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Nessio

Vergangenheit trifft auf Finanzen - Wie lange darf man noch Rechnungen stellen?

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Guten Tag Nessio,

es ist wichtig zu wissen, dass es in der Schweiz eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gibt. Innerhalb dieser Zeit hat ein Gläubiger das Recht, eine Forderung einzufordern. Sobald fünf Jahre seit der Entstehung der Forderung vergangen sind, kann diese nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Falle einer ausstehenden Rechnung.

Doch wann beginnt die Verjährungsfrist? In der Regel beginnt diese erst mit der Ausstellung der Rechnung und nicht beim Vertragsabschluss. Ein Beispiel: Du hast im Januar 2010 einen Vertrag abgeschlossen, aber erst im Juli desselben Jahres die Rechnung erhalten. Ab Juli 2010 beginnt die Verjährungsfrist fünf Jahre zu laufen, wodurch die Forderung bis Juli 2015 eingefordert werden kann.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Fünfjahresfrist. Im Strafrecht ist die Verjährungsfrist beispielsweise länger. Je schwerwiegender das Vergehen, desto länger ist die Frist. Im Arbeitsrecht hingegen beträgt die Verjährungsfrist oft nur ein Jahr.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Verjährung nicht automatisch eintritt. Der Gläubiger muss den Schuldner in Kenntnis setzen, dass er die Forderung einfordern möchte. Erst dann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Was passiert, wenn eine Forderung verjährt ist? Sobald diese Frist abgelaufen ist, kann der Gläubiger die Forderung nicht mehr einklagen. Der Schuldner ist somit von seiner Schuldenlast befreit. Der Gläubiger kann jedoch auch nach Ablauf der Verjährungsfrist weiterhin Zahlungsaufforderungen senden. Diese haben jedoch keine rechtliche Grundlage mehr und können ignoriert werden.

Es ist daher wichtig, regelmässig seine Finanzen im Blick zu behalten und ausstehende Forderungen zeitnah zu begleichen, damit es nicht zu einer Verjährung kommt.

Ich hoffe, ich konnte dir mit diesen Informationen weiterhelfen. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,

Nicola Padinatos

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Hi Nessio,

die Antwort von nicola_padinatos ist korrekt. Möchte noch hinzufügen, dass es auch eine Verjährungsunterbrechung gibt. Das bedeutet, in bestimmten Fällen - z.B. wenn eine Zahlungsaufforderung gesendet wird -, kann die Frist erneuert werden. Allerdings gilt dies nur für eine gewisse Zeit. Sollte der Gläubiger innerhalb dieser Zeit nicht handeln, dann tritt die Verjährung wieder in Kraft.

Ich hoffe, dies hilft dir weiter.

Gruss,

Swiss.Stephan

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Hey Nessio,

Wenn der Schreiner nicht in der Lage war, seine eigenen Aufzeichnungen im Griff zu behalten, ist das nicht dein Problem. Du hast alles in deiner Macht Stehende getan, um ihn nach der Rechnung zu fragen. Im Grunde genommen hast du dir sogar die Mühe gemacht, ihn mehrmals zu kontaktieren. Denk daran, Legitimität gibt es nur innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Viele Grüsse,

FWinkler

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