nicola_padinatos Geschrieben April 17, 2023 Melden Share Geschrieben April 17, 2023 Hallo zusammen,ich habe folgende Situation:Unser Verwalter hat ohne Einberufung einer Eigentümerversammlung und ohne Korrekturen an der Abrechnung des Vorjahres sein Mandat beendet. Nun fragen wir uns, wie wir die anstehende Generalversammlung vorbereiten sollen. Der alte Verwalter hat zwar eine Schlussabrechnung erstellt, diese betrifft jedoch nur die Monate Januar bis Juli. Die Rechnungsprüfer hatten jedoch die Abrechnung des Vorjahres beanstandet. Akontozahlungen wurden bereits an den alten Verwalter für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres geleistet.Da bei der Ladung zur Versammlung die Tagesordnung, das Budget und die Guthaben der Miteigentümer angegeben werden müssen, stellt sich für uns nun die Frage, ob die Schlussrechnung vor der Mitteilung der Guthaben an die Miteigentümer erneut geprüft werden muss oder ob die Guthaben ohne Prüfung übernommen werden dürfen und gegebenenfalls für die Abrechnungsperiode 2022 nächstes Jahr korrigiert werden können.Wie lange haben wir Zeit, mögliche Mängel der Geschäftsbesorgung des alten Verwalters zu rügen und Honorare zurückzufordern? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Swiss.Stephan Geschrieben April 17, 2023 Melden Share Geschrieben April 17, 2023 In meiner Wohnanlage erlebten wir eine ähnliche Situation, in der unser früherer Hausverwalter Verträge gekündigt hatte, ohne eine Eigentümerversammlung einzuberufen oder die Abrechnungen zu korrigieren. Infolgedessen hatte sich die Eigentümerversammlung bereit erklärt, die Endabrechnung zu überprüfen und sicherzustellen, dass alles korrekt war, bevor sie den Miteigentümern die Ausschüttungen mitteilte. Ich rate anderen Wohngemeinschaften dringend, eine ähnliche Überprüfung ihrer Endabrechnungen vorzunehmen, um Unstimmigkeiten und Missverständnisse zu vermeiden. Dies ist vor allem dann ratsam, wenn Sie Zweifel an den Fähigkeiten oder der Entscheidungsfindung der Verwaltung haben oder wenn es in Ihrer Anlage in der Vergangenheit zu Problemen mit der Verwaltung gekommen ist. Wenn es um die Rückforderung von Gebühren oder Auslagen geht, müssen diese in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des Hausverwaltungsvertrags geltend gemacht werden. Dennoch ist es wichtig, den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlbetrags zu berücksichtigen, wenn dies möglich ist. Stellt der Vorstand einer Wohnanlage beispielsweise vier Jahre nach Beendigung des Verwaltervertrags fest, dass die Kosten für Reparaturen unzutreffend angegeben wurden, kann er diese Kosten möglicherweise noch bei der Hausverwaltung geltend machen. Es ist wichtig, Unterlagen aufzubewahren, die als Beweis für Ihre Forderung dienen können, z. B. Sitzungsprotokolle, Kopien des Vertrags zwischen der Hausverwaltungsfirma und der Wohnungseigentümergemeinschaft und andere einschlägige Dokumente. Wohneigentum und Wohnungseigentümergemeinschaften werden in der Regel von einer Hausverwaltungsfirma verwaltet. Es ist wichtig zu wissen, worauf Sie Anspruch haben und was genau Sie von dem Unternehmen erhalten. Es liegt auf der Hand, dass die Gebühren oder Provisionen, die an die Hausverwaltung gezahlt werden, für die erforderliche Arbeit bestimmt sind. Wenn Sie jedoch der Meinung sind, dass die geleistete Arbeit unzureichend war, oder wenn es Grund gibt, die Echtheit der erhobenen Gebühren anzuzweifeln, ist es immer ratsam, die Einzelheiten zu prüfen. Wenn Ihre Genossenschaft Fehler bei der Abrechnung macht, entgehen Ihnen möglicherweise erhebliche Einnahmen, die an Sie zurückfließen sollten. Außerdem kann die Qualität der Arbeit selbst mangelhaft sein, oder das Personal verfügt nicht über die richtigen Zertifizierungen oder Schulungen. Eine gründliche Überprüfung der Endabrechnungen, Schlussabrechnungen oder anderer Unterlagen kann leicht die notwendigen Informationen liefern, um festzustellen, ob der von der Hausverwaltung geschuldete Betrag korrekt ist oder nicht. Es ist ratsam, einen Fachmann, idealerweise einen Wirtschaftsprüfer, zu beauftragen, die Unterlagen und Abrechnungen zu prüfen und die Richtigkeit der Abrechnung festzustellen. Der Blick eines Außenstehenden kann dazu beitragen, das Risiko von Fehlern oder Irrtümern weiter zu verringern. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
FWinkler Geschrieben April 17, 2023 Melden Share Geschrieben April 17, 2023 Ich stimme Swiss.Stephan zu, dass es wichtig ist, die Schlussrechnung erneut prüfen zu lassen, bevor die Guthaben der Miteigentümer mitgeteilt werden. Es könnte sonst passieren, dass die Guthaben aufgrund von Fehlern in der Abrechnung falsch berechnet werden und somit auch das zu beschliessende Budget beeinflussen. Im Hinblick auf die Rückforderung von Honoraren würde ich empfehlen, sich hier professionelle Unterstützung zu holen, um sicherzustellen, dass alles korrekt läuft. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Nessio Geschrieben April 17, 2023 Melden Share Geschrieben April 17, 2023 Wenn ich das richtig verstehe, wurden bereits Akontozahlungen an den alten Verwalter geleistet. Hier stellt sich die Frage, ob die Rückforderung von Honoraren nicht zu einer Verrechnung führen würde. Ich würde empfehlen, hier auch eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und finanziellen Aspekte berücksichtigt werden. Beste Grüsse,Nessio Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...