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Swiss.Stephan

Einstellung der Hauseigentümergemeinschaft: Miteigentumsanteil oder nicht?

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Guten Tag Zusammen,

Ich habe eine Frage bezüglich der Bezeichnung "Haus Eigentümer Gemeinschaft". Wie ich bereits erwähnt habe, sind wir nur an der Tiefgarage, der gemeinschaftlichen Heizung und einer Parzelle über das Miteigentum verbunden.

Im Grundbuch sind 8/18 der Eigentümer der ersten Etappe und 10/18 der Eigentümer der zweiten Etappe als Miteigentümer aufgeführt. Darüber hinaus sind einige Parkplätze in der Tiefgarage als übertragbare Benutzungsrechte markiert. Ich bin mir daher nicht sicher, ob eine Versammlung von "Haus Eigentümer Gemeinschaft" rechtswirksam ist, wenn es nur um gemeinsame Interessen an diesen spezifischen Themen geht.

Kann mir jemand helfen, das rechtliche Fundament von "Haus Eigentümer Gemeinschaft" besser zu verstehen?

Mit freundlichen Grüssen,

Stephan

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Sehr geehrter Stephan,

ich freue mich, Ihnen bei Ihrer Frage weiterhelfen zu können. Bei der "Haus Eigentümer Gemeinschaft" handelt es sich um eine Gruppe von Eigentümern, die gemeinschaftliches Eigentum besitzen oder verwalten. Oftmals sind dies Eigentümer von Mehrfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen. Die Anzahl der Miteigentümer und deren Anteil am Eigentum spielen hierbei keine Rolle, solange die Mitglieder in irgend einer Weise gemeinschaftlich verbunden sind.

Eigentumsgemeinschaften können auf zwei Arten organisiert sein. Entweder besteht die Gemeinschaft aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, die zwischen den Eigentümern und/oder dem Verwalter getroffen wurden oder sie wird durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben, wie beispielsweise im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Deutschland. Jedoch ist es auch möglich, dass es eine Mischform gibt, bei der einzelne Bestimmungen in Verträgen geregelt sind, andere dagegen im WEG.

Die HEG hat das Recht und die Pflicht, Versammlungen abzuhalten, um Themen im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Nutzung der Immobilie zu diskutieren. Diese können beispielsweise die Verwaltung der Gemeinschaftsräume, die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Verteilung von Kosten betreffen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Beschlüsse, die in diesen Versammlungen getroffen werden, rechtlich bindend sind und bestimmten formalen Anforderungen gerecht werden müssen. Auch müssen sie von einer bestimmten Anzahl von Eigentümern unterstützt oder bestimmte andere Anforderungen erfüllt sein.

Ein Beispiel für die Entscheidungen, die in Versammlungen der HEG getroffen werden können, ist die Entscheidung darüber, wer für welche Reparaturen an gemeinschaftlichen Heizungs- oder Sanitärinstallationen verantwortlich ist. Auch können Themen wie die Vergabe von Wartungsverträgen oder die Höhe der monatlichen Hausgelder diskutiert werden. Die getroffenen Entscheidungen haben dabei direkte Auswirkung auf alle Eigentümer und Mieter der Immobilie.

Als Mitglied der HEG haben Sie das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen und Ihre Stimme abzugeben. Jedes Mitglied hat dabei in der Regel eine Stimme, unabhängig von der Höhe des Anteils an der Immobilie. So wird sichergestellt, dass jeder Eigentümer, unabhängig von der Höhe seines Engagements oder seines finanziellen Beitrags, eine gleichwertige Stimme hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zur "Haus Eigentümer Gemeinschaft" beantworten. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,

FWinkler

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Hallo Stephan,

Ich denke, Du musst Dir keine allzu grossen Sorgen machen. Wie FWinkler bereits erklärt hat, handelt es sich bei der "Haus Eigentümer Gemeinschaft" um eine gängige Bezeichnung für eine Gruppe von Eigentümern, die gemeinschaftliches Eigentum besitzen oder verwalten.

Es ist auch üblich, dass Benutzungsrechte und Miteigentumsanteile in einer Gemeinschaft existieren, so dass die Frage, wer abstimmen darf und wer nicht, wirklich von der spezifischen Frage abhängt, die diskutiert wird.

Als Beispiel, wenn es darum geht, die allgemeinen Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Flächen wie Gärten oder Parkplätze zu delegieren, können der Miteigentümer und der Benutzercircle dazu befragt werden.

Gruss,

Nicola

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Hallo Stephan,

Ich stimme den Antworten von FWinkler und Nicola voll und ganz zu. Zur Frage der Benutzungsrechte wollte ich jedoch hinzufügen, dass es üblich ist, dass Inhaber von Benutzungsrechten im Rahmen der Gemeinschaftsversammlungen sprechen und ihre Meinung äussern, selbst wenn sie kein Miteigentümer sind.

Da einige der Tiefgaragenparkplätze in Eurem Fall als übertragbare Benutzungsrechte gekennzeichnet sind, können Personen, die diese Rechte besitzen, sich an der Versammlung beteiligen.

Freundliche Grüsse,

Nessio

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