Die Wohnsituation des Stockwerkeigentümers ist in mehrerlei Hinsicht mit der eines Etagenmieters vergleichbar. Von beiden wird viel Sinn und Verständnis für die Wohngemeinschaft erwartet, denn auch mehrere Stockwerkeigentümer müssen im Lebensalltag miteinander auskommen – können und wollen.
Ein Stockwerkeigentum ist für viele Menschen eine alternative Möglichkeit, Eigentum zu erwerben, wenn sie sich den Traum vom eigenen Haus beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht erfüllen können. Allerdings gilt es, dass die jeweiligen Stockwerkeigentümer Rücksicht auf die anderen nehmen müssen. Und das nicht nur, wenn es darum geht, einmal eine laute Geburtstagsfeier in der Wohnung zu feiern.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB aus dem Jahre 1912 regelt in Artikel 649b Einzelheiten über den Ausschluss eines Stockwerkeigentümers aus der Eigentümergemeinschaft.
Anhand eines gängigen Beispiels aus dem Alltag soll einmal verdeutlicht werden, dass es oftmals ein weiter Weg vom Recht haben über sich Recht nehmen bis hin zu Recht bekommen sein kann.
Im Vorfeld von Eigentümerversammlungen stellen sich den Miteigentümern oftmals Fragen, deren Klärung sie in der Versammlung sich gerne erhoffen. Dabei kann es zuweilen auch um Grundsätzliches gehen. Plant beispielsweise ein Eigentümer den Austausch eines defekten Fensters, stellt sich für ihn die Frage, wer die Kosten für den Austausch übernimmt.
Nachdem ein Angehöriger der Stockwerkeigentümergemeinschaft an dem Balkon seines Stockwerkeigentums in Eigeninitiative, sozusagen eigenmächtig eine Verglasung als Windschutz angebracht hat, stellt sich die Frage, ob das ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erlaubt ist.