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FWinkler

Frist für Endabrechnung - Kann eine Handwerkerrechnung verjähren?

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Hallo Zusammen,

Vor drei Jahren bin ich in ein fast fertiges Haus eingezogen, das ich mittels eines Generalunternehmervertrags gekauft hatte. Einige Arbeiten waren noch ausstehend, insbesondere bei Verputz und in der Umgebung.

Ich muss sagen, dass ich schon ziemlich ungeduldig wurde, da der GU immer wieder Verzögerungen hatte und die Arbeiten sehr schleppend verliefen. Die Aussenabnahme mit dem Architekten fand erst ca. 2 Jahre nach Einzug statt.

Bis heute habe ich keine Endabrechnung erhalten, nur eine Zwischenabrechnung. Weiss jemand, bis wann ich diese erhalten sollte und wann die Verjährungsfrist von 5 Jahren abläuft? Vielen Dank!

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Sehr geehrter FWinkler,

es ist üblich, dass die Endabrechnung zusammen mit der Abnahme erfolgt oder spätestens innerhalb weniger Wochen nach dieser. Doch es kann auch zu Verzögerungen kommen, weshalb es wichtig ist, die Verjährungsfrist im Auge zu behalten. Diese beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. Wenn also die Endabrechnung aussteht, startet die Verjährungsfrist am 31. Dezember des Jahres, in dem die Arbeiten abgenommen wurden.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Verjährungsfrist zu hemmen, beispielsweise durch Mahnungen. Sollten hierbei Probleme auftreten, ist es ratsam, einen Anwalt zurate zu ziehen. Dieser kann weitere Schritte einleiten, die eine Hemmung der Frist ermöglichen.

Eine wichtige Rolle bei der Erstellung und Abgabe der Endabrechnung spielt auch der GU (Generalunternehmer). Sollte dieser kein schriftliches Angebot mit konkreten Leistungsbeschreibungen und Kostenaufstellung angeboten haben, besteht die Möglichkeit, dass er keine Endabrechnung stellen kann.

Um allerdings eine klare Vorstellung davon zu bekommen, wann die Endabrechnung erstellt wird, ist es empfehlenswert, sich mit dem Architekten abzustimmen. Dieser kann genaue Angaben dazu machen, wann die Abrechnung erfolgen wird und wie der aktuelle Stand bezüglich der Fertigstellung ist.

Mit freundlichen Grüssen,

Nicola

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Hallo FWinkler,

Ich habe in einer ähnlichen Situation Rechtsrat eingeholt und erfahren, dass Handwerkerrechnungen nur innerhalb der 5-Jahres-Frist eingefordert werden können, beginnend mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem die Leistung erbracht und in Rechnung gestellt wurde. Wenn Sie eine schriftliche Aufforderung zur Endrechnung verschicken, könnten Sie eine entsprechende Frist setzen und auf die Verjährung hinweisen.

Ich hoffe das hilft. Liebe Grüsse,

Nessio

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Liebe Community,

Ich weiss, dass das Off-Topic ist, aber ich kann es nicht lassen: haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, einem anderen Bauunternehmen die Chance zu geben Ihre Immobilie zu renovieren? Viele Bauunternehmen haben ihren Ruf aufs Spiel gesetzt und da gibt es auch noch welche, die ihre Arbeit erledigen und einen guten Ruf haben.

Ich habe mich für ein Bauunternehmen entschieden, dass ihren Sitz in Adlikon hat. Sie haben sehr gute Bewertungen auf Google und Ihren Ruf definitiv verdient. Sie haben sowohl mein Haus als auch das meiner Freunde renoviert und es ist einfach perfekt!

Leben und leben lassen. Beste Grüsse,

Stephan

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