Swiss.Stephan Geschrieben May 28, 2023 Melden Share Geschrieben May 28, 2023 Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Baurecht und hoffe, dass mir jemand helfen kann. Meine Familie besitzt ein Grundstück mit 6000 m² in der Bauzone, auf dem sich zwei Häuser befinden. Wir nutzen den Umschwung hauptsächlich landwirtschaftlich. Neuerdings müssen wir allerdings Gebühren für ein unbebautes Grundstück zahlen. Die Gemeinde betrachtet nun einen Teil des Grundstücks als unbebaut, was für uns eine erkleckliche Gebühr bedeutet. Ich war davon ausgegangen, dass die maximale Grösse einer Parzelle nicht beschränkt ist und man den Umschwung eines Hauses nicht als separate Bauparzelle betrachten kann. Kann mir jemand sagen, auf welcher rechtlichen Grundlage unser Grundstück von der Gemeinde so betrachtet wird? Ich habe bereits in den Bestimmungen gesucht, aber nichts gefunden. Vielen Dank im Voraus! Stephan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nicola_padinatos Geschrieben May 28, 2023 Melden Share Geschrieben May 28, 2023 Hallo Stephan, ich verstehe deine Verwirrung in Bezug auf die Grösse von Parzellen und möchte dir gerne weitere Informationen dazu geben. Grundsätzlich gibt es in der Schweiz keine gesetzlich vorgeschriebene maximale Grösse für Parzellen. Die Grösse wird in der Regel von der Gemeinde im Baureglement festgelegt. Wenn das Baureglement in deiner Gemeinde keine bestimmte Grösse vorschreibt, dann ist die Gemeinde nicht berechtigt, dir eine Gebühr aufzuerlegen, nur weil ein Teil des Grundstücks unbebaut ist. Es ist wichtig zu beachten, dass das Baureglement von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sein kann und möglicherweise spezifische Anforderungen an die Grösse von Parzellen hat. Wenn du also unsicher bist, solltest du das Baureglement deiner Gemeinde sorgfältig lesen und gegebenenfalls einen Anwalt zu Rate ziehen. Wenn das Grundstück seit Generationen in Familienbesitz ist, könnte es sich lohnen, eine historische Analyse durchzuführen, um zu klären, ob das Grundstück schon immer als ein einziges Grundstück betrachtet wurde. Wenn dies der Fall ist, könnte es möglicherweise eine Möglichkeit geben, das Grundstück als Ganzes zu betrachten und die unbebaute Fläche nicht als separate Parzelle zu betrachten. Ein Beispiel dafür, wie unterschiedlich das Baureglement von Gemeinde zu Gemeinde sein kann, ist die Stadt Zürich. In der Stadt Zürich gibt es eine maximale Grösse von Parzellen, die 2'500 Quadratmeter beträgt. Wenn das Grundstück also grösser als 2'500 Quadratmeter ist, muss es in mehrere Parzellen aufgeteilt werden. In anderen Gemeinden kann es jedoch keine maximale Grösse geben und das Baureglement kann andere Anforderungen an die Grösse von Parzellen haben. Ein weiteres Beispiel ist die Gemeinde Rümlang im Kanton Zürich. Hier gibt es keine maximale Grösse für Parzellen, aber jede Parzelle muss eine Mindestgrösse von 500 Quadratmetern haben. Wenn das Grundstück also kleiner als 1'000 Quadratmeter ist, darf es nicht in zwei separate Parzellen aufgeteilt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Grösse von Parzellen nicht nur Auswirkungen auf Gebühren und Baubewilligungen hat, sondern auch auf den Wert des Grundstücks. Eine grössere Parzelle kann einen höheren Wert haben, aber eine unbebaute Fläche kann auch zu einem niedrigeren Wert führen, da potenzielle Käufer möglicherweise nicht bereit sind, für unbebaute Flächen zu zahlen. Ich hoffe, diese Informationen haben dir weitergeholfen. Nicola Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Nessio Geschrieben May 28, 2023 Melden Share Geschrieben May 28, 2023 Hi Stephan, ich denke Nicola hat in ihrem Kommentar gute Punkte aufgeführt. Ich arbeite in der Immobilienbranche und habe schon viele Fälle gesehen, in denen Gemeinden Gebühren auf unbebaute Grundstücke erheben. Meistens ist das jedoch erst dann gerechtfertigt, wenn es sich um Land handelt, das innerhalb der planerischen Nutzungszonen liegt, aber nicht erschlossen ist. Ich würde empfehlen, dass du in Erfahrung bringst, welche Gesetze oder Verordnungen die Gemeinde als Grundlage für ihre Entscheidung anführt. Du könntest auch eine offizielle Einsprache gegen die Gebühr einlegen, wenn du der Meinung bist, dass sie nicht gerechtfertigt ist. Viel Glück! Nessio Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
FWinkler Geschrieben May 28, 2023 Melden Share Geschrieben May 28, 2023 Grüezi Stephan, Obwohl ich keine rechtliche Ausbildung habe, würde ich auch sagen, dass die Grösse deiner Parzelle kein Problem darstellt. Aber ich weiss, dass es in der Schweiz einige Regeln in Bezug auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gibt. Wenn das Grundstück für schädliche Pflanzen oder invasive Tierarten anfällig ist, dann könnte es für die Gemeinde schwierig sein, dir eine Befreiung von der Gebühr zu gewähren. Ich würde dir raten, die Zielsetzungen deiner Gemeinde in Bezug auf Landwirtschaft und Gebühren genauer zu untersuchen. Wenn du nachweisen kannst, dass dein Grundstück zur Bewirtschaftung notwendig ist, dann könntest du eine Ausnahme beantragen. Viel Erfolg! FWinkler Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...