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FWinkler

Relevanz meines Grundbucheintrags für das Erbrecht

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Guten Tag allerseits,


ich möchte meine Hypothek mit einem erheblichen BVG-Betrag einsetzen und dafür muss ich im Grundbuch eingetragen sein. Problematisch ist dabei, dass mein Mann das Haus bereits vor unserer Ehe besass und wir keinen Ehevertrag haben. Meine Frage an die Community lautet: Was für einen Einfluss hat mein Grundbucheintrag auf das Erbrecht? Wir haben aus unserer Ehe keine gemeinsamen Kinder, er hat aus seiner ersten Ehe jedoch drei Kinder und ich habe eines. Ich bin mir nicht sicher, ob ein möglicher Erbfall wegen meines Eintrags umständlich werden könnte.


Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

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Hallo FWinkler,


es freut mich, dass Sie sich mit dem Thema Erbrecht und Eigentum auseinandersetzen und ich möchte gerne auf Ihre Frage antworten. Wenn Sie als Miteigentümerin in einem Grundbuch eingetragen sind, haben Sie ein Erbrecht an dem Haus, das Sie besitzen.


Es gibt jedoch einige landes- und kantonspezifische Bestimmungen, die berücksichtigt werden sollten. Zum Beispiel sieht das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) vor, dass im Falle einer Ehe und eines gemeinsamen Besitzes, wie einem Haus, der Besitz zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird. Konkret gibt es eine Regel in Art. 212 ZGB, die besagt, dass bei einer Gütergemeinschaft jeder Ehepartner ein Anrecht auf die Hälfte des Besitzes seines Partners hat.


Ein Beispiel: Wenn Sie und Ihr Mann sich nach der Heirat dazu entschliessen, ein Haus zu kaufen, und Sie beide im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sind, dann haben Sie und Ihr Mann jeweils ein Anrecht auf jeweils 50% des Besitzes. Im Falle eines Todes des Partners würde das Erbe entsprechend geregelt werden.


Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Person das Haus allein besitzt und der Partner nicht im Grundbuch eingetragen ist. In diesem Fall würde das Erbrecht anders aussehen. Laut ZGB hat der Partner in diesem Fall kein Anrecht auf den Besitz des Hauses, es sei denn, es besteht ein Testament, das ihm das Haus oder einen Teil davon überschreibt.


Ein weiteres Beispiel: Wenn Sie das Haus allein besitzen und Ihr Mann nicht im Grundbuch eingetragen ist, können Sie in Ihrem Testament für den Fall Ihres Todes festlegen, dass Ihr Mann das Haus erben soll, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht als Besitzerin aufgeführt ist.


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Beispielen und Informationen weiterhelfen konnte. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.

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Hallo FWinkler,

da es in Ihrem Fall kompliziert werden kann, würde ich empfehlen, einen Fachanwalt zu konsultieren. Abhängig von der umfassenden Erfassung der Umstände und der Art und Weise, wie Sie eine Eintragung im Grundbuch erhalten, können sich die Auswirkungen darauf, wie das Erbrecht gestaltet wird, unterscheiden.

 

Eine allgemeine Antwort ist hier weniger empfehlenswert als die Unterstützung durch eine erfahrene Rechtsperson.

 

Beste Grüsse,

Nicola

 

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Hallo FWinkler,


Ich stimme meinen Vorrednern zu, dass es sich hier um ein komplexes Thema handelt und dass Sie in der Tat nicht allein all diese Fragen beantworten können.


Mir fällt hierzu spontan eine Alternativlösung ein. Wenn das Haus Ihren Mann allein gehört und Sie nur ein Interesse daran haben, im Falle seines Ablebens Eigentum zu erwerben, könnten Sie auch eine Kaufoption vereinbaren.


Das geht zum Beispiel so: Sie könnten mit Ihrem Mann vereinbaren, dass das Haus zu einem bestimmten Preis an Sie verkauft wird, wenn er versterben sollte. Sie zahlen ihm im Voraus eine Optionssumme, die auf einen späteren Kaufpreis angerechnet wird. Diese Kaufoption wird im Grundbuch eingetragen, so dass Sie für den Fall abgesichert sind, dass Sie später das Haus erwerben möchten.


Das ist nur eine Überlegung und nicht unbedingt die beste Lösung, aber ich wollte sie Ihnen nicht vorenthalten.

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