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Nessio

Abgrabungen und Fassadenlängen in der Bauordnung

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Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage bezüglich der Bauordnung unserer zukünftigen Gemeinde. Laut §33 Untergeschoss, Abgrabung, dürfen Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses höchstens ein Drittel der Fassadenlänge betragen. Für Ein- und Ausfahrten, Haus- und Kellerzugänge kann der Gemeinderat eine grössere Abgrabung bis zur Hälfte der Fassadenlänge bewilligen.

Meine Frage ist nun, ob das ein Drittel sich auf die Fassadenseite bezieht, die hangabwärts zeigt oder auf die Fassade des gesamten Hauses. Bei einem quadratischen Grundriss des Hauses könnte dann mindestens eine komplette Seite (ein Viertel der Gesamtfassade) freigelegt werden. Hat jemand Erfahrung mit diesem Thema?

Liebe Grüsse,

Nessio

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Grüss dich Nessio,

Deine Frage zum Abgraben der Fassade an deinem Haus ist nicht ungewöhnlich. Ich hatte dasselbe Anliegen und habe mich informiert, um dir nun die nötige Hilfe zu geben.

Die Abgrabung von Gebäudefassaden sollte sehr sorgfältig und einfühlsam betrachtet werden, da sie die Ästhetik und den Charakter der gesamten Struktur verändern kann. Es gibt daher bestimmte Regeln, die beachtet werden müssen, um die visuelle Integrität des Hauses zu bewahren.

Die Faustregel für die Fassadenabgrabung besagt, dass der abgegrabene Teil ein Drittel der horizontalen Gesamtfassadenlänge nicht überschreiten soll. Das bedeutet, dass bei einem quadratischen Grundriss des Hauses maximal ein Achtel der Gesamtfläche abgegraben werden darf.

Um dies etwas anschaulicher zu machen, hier ein Beispiel: Wenn dein Haus eine Fassadenlänge von 20 Metern hat, darf der abgegrabene Bereich maximal 6,7 Meter betragen. Dieser Wert wird berechnet, indem die Fassadenlänge (hier 20 m) mit einem Drittel multipliziert wird (20 m x 1/3 = 6,7 m). Somit hast du eine klare Obergrenze für den Bereich, den du abgraben kannst.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regel nicht immer für alle Gebäude gilt. Wenn das Haus beispielsweise zusätzliche Erker oder Vorsprünge hat, die die Fassadenlänge verlängern, sollte man diese auch berücksichtigen. Dann kann der Spielraum für die Abgrabung grösser sein. Daher empfiehlt es sich, bei einem komplexen Grundriss des Hauses einen Architekten um Rat zu bitten, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.

Ich hoffe, dass ich dir mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Ich wünsche dir viel Glück bei der ästhetischen Verbesserung deines Hauses!

Liebe Grüsse,

Stephan

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Hallo Nessio,

Ich habe da noch etwas, das ich hinzufügen möchte. In meiner Gemeinde gibt es einen ähnlichen Paragraphen in der Bauordnung und es gibt einige Ausnahmen für umwelttechnische Komponenten, z. B. Regenwassersammelbehälter und Abwassertanks, die möglicherweise unterhalb der Abgrabungs-Sohle einzuordnen sind. Es ist also gut möglich, dass es in deiner Gemeinde ebenfalls solche Ausnahmen gibt, die du in Betracht ziehen solltest, wenn du eine Abgrabung durchführst.

Viele Grüsse,

FWinkler

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Hallo Nessio,

Ich möchte noch einen Punkt ansprechen, der deinen Fall beeinflussen könnte. Ich habe gehört, dass der Nachweis über den Verbleib des abgetragenen Materials benötigt wird. Die Gemeinde fordert eine sogenannte "Massebilanz", um sicherzustellen, dass das abgetragene Material umweltgerecht entsorgt wird. In meiner Gemeinde verlangt die Gemeindeverwaltung sogar eine schriftliche Erklärung von einem staatlich anerkannten Abfallentsorgungsunternehmen, dass das Material umweltgerecht entsorgt wurde.

Das ist eine Sache, die du auch unbedingt im Hinterkopf behalten solltest, sobald du dich für eine Abgrabung entscheidest.

Beste Grüsse,

Nicola

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