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Nessio

Photovoltaik-Einmalvergütung und Steuern: Rückwirkende Abrechnung

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Hallo zusammen,

ich bin auf der Suche nach Tipps zur Steuererklärung. Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Einmalvergütung erst später erhalte als die Anschaffungskosten für meine PV-Anlage anfielen? Eigentlich sollte die Einmalvergütung als Minderaufwand angerechnet werden, da die Anschaffungskosten der PV-Anlage als Gebäudeunterhalt abzugsfähig sind. Allerdings wird die Einmalvergütung oft in einem späteren Jahr oder sogar noch später ausgezahlt, sodass ein Abzug im Jahr der Anschaffung praktisch nicht umsetzbar ist.

 

Ich frage mich, ob es in diesem Fall sinnvoll wäre, die Einmalvergütung zu verschweigen und den vollen Unterhalt abzuziehen. Was meint ihr dazu? Oder sollte ich die Einmalvergütung als Minderaufwand abziehen ohne zu wissen, wann sie ausgezahlt wird? Oder sollte ich die Einmalvergütung zum Zeitpunkt der Zahlung als Einkommen deklarieren? Ich möchte vermeiden, dass aufgrund der höheren Progression eine falsche Berechnung meiner Steuern erfolgt. Natürlich weiss das Steueramt grundsätzlich nicht, ob ich eine Subvention beantragt habe.

 

Freue mich auf eure Antworten!

 

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Hallo Nessio,

ich kann nachvollziehen, dass du Schwierigkeiten hast, die steuerliche Behandlung der KEV in Bezug auf die Anschaffungskosten zu verstehen. Ich hatte ein ähnliches Problem und musste lange suchen, bis ich eine Lösung gefunden hatte.

Zunächst einmal muss man verstehen, dass die KEV eine einmalige Vergütung ist, die du für die Einspeisung von erneuerbaren Energien erhältst. Sie wird jedoch nicht im Jahr der Anschaffung ausgezahlt, sondern in den Folgejahren. Dies führt zu einigen steuerlichen Komplikationen, die ich dir im Folgenden näher erläutern möchte.

Grundsätzlich gilt, dass die Einmalvergütung als Minderaufwand von den Anschaffungskosten abzuziehen ist. Wenn du also beispielsweise 20.000 CHF für eine PV-Anlage ausgegeben hast und später 2.000 CHF KEV erhältst, musst du die Anschaffungskosten um den Betrag der KEV reduzieren. Die Anschaffungskosten betragen dann nur noch 18.000 CHF.

Das Problem ist jedoch, dass du die KEV nicht im selben Jahr wie die Anschaffung ausgezahlt bekommst. Aus diesem Grund hast du vier Jahre Zeit, den Abzug der KEV geltend zu machen. Das bedeutet, dass du den Abzug bis zu vier Jahre nach Abschluss des Steuerjahres geltend machen kannst, in dem du den Unterhalt getätigt hast.

Um das Ganze an einem Beispiel zu verdeutlichen:

  • Du kaufst im Jahr 2020 eine PV-Anlage für 20.000 CHF.
  • Im Jahr 2021 beantragst du KEV in Höhe von 2.000 CHF.
  • Im Jahr 2022 erhältst du die KEV in Höhe von 2.000 CHF ausbezahlt.

Wenn du nun den Abzug der KEV geltend machen möchtest, musst du die Anschaffungskosten um den Betrag der KEV reduzieren. In diesem Fall also um 2.000 CHF. Das bedeutet, dass deine Anschaffungskosten von 20.000 CHF auf 18.000 CHF reduziert werden. Auf diese 18.000 CHF kannst du dann den Unterhalt abziehen.

Ich hoffe, dass ich dir mit dieser Erklärung weiterhelfen konnte. Wenn du weitere Fragen hast, kannst du dich gerne an mich wenden.

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Hallo Nessio,

bezüglich deiner Frage kann ich dir nur raten, dich an einen Steuerberater zu wenden. Da es sich hier um eine nicht ganz unkomplizierte Angelegenheit handelt, ist es sicherlich das Beste, sich professionelle Hilfe zu suchen.

Ein Fehler in der Steuererklärung kann schlimme Folgen haben, und das Risiko sollte man nicht eingehen, nur um ein paar Franken zu sparen.

Alles Gute!

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Hallo Nessio,

Ich wollte nur kurz auf deinen Punkt eingehen, dass die Steuerbehörde ja nicht weiss, ob du eine Subvention beantragt hast, oder nicht. Dies ist nicht ganz korrekt, da die Kantone seit 2019 gesetzlich dazu verpflichtet sind, der ESTV jährlich eine Übersicht der Subventionsbeziehenden zu melden. Diese Daten werden dann mit den Steuerdaten abgeglichen.

Grüsse!

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