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Swiss.Stephan

Verwalterwechsel innerhalb der Abrechnungsperiode: Wie geht es jetzt weiter?

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Sehr geehrte Mitglieder der Stockwerkseigentümergemeinschaft,

nachdem der alte Verwalter sein Mandat zum 31.07. gekündigt hat, stellt sich nun die Frage, wie es in Bezug auf die Abrechnung weitergeht. Der alte Verwalter hat zwar eine Schlussabrechnung erstellt, jedoch wurden die gewünschten Korrekturen an der Abrechnung des Vorjahres von den Rechnungsprüfern nicht durchgeführt und die Miteigentümer haben bereits Akontozahlungen geleistet. Wie sollen wir jetzt vorgehen? Müssen wir eine erneute Rechnungsprüfung durchführen oder können wir die Guthaben ungeprüft aus der Schlussrechnung übernehmen? Wie lange haben wir Zeit, um Mängel bei der Geschäftsbesorgung des alten Verwalters zu rügen?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldungen.

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Grüezi Swiss.Stephan,

Ich denke, es ist wichtig, dass wir die Schlussrechnung erneut von den Rechnungsprüfern prüfen lassen, wenn im vergangenen Jahr Mängel bei der Rechnungsprüfung festgestellt wurden. Schliesslich geht es um das Geld der Miteigentümer und wir tragen eine Verantwortung dafür, dass eine korrekte Abrechnung vorliegt.

Einige mögliche Probleme, die auftreten könnten, wenn wir die Schlussrechnung nicht erneut prüfen lassen:

  • Die Miteigentümer könnten das Gefühl haben, dass ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurden und misstrauisch gegenüber der Verwaltung werden.
  • Es könnte zu einer unangenehmen Situation kommen, wenn ein Miteigentümer falsch abgerechnet wurde und dies erst später entdeckt wird. Der Miteigentümer könnte dies als Betrug auffassen und sich rechtlich dagegen wehren.
  • Es könnte zu Verzögerungen bei der Abwicklung der Schlusszahlung kommen, wenn die Rechnungsprüfer Mängel in der Abrechnung feststellen und eine Überarbeitung erforderlich ist.

Durch eine erneute Prüfung können wir sicherstellen, dass solche Probleme vermieden werden und dass die Abrechnung im Einklang mit den Interessen aller Miteigentümer steht.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Atmosphäre im Verwalterteam. Wenn die Rechnungsprüfer im vergangenen Jahr Mängel festgestellt haben, könnte dies auch ein Zeichen dafür sein, dass die Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung und den Rechnungsprüfern nicht optimal war. Durch eine erneute Prüfung können wir sicherstellen, dass wir ein gutes Verhältnis zu den Rechnungsprüfern aufrechterhalten und auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit setzen.

Zusammenfassend würde ich daher empfehlen, die Schlussrechnung erneut prüfen zu lassen, um mögliche Probleme zu vermeiden und eine gute Zusammenarbeit mit den Rechnungsprüfern sicherzustellen.

Beste Grüsse,

Nicola_padinatos

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Sehr geehrte Stockwerkseigentümer,

ich denke, es sollte ausreichen, die Guthaben der Miteigentümer ungeprüft aus der Schlussabrechnung des alten Verwalters zu übernehmen und später im Rahmen der Rechnungsprüfung 2023 zu korrigieren, falls es nötig ist. Die Akontozahlungen decken die Zeit von Januar bis Juli 2022 ab, sodass wirklich nur das Guthaben für den Zeitraum August bis Dezember übermittelt werden müsste. Die Frist, um Mängel bei der Geschäftsbesorgung des alten Verwalters zu rügen, beträgt normalerweise drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbesorgung stattfand.

Mit freundlichen Grüssen,

FWinkler

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Grüezi Swiss.Stephan,

ich möchte noch auf eine andere Frage in Ihrem Post eingehen - die Vorbereitung der Generalversammlung. Auch wenn die alte Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen hat, können Sie als Ausschuss eine einberufen. Allerdings ist es wichtig, dass Sie sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin verschickt werden und die Tagesordnungspunkte müssen klar und umfassend beschrieben sein. Wenn Sie die Sache ernst nehmen und eine ordentliche Versammlung einberufen, dürfte es keine Probleme bei der Übermittlung der Guthaben und Zahlungseinladungen geben.

Mit freundlichen Grüssen,

Nessio

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