Der Bauherr hat ganz am Ende der Bautätigkeiten eine verantwortungsvolle Aufgabe: er muss das Bauwerk abnehmen, also die Arbeiten im Einzelnen begutachten, und für erledigt, bzw. mangelhaft befinden. Diese Abnahme ist gesetzlich vorgeschrieben und hat zur Folge, dass Mängel nur innerhalb einer bestimmten Frist angemahnt werden können.
Bei der Bauabnahme sollten anwesend sein: der Bauherr, der Architekt und das bauausführende Unternehmen. Zwar sind dabei Vertretungen möglich, aber dabei ist zu beachten, dass in diesem Fall eine schriftliche Vollmacht gegeben sein muss, sodass der Vertreter weisungs-und entscheidungsberechtigt ist.
Damit bei der Bauabnahme nichts vergessen wird, lohnt es sich, eine Checkliste abzuarbeiten. Diese finden Sie unter http://www.bauexperte.ch/pdf/Checkliste-Bauherr-Bauabnahme.pdf und können damit sicher sein, dass alle Arbeiten begutachtet wurden.
Alle Arbeiten werden auf Vollständigkeit geprüft; ausserdem, ob sie den Vorschriften und Normen entsprechend sowie einwandfrei ausgeführt wurden. Hier sollten Bauherren besondere Genauigkeit walten lassen, denn erkennbare Mängel werden im Nachhinein nur anerkannt, wenn sie bei der Abnahme erwähnt wurden. Bei schwerwiegenden Mängeln kann sogar die gesamte Abnahme verschoben werden.
Üblicherweise wird das Haus von aussen nach innen geprüft. Die Mängel werden schriftlich festgehalten und die Unternehmer, die davon betroffen sind, zeichnen dies ab. Damit wird anerkannt, dass eine Nachbesserung nötig ist. Dafür wird eine angemessene Frist vereinbart. Gibt es nur kleinere Mängel, kann das Gebäude unter Vorbehalt der Nachbesserungen abgenommen werden. Die Abnahme wird protokolliert und mit Datum unterschrieben. Denn dieses Datum ist für weitere Fristen entscheidend.
Das Datum der Abnahme ist von Wichtigkeit für bestimmte Fristen, die ab diesem Tag laufen. Denn mit diesem Datum beginnt die Garantie-und Verjährungsfrist. Auch löst am Tag der Abnahme die Gebäude die Bauversicherung ab. Der Bauherr ist ausserdem verpflichtet, bis zu diesem Tag die geleisteten Arbeiten vollständig zu bezahlen.
Gibt es Differenzen zwischen abgeliefertem Bau und dem Vertrag, liegt ein Werkmangel vor. (Soll-und Ist-Zustand stimmen nicht überein). Bei solchen Mängeln kann der Unternehmer haftbar gemacht werden. Die Mängelrüge wird schriftlich überstellt (gegen Nachweis, zum Beispiel mit Einschreiben) und dabei wird im Detail aufgelistet, was nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
Ein Bau kann offene und verdeckte Mängel enthalten. Offen sind solche, wie beispielsweise ein falsches Fenster, welches eingebaut wurde. Dies ist sofort zu sehen und vom Bauherrn anzumerken. Nicht sehen kann er beispielsweise, wenn bei der Verlegung von Elektrokabeln ein Fehler gemacht wurde. Dies ist ein sogenannter verdeckter Mangel, der auch später noch gemeldet werden kann.