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Nessio

Hausverkauf: Kann ich die Verkaufssumme niedriger deklarieren?

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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Hausverkauf. Gibt es eine rechtlich zulässige Möglichkeit, die Verkaufssumme zu reduzieren und einen Teil der Zahlung bar oder aufs Konto separat zu erhalten? Auf diese Weise könnte ich den deklarierten Verkaufsbetrag und damit die Grundstückgewinnsteuer senken.

Zum Beispiel:

  • abgemachte Hausverkaufssumme: CHF 980'000.--
  • Zahlung bar oder aufs Konto: CHF 80'000.--
  • Deklarierter Verkaufssummenbetrag: CHF 900'000.--

Das würde sich anbieten, denn wenn der Wert des neuen Objekts niedriger ist als der des verkauften Hauses, kann ich die Grundstückgewinnsteuer nicht abschreiben, weil die Ersatzbeschaffung gleich oder höher sein müsste. Mit der Barzahlung ist das jedoch möglich. Was haltet ihr davon?

Liebe Grüsse
Nessio

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Hey Nessio,

Dein Gedanke, eine niedrigere Verkaufssumme zu deklarieren, wenn ein Teilbetrag bar bezahlt wird, ist juristisch möglich. Allerdings ist es wichtig, dass dies korrekt und transparent erfolgt und nicht als Steuerbetrug gewertet wird.

Zunächst einmal gilt, dass alle Einkünfte, die in der Schweiz erzielt werden, der Einkommenssteuer unterliegen. Das Finanzamt erwartet daher auch bei Verkäufen, insbesondere von privaten Verkäufern, eine korrekte Versteuerung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bezahlung bar oder per Überweisung erfolgt.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, den Verkaufserlös zu reduzieren, indem ein Teilbetrag bar akzeptiert wird und dieser Betrag nicht in der offiziellen Verkaufssumme aufgeführt wird. Dies hat den Vorteil, dass weniger Einkommenssteuer geleistet werden muss. Allerdings ist hier grundsätzlich Vorsicht geboten, denn eine unkorrekte Vorgehensweise kann schnell als Steuerbetrug gewertet werden.

Beispiel: Du verkaufst ein gebrauchtes Fahrrad für 300 CHF. Der Käufer bietet dir an, 50 CHF bar zu bezahlen und den Rest per Überweisung. Du könntest nun die Verkaufssumme in deiner Rechnung mit 250 CHF angeben und somit weniger Einkommenssteuer zahlen. Allerdings musst du diese Vorgehensweise korrekt und transparent gestalten. Das bedeutet, dass du in deiner Rechnung auf den bar erhaltenen Betrag von 50 Euro hinweist und diesen Betrag nicht in der Verkaufssumme auflistest. Wenn du dies nicht tust, könnte das Finanzamt deine Angaben als unvollständig ansehen und weitere Ermittlungen anstellen.

Wenn du sicher gehen möchtest, dass dein Verkauf korrekt abläuft, solltest du das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) zu Rate ziehen oder dich direkt an die Steuerbehörden wenden. Dort kannst du dich über alle relevanten Vorschriften und Möglichkeiten informieren, um deinen Verkauf möglichst korrekt und steuereffizient zu gestalten.

Gruss;
FWinkler

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Hi Nessio,

Denk auch daran, dass diese Art von Vorgehensweise ein erhöhtes Risiko birgt. Wenn das Steueramt den Betrug feststellt, kann es teuer werden. Ich empfehle dir, sichere Alternativen in Erwägung zu ziehen, um den Verkauf durchzuführen.

Zum Beispiel: Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen, können von der Steuer abgezogen werden. Das können sein:

  • Notargebühren
  • Maklergebühren
  • Inseratekosten

Diese Ausgaben mindern die Verkaufssumme, welche vom Steueramt als Basis für die Gewinnsteuer genommen wird.

Gruss,

Nicola

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Hi Nessio,

Eine Option, die sich anbietet, ist die Aufteilung des Kaufvertrags in einen "Grundstückskaufvertrag" und "Werkverträge". Wenn beispielsweise Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, ist es in der Regel zulässig, dass diese separat entlohnt werden, indem man einen Werkvertrag abschliesst. Auf diese Weise kann die Gewinnsteuer reduziert werden, indem die Renovierungskosten von der Verkaufssumme abgezogen werden.

Gib dem Käufer jedoch immer eine vollständige Quittung und Rechnungen, damit alles dokumentiert ist.

Liebe Grüsse,
Stephan

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