbehandlung gepocht werden.

Unterschiede von Kanton zu Kanton

Die baulichen Gesetzlichkeiten unterscheiden sich zwischen den Kantonen. Eine Balkonverglasung-Bewilligung ist daher in einer Stadt einfacher zu bekommen, als in einer anderen. Der Kanton Solothurn beispielsweise hat seine Baubewilligungsverfahren für verglaste, unbeheizte Balkonflächen vereinfacht. Es wird in Zukunft ausreichen, wenn der Bauwillige einen Situationsplan und eine Beschreibung des geplanten Baus einreicht. Da die Verglasung eines Balkones eine sinnvolle Massnahme zur Energieeinsparung ist (Puffer vor der Hauswand), soll dies gefördert und nicht durch zahlreiche Baugenehmigungsverfahren behindert werden.

Insgesamt nehmen immer mehr kantonale Verwaltungen die Meinung auf, dass eine Balkonverglasung eine sinnvolle energetische Massnahme darstellt, die, wenn möglich, zu genehmigen ist, sofern sie nicht eine unzumutbare Veränderung des Äusseren des Gebäudes darstellt.

 

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