Die Wertquote und ihre Berechnung mag für viele Konsumenten sowie Bauherren eine grosse Herausforderung darstellen. Denn wie wird jene Wertquote berechnet und welche Faktoren sind gewichtig bzw. welche Faktoren können nicht in die Beurteilung miteingezogen werden?
Das neue Gesetz hat keinen Einfluss auf die Richtlinien einer Wertquotenermessung. Aus diesem Grund muss der Begründer des Stockwerkeigentums (also der Baurechtsinhaber einer Liegenschaft oder der Eigentümer) die Kriterien festsetzen. Änderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich; das bedeutet, dass die Wertquoten solange aufrecht bleiben, solange sie im Grundbuch verankert sind.
Artikel 712e Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sieht vor, dass bei der Begründung des Stockwerkeigentums sowohl die räumliche Ausscheidung (der Miteigentumsanteil) als auch der Anteil jedes Stockwerks am Liegenschaftswert oder am Wert des Baurechts in Bruchteilen (die Wertquote) mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben sind.
Wohnungseigentümer sind vielfach stärker an ihre Wohneinheit gebunden als Mieter. Dabei kommt die beschlussfassende Gemeinschaft der Eigentümer in der Regel einmal jährlich zusammen, um über Benutzung, Unterhalt und eventuell erforderliche Erneuerungsarbeiten zu befinden.