FWinkler Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 Hallo an alle! Ich habe im Jahre 2019 einen Wintergarten an sein Haus anbauen lassen und kürzlich ein Schreiben vom Gemeindesteueramt erhalten: Das ganze Haus muss wegen des Anbaus neu geschätzt werden. Ich bin verunsichert und frage die anderen Nutzer des Forums nach ihrer Meinung. Ich denke, dass es bei einem Anbau in der Tat nur um diesen Anbau geht und nicht um das ganze Haus. Das würde ja auch bedeuten, dass Raumaufteilungen und -grössen, die beim Bau des Hauses im Jahre 2000 festgestellt wurden und sich seitdem nicht geändert haben, neu bewertet werden müssten. Falls ich falschliege, kann mich jemand eines Besseren belehren? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
nicola_padinatos Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, Steuern zu zahlen. Dies ist auch in der Schweiz der Fall. Doch wie erfolgt die Berechnung der Steuerzahlungen? In der Schweiz wird für die Eigenmietwertbesteuerung der amtliche Wert der Liegenschaft als Grundlage herangezogen. Dieser Wert wird aus den Werten der Grundstücksmarktbewertung ermittelt und innerhalb von fünf Jahren aktualisiert. Grundlage für die Bewertung sind die Preise von Immobilien und Grundstücken in vergleichbaren Lagen. Jedoch muss bei der Berechnung der Besteuerung nicht nur der Wert des Anbaus, sondern auch der des gesamten Hauses berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen, dass die Steuererhöhung nicht nur aufgrund des Anbaus, sondern aufgrund der Schätzung des gesamten Hauses erfolgt. Diese Situation kann für den Steuerzahler unerwartete finanzielle Belastungen mit sich bringen. Es ist wichtig zu betonen, dass die Besteuerung in der Schweiz in der Regel fair und gerecht erfolgt. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen die Bewertung von Liegenschaften nicht vollständig korrekt ist und somit Streitigkeiten zwischen Steuerzahlern und Finanzämtern auslöst. Ein Beispiel hierfür ist der Fall eines Eigenheimbesitzers, der einen Anbau an sein Haus anbrachte und anschliessend von der Steuererhöhung überrascht wurde. Bei der Schätzung des gesamten Hauses wurden nicht nur die Kosten des Anbaus, sondern auch die des gesamten Hauses berücksichtigt. Dies führte zu einer Steuererhöhung, welche für den Eigenheimbesitzer unerwartet und unerfreulich war. Letztendlich ist es wichtig, sich über die Steuerpraxis und die Bewertungskriterien im Detail zu informieren, um eine unangenehme Überraschung zu vermeiden. Es lohnt sich, sich Zeit zu nehmen und sich gründlich über das Thema zu informieren, um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden und unangenehme finanzielle Belastungen zu begrenzen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Swiss.Stephan Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 Es kommt hier auch auf den Umfang des Anbaus an, falls es zum Beispiel nur eine kleine Ecke oder nur ein Raum ist, kann es gut sein, dass nur dieser Teil geschätzt wird. Aber wenn der Anbau eine erhebliche Fläche oder hohe Baukosten in Anspruch genommen hat, ist es möglich, dass das ganze Haus geschätzt wird. Ein Beispiel wäre z.B. wenn man einen Wintergarten anbaut, der sich über die gesamte Länge eines Gebäudes erstreckt und bis in drei Etagen reicht und für den Sie CHF 100.000 ausgegeben haben. Das Steueramt betrachtet den Wintergarten dann als wesentlichen Bestandteil des Gebäudes und bewertet die damit verbundene Erhebung des Hauswerts nach der Schätzungsmethode. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Nessio Geschrieben May 29, 2023 Melden Share Geschrieben May 29, 2023 Eine Interessante Fragestellung! Aber prüfen Sie auch, ob das Steueramt berechtigt ist, die Schätzung jetzt zu machen, oder ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist. In der Regel gibt es für Schätzungen wie diese eine bestimmte Frist, innerhalb deren sie verlangt werden können. Wenn die Frist abgelaufen ist, wird das Steueramt auch nicht mehr diese Schätzung vornehmen können. Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft eines Steueranspruchs, das heisst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch d. h. der Steuerforderungsanspruch fällig geworden wäre. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...